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Erster Band. A - G.
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Darlchn

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Dato

bare Dinge einem Andern unter der Bedingung zum Ver-brauch überzieht, daß dieser Letztere ihm in einer gewissenZeit die gleiche Menge jener Dinge in gleicher Güte wiederzurückgeben soll. (Vertretbare oder fungidile Gegenständesind solche, deren Werth durch Zahlen, Maaß oder Gewichtbestimmt wird, welche also nicht in ganz denselben Exem-plaren zurückerstattet zu werden brauchen, sondern ohneNachtheil durch andere Exemplare von derselben Gattung,Qualität und Menge vertreten und also durch diese vollkom-men ersetzt werden können, als: Geld, Getreide, Wein, Del,Holz rc.) In Preußen jedoch können nur „gangbaresausgemünztes Geld oder geldwerthe an jeden Inhaber zahl-bare Instrumente" der Gegenstand des eigentlichenDarlehns sein, und wenn daselbst andere Gegenständeunter obigen Bedingungen an Jemand überlassen wordensind, so ist ein u neige ntlich es Darlehn vorhanden,wobei jedoch im Allgemeinen die für das eigentliche Darlehngeltenden Grundsätze ebenfalls in Anwendung kommen. —Der Vertrag ist erst dann als vollzogen oder das Darlehnals geschehen zu betrachten, wenn dessen Gegenstand an denEntlehner (Schuldner) überliefert worden ist, und es kannfrüher keine Klage darauf gegründet werden; doch kann dieVollziehung des Vertrags auch dadurch geschehen, daß mandem Erborger eine Sache, die er bereits in Händen hat, alsDarlehn überläßt. Zinsen auf ein Darlehn können nurdann gefordert werden, wenn sie vorher ausdrücklich bedun-gen worden sind, oder wenn der Schuldner die Rückzahlungüber den bestimmten Termin hinaus verzögert hat. —Durch die Entnahme des Darlehns wird der EmpfängerEigenthümer desselben, kann nach Gutdünken darüber ver-fügen, trägt aber auch die Gefahr. Ganz natürlich kanndaher nur Derjenige ein Darlehn hergeben, welcher Eigen-thümer von dessen Gegenstände und überhaupt dispositions-fähig ist; Minderjährige, erklärte Verschwender rc. könnenmithin kein Darlehn leisten; geschieht dies aber dennoch,oder verleiht Jemand fremdes Geld oder Gut, so kann dieSache, in so weit sie noch in Natur vorhanden ist, vindicirtwerden (s. VIndicativ»); ist aber die Sache schon ver-braucht und zwar im redlichen Glauben des Rechts, so hatder rechtmäßige Eigenthümer sich nur an den Darleiher zuhalten. In Preußen jedoch ist auch der Erborger fremdenGeldes dem rechtmäßigen Eigenthümer für Kapital undlandesübliche Zinsen sofort zu hasten verpflichtet. — Auchzur Annahme eines Darlehns gehört die Fähigkeit, über-haupt gütig Verträge abschließen zu können; Minderjährigesind daher nur unter vormundschaftlicher und obrigkeitlicherGenehmigung dazu befugt, verheirathete Frauen nur mitEinwilligung ihrer Ehemänner, es sei denn, daß sie Güterbesitzen, die sie selbst verwalten und in Beziehung darauf einDarlehn nehmen. Die positiven Gesetze der einzelnen Län-der enthalten noch eine Menge besonderer Verordnungenüber diesen Punkt, wodurch namentlich auch Militärperso-nen, Studenten, Gemeinden, Corporationen rc. in der Fä-higkeit, Darlehne aufzunehmen, beschränkt werden; man hatsich daher, ehe man Gläubiger solcher Personen wird, mitden Landesgesetzen gehörig vertraut zu machen.

Bei einem Geld-Darlehn ist wie bei jedem andern dieWiedererstattung in derselben Qualität, also in derselbenMünze, die man empfangen, zu leisten; hat sich jedoch der

Werth dieser Münzsorte verändert und der Vertrag oder dasGesetz enthält keinen besondern Punkt für diesen Fall, somuß die Rückzahlung nach Verhältniß des innern Werthesgeschehen, welchen das Geld zur Zeit des Vertragsabschlusseshatte. Ist die Münzsorte, in welcher das Kapital gegebenwurde, zweifelhaft (nur durch Nachlässigkeit bei Ausferti-gung des Contrakts möglich), so wird diejenige Sorte an-genommen, welche zur Zeit und am Ort des Vertrags amhäufigsten umlief. — Wenn das Schuldinstrument auf einefremde Münzsorte gestellt ist, so muß in Preußen, wenn esinnerhalb des Landes zahlbar ist, der Gläubiger preußischeGold- oder Silbermünze von eben der Gattung, auf welchedas Instrument lautet, annehmen, doch ist alsdann dasVerhältniß derselben gegen die vorgeschriebene fremdeMünzsorte nach dem Curs des Zahlungsortes, wie er zurZeit des geschlossenen Vertrags gestanden hat, zu berech-nen; im Zweifel wird vermuthet, daß die Valuta desDarlehns in eben solchen Münzsorten, worin die Zinsenbeständig entrichtet und angenommen worden sind, bestan-den habe.

Die Zeit der Zurückzahlung eines Darlehns wird derRegel nach dem schriftlichen Vertrag beigefügt und bleibtdann gütig, ist aber gar keine Zahlungszcit bestimmt wor-den, so kann das Darlehn zu jeder Zeit zurückgefordertwerden. In Preußen aber muß in diesem Fall eine Kündi-gung erfolgen, welche beiden Theilen freisteht, und, wenndas Darlehn über 80 Thaler beträgt: drei Monate vorher,ist es unter oder bis 80 Thaler: vier Wochen vorher zu ge-schehen hat.

Besondere Bedingungen, welche mit einem solchenDarlehn verbunden werden sollen, als: Zinszahlung, Zeitder Rückzahlung rc. müssen durch ein schriftliches Instru-ment (Vertrag) beglaubigt werden, welches beim Geld-Darlehn Schuldschein heißt; s. den Art. Schuldschein.Eine eigenthümliche Art des Darlehns ist dieBodmerei;s. ebend.

Darmsaiten, s. Saiten.

Darmstadt, Hauptstadt und großherzogliche Residenzin Hessen-Darmstadt, in fruchtbarer Gegend am Anfang derBergstraße, mit 30,000 Einw., Gymnasium und Realschule,botanischem Garten, Tabak-, Spielkarten-, Buntpapier-,Tapeten-, Stärkefabriken, Eisengießerei, Maschinenfabrik.Jetzt ist die Stadt durch die Main-Neckarbahn mit Frank-furt a.M., der badischen und Taunus-Eisenbahn verbun-den. — Man rechnet nach Gulden zu 00 Kreuzern !> 4Pfennige, oder nach Thalern zu »0 Kreuzern. ImWechsel und im Geldcurs richtet man sich nach Frank-furt a. M.

Die Maaße und Kemchle sind die im ganzen Großher-zogthum, s. Hessen-Darmstadt.

Dativen, heißt in einem Briefe, Contrakt, Zeugniß,Wechsel und überhaupt in irgend einer Schrift den Tag unddas Jahr, auch wohl den Ort angeben, wo diese Schriftausgestellt ward, und diese Angabe nennt man das Datum.— Antedatiren heißt eine frühere Zeit angeben, als diewirkliche Abfassung der Schrift geschah. Dies geschiehtleider zuweilen bei Verfälschung von DocumenteN.

Dato heißt: der heutige Tag, unterm heuti-gen Tage. Dieser Ausdruck wird vorzüglich im Context