Concurs
Concurs — 603 —
> die vorgelegte Berechnung zulässig. Z. B. wenn ein Gläu-j diger behauptet:
^ 1) daß seine Forderung sich höher belaufe, als in der Be-
rechnung angenommen worden, oder 2) daß sie ineine höhere Klaffe gehöre, als diejenige ist, welcher siein der Berechnung zugetheilt worden ist; 3) daß einanderer Gläubiger darin mit einer zu hohen Summeangesetzt, oder endlich 4) daß ein anderer Gläubigerdarin in eine höhere, als ihm gebührende Klaffe gesetztworden sei.
Kann der Gerichtsdeputirte die bei diesen Streitpunk-ten interessirten Gläubiger nicht vereinigen, so wird dieInstruktion der Forderungen fortgesetzt, und ist nach völligentwickelter Lage der Sache ein desfallsiger Versuch auch imallgemeinen Jnrotulationstermine fruchtlos, so werden dieActen zur Abfassung des Separaterkenntniffes über denVergleich, oder auch zur Abfassung des Classisicationser-kenntniffes vorgelegt, welches letztere sich zugleich über denin Beziehung auf den Vergleich entstandenen Streit aus-spricht» Gegen diese Entscheidung finden die gewöhnlichenRechtsmittel statt. Wird der Vergleich rechtskräftig bestä-tigt, so erfolgt hiernach die weitere Behandlung der Sache,andern Falls wird die Sache im ordentlichen Concursver-sahren weiter behandelt.
Wie schon angedeutet, werden in dem Concursverfah-ren die Gläubiger des Gemeinschuldners in Klassen abge-theilt, nach welchen sie in bestimmter Folgeordnung zur Be-friedigung gelangen. Die bevorzugten Gläubiger werdenprioritätische, die übrigen handschriftliche oder gemeineGläubiger genannt. Die Gesetze jedes Landes bestimmen,
! welche Gläubiger in die eine oder andere Klaffe gehören.Welche Klassen und derartige Abtheilungen in Preußen undFrankreich bestehen, ist in den Artikeln: Gläubigerund! Falliment gesagt.
> JnOesterreichbestehen folgende 6 Klaffen:
I. Klasse.
Hierher gehören folgende bevorzugte Klassen:
1) die Begräbniß- und Trauerkosten des Gemeinschuld-ners ; 2) der dreijährige rückständige Liedlohn des
um Lohn und Brod dienenden Gesindes; 3) die
Aerzte, Wundärzte, Apotheker und Rauchfangkehrermit einem einjährigen Rückstände ihrer Forderungenvom Tage des eröffnete» Concurses zurückgerechnet;4) die obrigkeitlichen Forderungen mit einem 3jähri-gen Rückstände, Aehentforderungen ausgeschlossen;8) Zoll - und Kostenbetrag in Eontrcbandfällcn ;6) rückständige landesfürstliche Abgaben, und die inStaatskassen fließenden Justiz-, politischen und Ca-meraltaxen, auch die von Obrigkeiten zu beziehendenGerichtstaxen.
>l- Klasse.
In diese Klasse gehören Diejenigen, welche ein Pfand-recht haben, nach Maßgabe der Zeit, wo sie das Pfandrechterhalten haben, oder nach Vorschrift der bestehenden Land-tafel und Vorwerkspatente, jedoch nur in Ansehung desjeni-gen Guts, welches ihnen verpfändet ist. Die Zinsen voneinem Pfandkapital haben das nämliche Vorrecht, wie das
Kapital selbst, mit einem 3jährigen Rückstände, vom Tagedes eröffneten Concurses oder, wenn sie schon früher unaus-gesetzt eingeklagt worden, vom Lage der Klage an zurück-gerechnet; dasselbe Vorrecht genießen auch die während desConcurses laufenden Zinsen.
ttl. Klasse.
In diese Klaffe gehören folgende bevorzugte Gläubiger:
1) die Pupillen und jene, die den Pupillen in den Ge-setzen gleich gehalten werden, falls sie mit keinemPfandrecht versehen sind, wenn der Gemeinschuldnerihr Gerhab (Vormund), Curator, Güterverwalteroder ihre Obrigkeit als Obervormund war; 2) derFiscus wegen Dienstforderungen an landesherrlicheBeamte; 3) die förmlichen Wechselbriefe; 4) die
trocknen Wechsel der Handelsleute an Landesfabrikenund an erbländische Manufakturarbeiter in Linnen,Wolle, Baumwolle, Seide, Leder, Glas und Metall;8) die Ehefrau des Gemeinschuldners wegen ihreseingebrachten Heirathsguts und der verschriebenenWiderlage, in so weit diese jenes nicht übersteigt.
Die Forderungen dieser Klaffe haben keinen Vorzugunter sich, und werden bei der Unzulänglichkeit nach Ver-hältniß befriedigt.
IV. Klasse.
In diese gehören:
1) der Fiscus mit seinen Contraktssorderungen; 2) alleübrigen Gcmeingläubiger mit gleichem Vorzugsrechtund einem 3jährigen Zinsrückstand.
V. Klasse.
In diese Klaffe gehören die Zinsen, welchen nicht glei-ches Vorrecht mit dem Kapital beigelegt worden ist, undwerden ohne Unterschied nur nach dem Verhältniß ihres Be-trags befriedigt.
In der
VI. Klassefolgen endlich:
1) Diejenigen, welche aus einer Freigebigkeit oder Mild-thätigkeit des Gemeinschuldners Ansprüche haben,und nach ihnen: 2) der Fiscus mit Strafgeldern.
In Sachsen
finden nach der Constitutiyn von 1871, der Erläut. Proceß-ordnung und den Mandaten vom 4. Juni 1829 folgendevier Klaffen statt:
I. absolut privilegirte Forderungen, und zwar:
1) die allgemeinen Concurskosten; 2) die Begräbniß-kosten des Gemeinschuldners; 3) die Kosten der letz-ten Krankheit des Gemeinschuldners; 4) das rück-ständige Liedlohn der Dienstleute, auch der Hand-lungscommis auf die letzten 3 Jahre vor Eröffnungdes Concurses; 8) Vorschüsse an Gutsbesitzer imKriegöjahre 1814; 6) die vom Gemeinschuldner beiErwerbung eines Grundstücks übernommenen, soge-nannten alten Hypotheken, ebenso 7) die Hypotheken,welche der Verkäufer sich beim Kaufe zur Deckungrückständiger Kaufgelder vorbehielt; 8) die rückstän-digen dinglichen und persönlichen Abgaben, jedoch nurauf die letzten 8 Jahre.
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