Consignirm — 607 — Constantinopel
schiedenheit unter den Connossamenten, dann muß man dar-auf sehen, wer die gedruckten Scheine mit der Feder ausge-füllt hat. Wenn der Schiffer ein Exemplar hat, welchesvon der Hand des Befrachters ausgefüllt ist, so gilt dieses,kann jedoch der Ablader ein Exemplar von der Hand desSchiffers ausweisen, dann gilt das Letztere.
Formular eines Connossaments.
Ich, Johann Christian Bergmann aus Bremen, Schif-fer meines eigenthümlichen, gegenwärtig in dem Hafen zuAmsterdam in Ladung liegenden, die Hoffnung genanntenFregattschiffes, welches bestimmt ist, mit dem ersten günsti-gen Winde, den Gott verleihen wolle, nach Stettin, als demeinzigen wahren Ort meiner Ausladung, zu segeln, bekennehiermit, von dem
Herrn Franz Richter daselbstam Bord und unter Berdeck meines so eben genanntenSchiffes, trocken und wohlbehalten folgende Waaren em-pfangen zu haben:
sechszehn Fässer Kasse, netto wiegend 10,000 Pfund,mit Zeichen I'. LL. klo. 1 bis 16,welche ich in dem Zustande, in welchem ich sie erhalten habe,nach glücklicher Ankunft in Stettin, welche Gott geben wolle,an den Herrn Ludwig Ungaler in Stettin abzuliefernverspreche, wofür mir sodann, als Fracht von gedachten10,000 Pfund, welche zu vier Schiffslasten gerechnet wer-den, für jede Last achtundzwanzig Gulden holt. Curant, nebstHaserei, Zoll, Leichterfrachten und andern, nach Gewohnheitund Seerechten mir zu Gute kommenden Wohlthaten, erlegtwerden müssen.
Damit dieses mein Versprechen pünktlich erfüllt werde,verbinde ich nicht nur allein meine Person, sondern auchmein Schiff und alle dazu gehörigen Geräthschaften, welcheich hiermit zu mehrerer Sicherheit verpfände, nach Schiffer-ordnung und Seerechten.
Zu Urkund dessen sind von gegenwärtigem Verladungs-schein drei Exemplare ausgefertigt worden, welche ich sämmt-lich eigenhändig ausgefertigt habe und wovon alle drei nurfür eins dergestalt zu gelten haben, daß, wenn eins vondenselben erfüllt ist, die beiden übrigen dadurch aufgehobensein sollen.
Amsterdam, den 30. Juni 1846.
Johann Christian Bergmann, dl. p.
Schiffer.
Consigniren, heißt anweisen: 1) im Schiff-fahrtswesen, einen Schiffer consignirrn: ihn an ei-nen bekannten Einwohner in einem Hafen anweisen, wo derSchiffer zu ankern denkt, um sich im nöthigen Fall mit demnoch erforderlichen Geld zur Fortsetzung seiner Reise zu ver-sehen. Solche Consignationen, deren er in der Regelfür verschiedene Plätze, wohin er möglicherweise kommen kann,erhält, dienen dem Schiffer als Creditbricfe. Der Darleiherberechnet die übliche Provision, und wenn er a.uf den Eigen-thümer des Schiffs nicht trassiren kann, sondern dessen Ri-messen abwarten muß, außerdem noch die gebräuchlichen Zin-sen. Der Rheder eines Schiffs hat stets Sorge zu tragen,daß für sein Schiff in jedem Hafen, wo dasselbe verweilensoll, auf jene Weise gesorgt ist; im entgegengesetzten Fallwürde der Schiffer, wenn er an einem solchen Platze nicht
schon hinlänglich bekannt ist, den größten Verlegenheitenausgesetzt sein.
2) Im Waarenhandel heißt consigniren:Waaren in Commission zum Verkauf senden. Consig-nationen dieser Art kommen besonders im großen über-seeischen Handel vor, und der Gebrauch dabei ist, daß derAbsender nach Einsendung des Connossaments zwei Dritteloder die Hälfte des Betrags 2 oder 3 Monate dato auf denEmpfänger trassirt, wogegen dieser in der Regel für Rech-nung des Absenders die Assekuranz zu besorgen pflegt. Ueberdie Bedingungen wird vorher das Nähere zwischen beidenTheilen stipulirt. So consigniren Rußland und die preu-ßischen Ostseestädte ihre Handelsartikel (Getreide, Holz,Hanf, Leinsamen, Talg, Federposen rc.) auf die Märkte vonHamburg, Amsterdam und London; Sachsen und PreußenWolle nach England; England Colonialwaaren nach Ham-burg rc. Der Uebersender heißt Consignant; die WaareConsignations-Waare.
Consolidirte Fonds, s. Fonds.
Consort, ist gleichbedeutend mit Associe oderTheilhaber an einer Gesellschaftshandlung (Societät); aberveraltet.
Constantia, Distrikt im Capland, südlich von derCapstadt, wo der berühmte und seltene Constantia-Weinwächst.
Constantine, befest. Hauptstadt der gleichn. Provinzin Algerien, am Fluß Rummel, südlich vom Cap Budjarone,auf einem Felsenplateau, ohne Quellwasscr; 20,000 Einw.,die durch Karawanen Handel nach Tunis, Biscara undTuggurt in der Sahara treiben. Die Provinz ist die öst-lichste, größte und wichtigste in Algerien, die im O. an Tunisgrenzt und sich im S. bis zur Sahara ausdehnt; sehr gebir-gig. Das Djurdjura-Gebirge bedeckt die Küste mit steilen, oftunexsteiglichen, meist bewaldeten Bergen; die Küste selbst indieser Provinz ist höher als die der anderen, hat mehreregrößere und kleinere Buchten und Caps. Die größerenBuchten sind die von Budjia, Stora, Bona; die Caps dasvon Budjia, Budjarone (Siebencap), Kebir, Fer(Eisencap),Bibi.
Constantinopel, türkisch Stambul, die Haupt-stadt des türkischen Reichs, liegt auf einer dreieckigen Land-spitze auf der europäischen Seite des Marmora-Mceres(Propontis), an der Stelle, wo es sich mit dem Bosporusoder dem Canal von Constantinopel vereinigt, der in dasschwarze Meer führt, unter 41° 0^ 26" n. Br. 26° S3^ 40"ö. L., mit ohngefähr 630,000 Einw. Die Lage dieser be-rühmten Stadt als Handelsort ist eine der vortrefflichsten.Da sie an der schmalen Straße liegt, welche das Mittelmeermit dem schwarzen und Marmorameer vereinigt, so beherrschtsie dieselben und ist ein Stapelplatz für den Handel aufihnen. Der große Hafen ist vortrefflich und besteht aus ei-nem großen Busen oder Meeresarm, der sich an der Nord-ostseite der Stadt hin erstreckt und dieselbe von den Vor-städten Galata und Pera trennt. Er hat Wasser genug,um die größten Schiffe flott zu halten, und kann bequemmehr als 1000 Schiffe fassen. Die starke Strömung, welchedurch den Bosporus in das Marmora-Meer geht, schlägtan die Serailspitze; ein Theil des Wassers wird dadurch in