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Erster Band. A - G.
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Contremimurs

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Convoy

Contremineurs, heißen in der Börsensprache Die-jenigen, welche bemüht sind, ein Steigen oder Fallen derStaatspapiercurse herbeizuführen, in Rücksicht auf Jene,welche das Gegentheil zu bewirken suchen. Das Verfahrenund die Mittel dabei nennt man die C o n t r e m i n e.

Contreorder, s. Contremandiren.

Controle. Sowohl im Gebiet des deutschen Zollver-eins, als auch in Oesterreich unterliegen einzelne Waaren,welche bereits die äußeren Grenzen überschritten haben undim Innern des Zollgebiets weiter transportirt werden, einerControls, um den Transport solcher Güter, welche unge-achtet des Grenzschutzes mit Umgehung der Zollgefälle dasZollgebiet beschritten haben möchten, wenn auch nicht un-möglich zu machen, doch durch Controlen zu erschweren undAbgabenhinterziehungen auch bis in das Herz des Landesverfolgen zu können. Welche Maßregeln die deutschenZollvereinsstaaten in dieser Beziehung getroffen ha-ben, enthält der Artikel Binnencontrole.

In Oesterreich dagegen unterscheidet man eine ge-schärfte und eine einfache Waarencontrole im Binnen-lande; die erstere besteht darin, daß beim Transport derderselben unterworfenen Waaren allemal, wie dies beimTransport im Grenzbezirk stets geschehen soll, zollamtlicheErlaubniß nachgesucht werden muß. Das Zollamt läßt sichden Nachweis über den zollrechtlichen Besitz führen, revidirtdie Waaren, legt sie unter Verschluß und entläßt sie dannmit einer Versendungskarte versehen an das Amt im Be-stimmungsort, wo alsdann wiederum die Revision der Waa-ren und demnächst erst die Einräumung der Dispositions-befugniß für den Empfänger erfolgt. Die einfache Con-trole verlangt dagegen nur, daß die derselben unterworfenenGegenstände mit einem Frachtbrief (Bezugsnote oder Be-stätigung) versehen, dem Zollamt vorgeführt, von dem-selben revidirt, verschlossen und hinsichtlich dieser Amts-handlungen bestätigt werden. Hiermit gelangen sie zudem Amt im Bestimmungsort, welches dieselben nachrichtigem Befund dem Empfänger zur freien Verfügungüberläßt.

Von der geschärften Eontrole sind die derselbenunterworfenen Gegenstände dann befreit, wenn sie nur infolgenden Quantitäten versendet werden: Kasse und Cacao3 Pfund, Zuckermehl und rafsinirter Zucker 15 Pfd., Aucker-syrup 25 Pfd., Pfeffer 1 Pfd., Vanille 2 Loth, alle anderenSpezereiwaaren >/? Pfd., rohe Baumwolle 50 Pfd., Baum-wollengarne 4 Pfd., Spitzengrund aus Baumwollengarn 8Loth, Weberwaaren von Baumwolle allein oder in Verbin-dung mit andern Stoffen, in ganzen Stücken, ein Stück,andere Baumwollenwaaren 8 Pfund, rohe und gesponneneSeide, Seidenabfälle und Seidenwaaren 4 Pfd., Wein >/-Eimer, Branntwein, Branntweingeist und andere gebranntegeistige Flüssigkeiten >/« Eimer, Olivenöl und dessen Geläger>/- Eimer, gesalzene, getrocknete, geräucherte oder marinirteFische 10 Pfd., Kochsalz 25 Pfd.

Von der einfachen Cvntrole sind dagegen ausge-nommen: Baumwollengarne 8 Pfd., Spitzengrund >/, Pfd.,andere Baumwollenerzeugnisse und die Waaren, in denenBaumwolle mit andern Stoffen gemischt ist, 50 Pfd., Brannt-wein, Branntweingeist, Arak, Rum, Liqueurs und versüßte

geistige Getränke 5 Eimer, Zucker aus inländischen Stoffen,wenn Jemand, der mit Zucker weder Handel noch ein ande-res Gewerbe treibt, denselben zum eigenen Verbrauch in ei-ner seinen Bedarf für drei Monate nicht überschreitendenMenge an sich bringt.

