Contor
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Contremandirm
Rechnung, Calculation im Voraus, Voraus-berechnung,Ueberschlagsrechnung. Ein Contofinto ist in der Aufstellung der Rechnung nicht wesentlichverschieden von einer gewöhnlichen Calculation (s. d. Art.);doch beruht Letztere auf einem wirklichen Geschäftsvorfall,während Erstere nur die muthmaßliche Berechnung einererst zu beziehenden oder zu versendenden Waare ist. Willman nämlich von einem Ort her, aus dem man noch nichtsbezogen hat, Waaren kommen lassen, so pflegt man sich voneinem dortigen Geschäftsfreunde erst eine erdichtetei Rechnung (Lonlo linw, Ueberschlag) aufstellen zu lassen,worauf nicht nur die Preise, sondern auch sämmtliche dortigeUnkosten und selbst die Fracht (und Assekuranz) bis nach un-serm Platze verzeichnet sind. Nach einem solchen Lonla üiuokann man beurtheilen, ob eine Spcculation von jenem PlatzVortheilhaft ist oder nicht. Es ist natürlich, daß man hier-bei sich nicht auf das Stehenbleiben der Preise verlassenkann, zumal wenn der Bezugsort sehr entlegen ist und überdie Correspondenz viel Zeit vergeht. Uebrigens sendenHandelshäuser auch unverlangt singirte Rechnungen anKaufleute ab, mit denen sie noch nicht in Geschäftsverbin-dung stehen, und die sie zu Speculationen und Beziehungenvon ihrem Ort her aufzumuntern suchen. So senden z. B.oftmals überseeische Häuser dergleichen Rechnungen überArtikel, die sie in Verkaufscommission zu erhalten wünschen,und hierbei wird dann angegeben, wie groß der möglicheGewinn bei einer Versendung von Waaren nach ihrem Platzsein könnte.
Contor. Dies Wort stammt aus dem Italienischenvon Lonioro, und bedeutet Schreibstube. Obgleich mansich im Deutschen häufig des französischen Wortes Lompioiroder sogar llomtoir bedient, so ist jene Schreibart doch vor-zuziehen, da sie die ursprüngliche ist. Aüßerdem pflegt manauch noch die Handelsetablissemente (Niederlassungen) vonKaufleuten im Auslande Contore oder Faktoreien zunennen.
Contor-Arbeiten , sind das Buchhalten, kaufmän-nische Rechnen, Correspondenz aller Art (Waarenberichte,Rechnungsaufstellung, Circulare oder Umlaufschreiben,Verträge, Speditionsbricfe, Briefe über Wechselgeschäfte rc.).Die Kenntniß dieser Arbeiten und die Tüchtigkeit darin wirdtäglich dringender für den Kaufmann, weil davon das Ge-schick und die Brauchbarkeit für das Geschäft abhängt.
Contor-Wissenschaft, die lehrt alle beim Handelerforderlichen Gegenstände verzeichnen, berechnen und schrift-lich darüber verhandeln zu können. Eine gründliche Kennt-niß derselben ist dem Kaufmann unentbehrlich für eine um-sichtige und sorgfältige Geschäftsführung.
Contract, s. Vertrag.
Contra-Protest, s. unter Protest.
Contraventiolr, im allgemeinsten Sinn jedes Ver-gehen gegen gesetzliche Bestimmungen, wird im deutschenZollverein jede Uebertretung der zur Beaufsichtigung und^ zum Schutz der Zolleinkünfte vorgeschriebenen Förmlichkci-len, sofern keine betrügerische Absicht zum Grunde gelegenhat, genannt. Sie bildet den Gegensatz zur Defraudation,welche letztere sich eben durch das Vorwalten einer fraudu-' losen Absicht bei dem zu vollbringenden, oder vollbrachtenI.
Vergehen gegen die Zollgesetze von der Contravention unter-scheidet.
Contrayerva, Gift- oder peruanische Bezoarwurzel(kacllx conlra^ervao). Unter diesem Namen kommen imDrogueriehandel die Wurzeln von vier verschiedenen Artender Gattung Dorstenia vor. Es sind: 1) vorsteniakrasilicmsis Uam. , brasilianische Dorstenie; 2) I>. Lon-traz-erva, giftwidrige Dorstenie; 3) I>. Iloustoni ll., HoustonsDorstenie; 4) v. vxikera ölariius, Hülfebringende Dorstenie.Sie wachsen in Westindien und Südamerika (Brasilien),und ihre Wurzeln sind meistens 1 bis 2 Zoll lang, schmalund mit einer Menge langer, dünner Fasern versehen, wo-durch sie ein zottiges Ansehen erhalten. Der Geruch ist starkaromatisch, der Geschmack beißend bitterlich. Man gebrauchtsie in der Arzneikunde.
Contrebande, bedeutet im Handel eine Waare, de-ren Aus- oder Einfuhr, Kauf oder Verkauf in einem Landeverboten ist; auch bezeichnet das Wort jene Klasse von Waa-ren, welche Neutrale im Kriege einer kriegführenden Machtnicht zuführen dürfen.
Derjenige Handel, welcher sich mit Contrebande be-schäftigt, heißt Schmuggel oder Schleichhandel, und diejeni-gen, welche die verbotenen Waaren heimlich über die Grenzeschaffen, heißen Schmuggler. Dieser Handel ist gewöhnlichsehr beträchtlich. Er wird sowohl durch gänzliches Verbotder Einfuhr oder Ausfuhr gewisser Waaren über dieLandcs-grenze, als auch durch zu schwere Belastung der Waarenmit Eingang- oder Ausgangsteuern zum Schaden der Mo-ralität der Grenzbewohner genährt.. Auch gewinnt dabeiweder die Industrie noch die Staatseinnahme desjenigenLandes, wo die Einfuhr oder Ausfuhr gewisser Waaren ver-boten oder durch sehr hohen Zoll belastet ist, während dieKosten der nothwendig strengen Grenzbewachung sehr be-deutend ist. Unter diesen Umständen leiden der gegenseitigeVerkehr, die Industrie und der Staatshaushalt.
Contremandiren, Contreorder, heißt einen ge-gebenen Auftrag (Order) zurücknehmen oder widerrufen.Hat man z. B. einen Commissionär beauftragt, Waareneinzukaufen, so kann man diesen Auftrag— durch eine Con-treorder (Gegenbefehl, Gcgenauftrag) — contremandiren; —man giebt einem Spediteur Contreorder, wenn man die ihmzugekommenen Waaren nicht an den ihm früher designirtenEmpfänger versendet wissen und denselben eine andere Di-rektion geben oder sie beim Spediteur bis zu weiterer Ver-fügung lagern lassen will. Eine Contrcmandirung ist dem-gemäß in allen Fällen erlaubt, wo ein reines Mandats-(Vollmachts-) Verhältniß stattfindet, und es überhauptnoch Zeit ist, danach handeln zu können; daher auch imWechselgcschäft, und zwar können Wechsel in so ferncontremandirt werden, als der Aussteller den Bezogenenauffordern kann, die Acccptation nicht zu leisten. Uebrigenskönnen gesetzliche Bestimmungen dadurch nicht umgangenwerden, und es kann daher ein Wechsel nur so lange mitgütiger Wirkung contremandirt werden, als er noch nichtacceptirt ist, eben so wie durch einen solchen Widerruf denvon Dritten erworbenen Rechten Dritter kein Eintrag ge-than werden darf. Gänzlich untersagt ist die Contre-mandirung von Wechseln in Preußen (Allg. Landrechr,Th. II-, Tit. 8, H. 962).
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