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Erster Band. A - G.
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606
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Conform — 606 — Connossament

flScation erfolgt entweder nach dem festen eurranten Preisedes Confiscats, oder durch Abschätzung Sachverständiger,oder, wenn Beides nicht ausführbar sein sollte, durch eidlicheWürdigung Seitens des bei der Strafe nicht betheiligtenEigenthümers. Kann aber der Werth weder auf die einenoch auf die andere Weise erörtert werden, und sind Anzei-gen vorhanden, aus welchen Gattung, Qualität, Quantitätund Werth des Gegenstandes, mit welchem die Defraudationbegangen ist, gefolgert werden kann, so wird hiernach undmit Annahme des höchsten, der Sache entsprechenden Abga-bensatzes der Confiscationswerth bestimmt, dem Beurtheil-ten aber der Nachweis eines andern in peremtorischer Fristgestattet. Gegenstände, welche wegen einer von unbekanntenund auf keine Weise auszumittelnden Personen begangenenGefälle-Defraudation mit Beschlag belegt worden sind, un-terliegen ohne Weiteres der Confiscation.

Conform, heißt gleichlautend, gleichförmig. Mansagt: einen Posten conform mit seinem Geschäftsfreundebuchen, conforme Buchung. Besser bedient man sich obi-ger deutschen Bezeichnungen.

Konfusion (Bereinigung) tritt namentlich ein,wenn ein Schuldner seinen Gläubiger beerbt, oder wennumgekehrt ein Gläubiger der Erbe seines Schuldners wird,oder wenn ein Gläubiger sowohl als dessen Schuldner voneinem Dritten beerbt werden; besonders häufig aber kommtsie im Wechselgeschäft vor, wenn nämlich ein Wechseldem Bezogenen oder Acceptanten selbst remittirt oder sonstcedirt wird. Im letzter» Fall, wenn ein Wechseljchuldnerselbst Inhaber des Wechsels wird, sei es durch Indossamentoder durch Erbschaft, erlischt jedoch nur seine eigene Ver-bindlichkeit, während die der andern Wechselverbundenenfortbestehen bleibt. Jener tritt in die Rechte der letztemein und kann daher den Wechsel gültig weiter indossiren,oder kann auch bei Werfall, wenn er es für gut findet, ge-gen sich selbst protestiren (ein seltener Fall, welcher indesseneintreten kann, wenn das durch Rimesse rc. empfangenePapier nicht in Ordnung ist). Aus einem solchen Protestkann er freilich nicht den Regreß gegen den Indossantennehmen; wohl aber können dies die, an welche er selbstindossirt hat, — ein Fall, der indessen wohl kaum vorkom-men dürfte, da der Wechselschuldner einen Wechsel, den ernicht zu bezahlen gedenkt, auch nicht weiter indossiren wird.

Conge, Corge, Cortsch, Carge oder Coden be-deutet in Bombay und auf den ostindischen Inseln (Su-matra rc.) eine Anzahl von 20 Stück (eine Stiege) Stoffen,Körben ic. (Stückgütern), beim Tabak auf Sumatra aber40 Körbe.

Congpu, der chinesische Baufuß.

Conjunctur, der Umstand, Zustand, Zeitpunkt.Im Geschäftsleben spricht man von günstigen und ungün-stigen Conjuncturen und meint damit das für irgend eineSpeculation günstige oder ungünstige Zusammentreffen vonUmständen.

einer der nordamerik. VereinigtenStaaten, zwischen Massachusetts, New-Pork, Rhode-Jsland;220,12 QM., 1840: 309,978 Einw. Das Land dacht sichterrassenförmig von den Apalachen nach der Küste ab.Hauptfluß ist der Connecticut, und die Produkte find Hafer,

Roggen, Buchweizen, Mais, Kartoffeln, Silber, Eisen,Vieh rc. Hauptstädte sind Hartford am Connecticut mitHafen, Tuchfabriken, und New-Haven mit Hafen undHandel.

Conneffittrinde, Lortex prolluvii 8. connees! , heißtdie Wurzelrinde des in Ostindien wachsenden, ruhrstillendenOleanders, kiecicum onuüjlscntenoum. Sie wird in Ostin-dien als Arzneimittel gebraucht und kommt zuweilen durchden englischen Handel nach Europa. Sie erscheint in ge-rollten und glatten, eine Linie dicken Stücken, von Außenschwärzlich und mit Moos bedeckt. Von Geschmack ist siebitter, zusammenziehend.

Connossament, franz. Lonmüssemont oder Lonnois-somont; engl. llill ok laäinz; ital. llolirra cki carica, See-frachtbrief, Ladungsbrief, Ladungsschein, heißtdas von dem Schiffer unterzeichnete Document über denEmpfang der Frachtgüter, worin noch das Verspreche» ent-halten ist, dieselben an einem angegebenen Orte in derselbenguten Ordnung und Beschaffenheit wie bei der Uebergabeabzuliefern. Wir führen hier an, welche Bestimmungen inden Gesetzen verschiedener Länder über die Connoffamentebestehen. Das preußische Gesetz enthält (Allgem. Landrecht2. Thl. 8. Tit. §. 1668 ff.): Nach vollendeter Ladung mußjedem Befrachter ein Empfangschein oder sogenanntes Con-noffament unter des Schiffers Unterschrift zugestellt werden.Darin müssen die Waaren und deren Qualität mit ihrenZeichen und Nummern, der Ort ihrer Bestimmung, der Namedes Befrachters und Empfängers, die bedungene Fracht,auch ob und was darauf schon bezahlt worden, ausgedrücktsein. Bon jedem Connossament muß der Schiffer 3 Exem-plare, und wenn der Befrachter es verlangt, auch das vierteunterzeichnen, zugleich aber dahin sehen, daß sie gleichlau-tend sind und daß in jedem die Zahl der ausgefertigtenExemplare bemerkt werde. Hat der Schiffer diese Vorsichtunterlassen, so bleibt er für den Schaden, welcher daraus inder Folge einem dritten rechtlichen Inhaber des Connossa-ments oder auch dem Versicherer entsteht, verantwortlich.Die Zahl der Collis soll in dem Connossament mit Buch-staben geschrieben und die leer gebliebenen Stellen sollendurchstrichen werden.

Das eine, besonders zu bezeichnende Exemplar behältder Schiffer; die übrigen sind dem Befrachter zum Gebrauchzuzustellen. Werden diese Exemplare nachher nicht gleich-lautend befunden, so beweist das dem Schiffer zugestellteExemplar so lange wider ihn, bis die Richtigkeit der Abwei-chung von einem der übrigen Exemplare auf andere Art dar-gethan worden; zu seinem Vortheil aber nur in so weit, alses mit den andern, unstreitig richtigen Exemplaren völligübereinstimmt.

Nach dem österreichischen Handelsrecht ist es denSchiffscapitänen verboten, Geld, Waaren oder andere Ef-fekten ohne ordentliche Ladscheine und ohne vorläufigeEinschreibung in die Ladungserklärung, welche dasVerzeichniß aller Frachtstücke ist und von der Ortsobrigkeitbestätigt wird, anzunehmen. Die allgemeinen Vorschriftenüber Zahl und Art der Connoffamente sind von den impreußischen Gesetz enthaltenen Bestimmungen nicht wesent-lich verschieden. — Findet sich nach der Hand eine Ver-