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Erster Band. A - G.
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Bremen

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Bremen

Die noch gültige Wechselordnung ist vom 22.März 1712 in 61 Artikeln abgefaßt. Später ist sie durchAusätze und Veränderungen zeitgemäßer gestellt worden.Zuerst wurde am 1. Septbr. 1814 der 8. und 61. Artikelgeändert; am 21. Aug. 1818 der 36. und 38. Artikel. 1816am 29. Januar wurden Bestimmungen getroffen wegen derSichtwechsel, deren Fristen und Präsentation zur Zahlung,und 1828, am 21. Jan. wegen der von einem hiesigen Ge-schäftsmann auf sich selbst oder auf einen anderen hiesigenEinwohner ausgestellten und hier zahlbaren Wechsel, in sofern dieselben durch Indossament oder auf andere Weise aneinen Auswärtigen übergehen.

Der Ufo bei Wechselbriefen aus Deutschland ist 14Lage Sicht; aus England und Frankreich 1 Monat Kalo;jenes ist der einfache, der letztere der doppelte, auf28 Tage.

kespecttage finden bei auf Sicht oder auf 2 bis 4Tage nach Sicht gestellten Wechseln nicht statt. Wech-selbriefe hingegen, deren Verfallzeit länger als 4 Lage nachSicht ist, haben gewöhnlich 8 Respecttage. Da nämlich fürjedeWoche zwei Zahltage eingeführt sind, wozu früherder Dienstag und Freitag, späterhin der Mittwochund Sonnabend bestimmt worden ist: so werden diejeni-gen Wechsel, welche an einem dieser Zahltage verfallen, erstden nächstfolgenden bezahlt, und was in der Zwischenzeitverfällt, muß am erst folgenden Zahltage eingelöst werden,so daß demnach ein Wechsel nie mehr als 8, öfters aber auchweniger Respecttage zu genießen hat.

Der 83. Artikel der bremer Wechselordnung lautet:„Die auf Bremen ausgestellten Wechsel, sie mögen acceptirtsein oder nicht, genießen 8 Respecttage, die Sonn- und Fest-tage mitgerechnet; denn gesetzlich nimmtman aufdieeingeführtenZahltagekeineRücksicht Fällt derletzte Respecttag auf einen Sonn- oder Festtag, so muß, derWechselordnung zufolge, den Tag zuvor Zahlung geleistetoder Protest erhoben werden."

Die Acceptation der Wechsel soll wo möglich am Tageder Ankunft gesucht werden. Wird ein solcher zur Annahmeübergebener Wechsel, auf geschehene Anforderung des Inha-bers, nicht noch an demselben Lage zurückgeliefert und bisden andern Morgen behalten, so ist derselbe Wechsel für ac-ceptirt zu halten und der Bezogene die Zahlung auf denVerfalltag zu leisten verbunden. Wechsel, auf zur Zeit sichhier aufhaltende Fremde gezogen, haben dieselbe volle Wech-selkraft, wie auf hiesige Einwohner. Sowohl bei Dato- alsbei Sichtwechseln ist der letzte Tag der Verfalltag (gemäßAbänderung vom 21. Aug. 1818).

Ein Publicandum vom 29. Jan. 1816 bestimmt dieZeitfrist, innerhalb welcher Wechselbriefe nach Sicht oderauf gewisse Zeitfrist in Bremen ausgestellt, an dem Zahlortezur Einlösung vorkommen müssen und die so ziemlich mitden französischen und niederländischen derartigen Vorschriftenübereinstimmt.

Diese Prüfen tations-Fristen sind:

1) 6 Monate für Europa, die azorischen und kanari-schen Inseln; 2) 8 Monate für die Levante, den nördlichenTheil von Afrika, die Inseln des grünen Vorgebirges, Nord-Amerika, Westindien und den mexikanischen Meerbusen;

3) 12 Monate oder 1 Jahr für die westliche Küste vonAfrika bis einschließlich des Vorgebirges der guten Hoffnungund für die östlichen Küsten von Südamerika; 4) 24 Mo-nate oder 2 Jahre für die Ostküste von Afrika, Ostindien,China, Japan, oder überhaupt alle Küsten und Inseln west-lich des Vorgebirges der guten Hoffnung in Afrika, Asienoder Australien.

Wechsel, von hier auf gewisse Tage, Wochen oder Mo-nate nach Sicht zahlbar gestellt, müssen in den bezeichnetenFristen zur Acceptation präsentirt werden; lxerden dieseFristen nicht inne gehalten, so geht der Wechsel-Regreßverloren, jedoch vorbehaltlich der Rechte des Inhabers fürden ordentlichen Prozeß rc.

Während Seekriegen wird die Frist verdoppelt.

Die Wechsel-Provision wird in Bremen mit >/-bis l/^Proc., die Wechsel-Courtage mit 1 Promilleberechnet. — Der Wechsel-Stempel beträgt für Wech-sel unter und von 160 Thalern: 3 Ersten per 100 Thaler;4 per 200 ; 8 per 300 Thlr. !c.

Maaße.

cängenmaaße. Der Fuß wird in 12 Zoll, aber auch in10 Zoll getheilt, —128,268 pariser Linien; 100 bremer Fuß

— 92,144 rhein. — 99,0603 hannöv., — 92,1927 preuß.Fuß, — 28,9330 sranzös. Meter. — Die Ruthe ist — 16Fuß, bei Grabenarbeiten — 20 Fuß; die Klafter —16 Fuß.

Die Elle ist — 286,833 paris. Linien, — 4 Quar-tier, — 2 Fuß; 100 bremer Ellen — 101,0247 Hamburg.,---99,0603 hannöv., --- 102,4248 leipzig., --- 103,7373frankf., — 86,7696 preuß. Ellen. Im Kleinen rechnet man8 brabanter — 6 bremer Ellen.

Mchenmaaß. DerQuadrat-Fußhat144 Quadrat-Zoll, — 100 Quadrat-Decimalzoll, — 0,79343 pariserQuadrat-Fuß, -- 0,0837234 Quadrat-Meter, 0,84998preußische Quadrat-Fuß; 100 bremer — 84,903 rheinländ.Quadrat-Fuß.

Ackerland und Wiesen berechnet man nach Tage-werken, deren Umfang aber nach der Beschaffenheit desBodens von 30,000 bis 70,000 Quadrat-Fuß verschiedenist. Weideflächen schätzt man nach Kuh weiden.

Körper- und kuiikinaaß. Der Kubik-Fufi hat 1728Kubik-Zoll, -- 1000 KUbik-Decimalzoll, -- 0,70674 paris.Kubik-Fuß, — 0,78339 preuß. Kubik-Fuß; 100 bremer --78,233 rheinl. Kubikfuß.

Setreidemaaß. Die Last hat 4 Quart, — 40 Scheffel,ä 4 Viertel, ä 4 Spind. — Der Scheffel — 3738,7569pariser Kubik-Zoll, —74,103873 Liter; 100 bremer Scheffel

— 237,881 hannöv. Himten, — 140,748 hamb. Faß,--

— 134,829 preuß. Scheffel.

Ein Bräu Malz hat 43 Scheffel; eineLonne Salz3>/z Scheffel.

Mssigkeitsmaaß ist das Wein- und Branntwein-maaß: für Rheinwein das Fuder —6 Ohm, ü 4 An-ker oder 20 Viertel oder 45Stübchen i> 4 Quart i> 4Mengeloder Mingel. Im Handel darf in den Fässern höchstens 2Quart pr. Ohm fehlen. — Franzwein hält das Oxhostl>/s Ohm — 6 Anker, — 30 Viertel oder französ. BelteS