Contumaz, s. Quarantäne.Conventionalstrafe, s. Vertrag.

Conventionsfuß, Conventionsgeld, Con-ventionsmünze, Conventionscurant, wurde zu-erst 1748 von Oesterreich gebildet als Zwanzig-Gul-denfuß, und 1763 als Conventionsfuß von Kur-Sachsen angenommen, obschon es nicht nach Gulden, sondernnach Thalern rechnete, von denen 13'/, auf die feine Markgingen. Der Zwanziggulden- oder Conventionsfuß verän-derte sich indessen in Süd-Deutschland bald so, daß in 20Gulden nicht mehr eine Mark fein Silber enthalten war,und es wurde seit 1766 in Süd-Deutschland, außerhalb derösterreichischen Staaten, wo das Münzwesen besondersgeordnet war, der 24-Guldenfuß herrschend. Jedoch wurdeauch dieser nicht festgehalten, sondern in den 24>/2-Gulden-fuß verringert, obschon in Baden, Würtemberg und Baiernamtlich immer noch vom 24-Guldenfuß gesprochen wurde.Dies geschah seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Beson-ders wirkte dazu mit der sehr gewöhnlich gewordene bra-banterKroncnthaler, worauf Baiern selbst Kronen-thaler prägte, Kronenthaler — 1 Mark fein, — 24

Gulden, oder 1 Kronthaler — 2°>/gz Gulden, — 158'»/,,Kreuzer. Durch kaiserliche Bestimmung 1793 wurde derKronthaler zu 2 Fl. 24 Kr., — 162 Kr. festgesetzt. Nachder alten Rechnung, 60 Kr. — 1 Fl., waren danach mehrals 24 Fl. (genau 24 "^,), in runder Summe 241/2 Fl.eine feine Mark.

Als der deutsche Zollverein ins Leben trat, war nurnoch im Königreich Sachsen der20-Guldenfuß oderConven-tionsfuß gesetzlich; jedoch waren nach 1816 noch in den säch-sischen Herzogthümern, in Baiern und Würtemberg in die-sem Fuß Münzen geprägt. Sachsen prägte in diesemMünzfuß von 1816 bis 1833: 16,075,436 Thlr. Es gabdiesen Münzfuß durch den Beitritt zur deutschen Münz-Convention, zu Dresden am 30. Juli 1838 abgeschlossen,auf und nahm den 14-Thalerfuß an zugleich mit den sächsi-schen Herzogthümern.

Noch besteht der Conventionsfuß oder 20-Guldenfuß inOesterreich. Die größte Geldsorte dieses Fußes war das2 Gulden- oder 1'/, Lhalerstück, gewöhnlich Conven-tionsthaler, (Convention s-) Speciesthalergenannt (13>/z löthig, 10 Stück aus der Mark fein Silber),das im Königreich Sachsen, früher auch in Baiern und denübrigen dem 20-Guldenfuß folgenden deutschen Staaten,ausgeprägt wurde; in Oesterreich werden in neuerer Zeitam häufigsten die >/g Guldenstücke oder Zwanzigkreuzer(Zwanziger) geprägt, welche in Norddeutschland auch unterdem Namen Kopfstücke allgemein bekannt sind.

Conventionsgeld, s. unter Münzfuß.

Convoi) , bedeutet in der Schifffahrt ein Kriegsschiffoder Kriegsschiffe, welche von der Regierung oder dem Com-mandanten einer besondern Station den Auftrag erhalte»,Handelsschiffe auf der Fahrt nach gewissen Häfen zu beglei-