Concurs
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ConcurS
in Preußen, Oesterreich, so wie für die 3 ersten Mo-nate in England, ohne weiteres als erlangt betrach-tet, in Sachsen und Frankreich aber, besonders nach-gesucht und nach französischem Recht vom Handels-gericht, nach sächsischem aber, von der höhern Behördeauf 1 bis 3 Monate, welche auch unter Umständenprolongirk werden, ertheilt wird; 2) daß sich derselbezum Competenzrecht qualisicirt; s. d. Art. Eompe-tenz. 3) Daß er in Sachsen sein Kreditwesen alscurator iitis selbst vertreten kann.
Die Nachtheile der Güterabtretung dagegen, namentlichin Sachsen, sind, daß der Gemeinschuldner seine Aemter undWürden, so wie alle bürgerlichen Ehrenrechte verliert, unddaher auch nicht zum Stadtverordneten, Landtagsdeputirten,Handlungsdeputirten, Kramermeister, Rathsmitglied ge-wählt werden kann. In England verliert derselbe Sitz undStimme im Parlament; s. übrigens den Artikel Güter-abtretung.
Der Ansang des Concursprozesses selbstist ein sehr wichtiger Moment, weil von der Concurseröff-nung ab, der Gemeinschuldner die Dispositionsfähigkeit ver-liert, die Gläubiger in Preußen (G.-O. Tit. SO, §. 44) einallgemeines Pfandrecht an allen seinen Gütern erhalten, dieProzesse, in welchen der Gemeinschuldner Verklagter ist,aufhören, die Compensation zwischen der Masse und denConcursgläubigern wegfällt, indem zwar das bis dahin ent-standene Haben und Sollen gegen einander aufgerechnetwird, jedoch Schulden, welche erst nach Ausbruch des Con-curses an die Masse entstehen, z. B. Kaufgelder für Grund-stücke, nicht mit Forderungen an den Gemeinschuldner com-pensirt werden können; ferner beginnen mit diesem Momentvielfache Fristen, auch treten damit mehrfache Modifikatio-nen hinsichtlich des Jinsenlauses ein.
Was nun
dieBehandlungderGläubigerimEoncursbetrifft, so kann zunächst der Fall eintreten, daß der bereitseingeleitete gerichtliche Concurs durch Bergleichsvorschlägeeines Dritten, sei es der Gemeinschuldner oder nicht, gänzlichaufgehoben oder wenigstens abgekürzt wird. In Preußen fin-den dergleichen Borschläge nur dann Berücksichtigung:
1) wenn dabei die Beschaffenheit und der wahrscheinlicheBetrag der Activmaffe gehörig erwogen sind; 2) wenndie Vorschläge mit den Forderungen der Gläubigerund den verschiedenen Graden der Priorität im Ver-hältniß stehen, und 3) wenn es klar ist, daß die Gläu-biger auf dem Wege des Vergleichs leichter und früherzu ihren Forderungen gelangen, als es im gewöhnli-chen Wege des Concurses der Fall sein würde.
Will die Mehrzahl der Gläubiger solche Vergleichsvor-schläge annehmen, so muß die Minderzahl ebenfalls einwil-ligen. Bei Ermittelung der Stimmenmehrheit gelten fol-gende Grundsätze:
o) die Stimmenmehrheit wird nach dem Betrage der so-fort liquid gemachten Forderungen, und nicht nach derZahl der Personen bestimmt; d) rückständige Zinsenwerden bei der Bestimmung des Betrags den Kapita-lien nur so weit zugezählt, als sie mit denselben gleicheRechte haben; c) die Personenzahl entscheidet nur,
wenn die Summe der Forderungen auf beiden Seitengleich ist; ä) die Berechnung wird für jede. Klassebesonders angelegt; e) die Mehrheit der Forderun- !gen in jeder einzelnen Klasse spricht die Stimme dieserKlaffe aus; I) eine Klaffe kann auf die andere durchihren Widerspruch oder durch ihre Einwilligung nichteinwirken.
In der Regel verlieren die Gläubiger durch einen sol-chen Vergleich nicht das Recht, sich wegen ihres Verlustesan den Gemeinschuldner zu halten, wenn derselbe wieder inbessere Vermögensverhältniffe gelangt; ist aber Entsagungaller fernern Ansprüche an den Gemeinschuldner die aus-drückliche Bedingung des Vergleichs, so muß die Minderzahlder Gläubiger sich ebenfalls nach dem Beschluß der Mehrzahlrichten. Schlägt jedoch der dem Vergleich widersprechende !geringere Theil der Gläubiger einen Vermittler vor, wel-cher eben so annehmliche Vorschläge macht, als derjenige,welcher den Vergleich zuerst offerirte, ohne, wie dieser, dieEntsagung fernerer Ansprüche an den Gemeinschuldner znverlangen, so wird jener vorgezogen.
Das Gericht verfügt, wenngleich derartige Vorschlägeeingereicht werden, dennoch die Bestellung eines Curators,die Vorladung der Gläubiger und die Beschlagnahme derActivmaffe, es fertigt jedoch die Bergleichsvorschläge gleich-zeitig den Gläubigern zu, und vernimmt dieselben darüber,wie es bis zum Liquidationstermin mit der Verwaltungund Versilberung der Masse zu halten sei. Sind die Stim-men der Gläubiger hierbei nicht einig, so setzt das Gerichtein Jnterimisticum fest, bei welchem es bis zum Liquidations-termin sein Bewenden behält. Sind in diesem letzten Ter-min alle Forderungen angemeldet, so stellt der Gerichtsde-putirte mit dem Curator der Masse und dem Proponentendes Vergleichs einen Plan auf, über welchen sich die Gläu-biger zu erklären haben. Ist man über die Annahme derBergleichsvorschläge einig, so wird von dem Gericht gegendie sich nicht gemeldeten Gläubiger das Präclusionserkennt-niß abgefaßt und publicirt; nach eingetretener Rechtskraftdesselben wird der Vergleich bestätigt, in so fern nicht allebekannten Gläubiger schon vorher in die Aufhebung desConcurses gewilligt haben. Sind jedoch die Stimmen derGläubiger über den proponirten Vergleich getheilt, so wirddie Mehrheit nach den oben angedeuteten Grundsätzen er-mittelt. Ist hiernach die Mehrheit in allen Klaffen für dieAnnahme des Vergleichs, so wird damit, wie vorstehend ge-zeigt , verfahren; ist sie dagegen, so erfolgt die Fortsetzungdes Concurses. Ist die Mehrheit der Stimmen in den ein-zelnen Klassen verschieden, so muß zunächst beurtheilt wer-den, ob der Vergleich mit einigen Klassen ohne Nachtheilder übrigen abgeschlossen, oder ob er entweder ganz ange-nommen oder verworfen werden muß. Im erster« Fallwird der Vergleich mit den einwilligenden Klassen abge-schlossen, im letzter» Fall kann derselbe, wenn auch nur eineeinzige Klasse dagegen ist, nicht stattfinden; es sei denn, daßmit Gewißheit vorauszusehen ist, daß die Gläubiger dieserKlasse gar nicht zur Hebung gelangen, in welchem Fall derWiderspruch derselben den Abschluß des Vergleichs mit denübrigen Klaffen nicht aushalten darf. Jedoch sind selbst indiesem Fall Einwendungen der betheiligten Gläubiger gegen