Eßchen
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Erecutwn iin Wcchsclprozeß
holl. As, 9684,932 russ. Doli. — 109 revaler Pfund
sind 43,9369 franz. Kilogramm, — 92,916 preuß., ---193,99 russ., — 76,83 wiencr Pfund.
41 Handelspfund sind --- 49 Wagepfund.
Sold - und Silbergewicht ist die Mark oder das halbePfund, eingetheilt in 16 Loth, ä 4 Quentchen L 4Oertlein.
Medimial- und llpolhekergewicht ist das alte nürn-berger.
Eßchen, s. As.
Etabliren, Etablissement. Eine Handlung,ein Handelshaus etabliren, heißt ein solches gründenoder errichten, die Gründung selbst das Etablissement;sich etabliren, sich als Geschäftsmann niederlassen.
Etalon, nennt man das Mustergewicht und Mutter-maaß, nach dem die Gewichte und Maaße eines Landes ge-macht werden.
Etto, Ellenmaaß in dem Hasen Achem oder Achennauf der ostindischen Insel Sumatra.
Eupen, Kreisstadt in Preußen, RegierungsbezirkAachen, mit 12,999 Einw., beträchtlichen Tuch - und Kasi-mirfabriken , Färbereien und Gerbereien.
Euphorbium, llummi resina Lupkorbium, ein Gum-miharz von drei verschiedenen Wolfsmilcharten, Lupkorbla,davon 2 in Afrika wachsen und 1 auf den kanarischen In-seln. Es kommt in rundlich eckigen, gewöhnlich mit 2 oder3 Löchern durchbohrten Stücken in den Handel. Das Eu-phorbium fließt von selbst als ein Saft aus der Pflanze,welcher sich an den Stacheln derselben festsetzt und dorterhärtet. Von den Stacheln rühren die Oeffnungen her.Die Stücke haben die Größe der Linsen oder Bohnen undsind stark mit Grus, Stachelspitzen und andern Pflanzen-theilen verunreinigt; Farbe gelblich-braun; Geschmack an-fangs nicht bemerkbar, aber nach einiger Zeit entsteht einstarkes Brennen im Munde. Es läßt sich leicht zerbrechenund reiben; doch muß man dabei sehr vorsichtig zu Werkegehen, weil es nicht nur starkes Niesen, sondern auch Ent-zündung im Gesicht verursacht. Man ist daher genöthigt,beim Pulvern Augen, Mund und Rase vor dem Staube zuschützen. Das Euphorbium wird in der Arzneikunde ange-wandt, jetzt mit größerer Vorsicht als sonst, wo man esselbst innerlich gebrauchte, was aber sehr schädlich ist.—Es kommt über England und Holland in ledernen Säckenin den Handel.
Evalviren, den Werth irgend eines Gegenstandes,einer Münzsorte, Waare rc. schätzen. — Evalvation,die Schätzung des Werthes einer Sache, namentlich beiUebergabe eines ganzen Waarenlagers von einem Kauf-mann an den andern.
Eviction, die Gewährleistung, Bürgschaft.
Hauptstadt des Depart. Eure in Frank-reich, mit 11,799 Einw., Präfectur, Civil - und Handels-Tribunal, Baumwollspinnercien, Baumwollzeug- u. Mützen-fabriken, Bleichen, Bankiershäusern.
Exception , heißt im Wechselwesen die Aus-flucht oder Ausrede des Bezogenen behufs einer Compen -sation.
Execution im Wechselprozeß. Das preußischeRecht enthält folgende Bestimmungen darüber (Allgem. Ge-
richtsordnung, Lh. I.): „Sobald gegen den Beklagte» einwechselmäßiges Erkenntniß vorhanden ist, muß dem Exccu-tor auf Verlangen des Klägers, welches derselbe sogleich beider Publication des Erkenntnisses anbringen kann, schleu-nigst aufgegeben werden, die Zahlung von dem Wechsel-schuldner abzufordern, und wenn sie nicht alsbald geleistetwird, sich seiner Person zu versichern. — Erfolgt alsdanndiese Zahlung innerhalb dreier Tage nicht, so muß der Ere-cutor den Schuldner unverzüglich und ohne weitere Rück-frage in genauen bürgerlichen Personalarrest abliefern. —Aus Handelsplätzen, wo nach dem eingeführten Gerichts-brauche kürzere oder ga»k keine Fristen üblich sind, und derSchuldner, wenn er nicht gleich nach publicirtem UrthelZahlung leistet, sofort im Personalarrest behalten wird,hat es bei dieser Verfassung lediglich sein Bewenden." —„Dem Kläger steht frei, die Execution des erstrittenenWcchsclerkenntnisses auch in das Vermögen des Beklagtenzu suchen, wobei sich jedoch von selbst versteht, daß, so langeer diese fortsetzt, kein Personalarrest gegen den Beklagtenvon ihm nachgesucht werden könne."— „Verlangt der Klä-ger die Execution in das Vermögen des Schuldners, so mußdieselbe durch Siegelung und Beschlag auf das Mobiliar-vermögen des Letzteren sofort verfügt werden." — „Sindnach verhängter Siegelung vier und zwanzig Stunden ver-strichen, ohne daß Zahlung erfolgt wäre, so kann der Klägerauf gerichtliche Versteigerung der gepfändeten Effekten an-tragen." — „Wird aber innerhalb dieser Frist auf Eröff-nung des Concurses gegen den Schuldner angetragen, somuß der Versteigerung Anstand gegeben werden, und derKläger erlangt, wenn in der Folge der Concurs eröffnetwird, durch den auf das Vermögen des Schuldners ausge-brachten Beschlag keine Priorität." — „Erfolgt hingegendie Provokation auf Concurs erst nach Verlauf von 24Stunden, von der Zeit des angelegten Beschlags gerechnet,so kann der Kläger, wenn auch hicrnächst vor seiner wirk-lich erfolgten Befriedigung der Concurs eröffnet worden,den Ansatz in der fünften Klaffe, so weit der Werth der aufseine Instanz in Beschlag genommenen Effekten reicht, for-dern." — „Gegen die Wechselexecution kann sich der Be-klagte nur durch baare Einzahlung der erkannten Summe,nebst Zinsen und Kosten, in das gerichtliche Depositum, undauch damit nur alsdann schützen, wenn er entweder von demErkenntnisse appellirt, oder bei der separaten Verhandlungseiner Exceptionell solche Umstände beigebracht hat, die (nachVorschrift des folgenden XXXIX. Titels) einen Arrestschlagbegründen können."
Es würde uns zu weit führen) wollten wir die nähe-ren desfallsigcn Verordnungen des preußischen Gesetz-buches hier anführen, welche namentlich die Art der Voll-streckung der Execution, die Befreiung davon durchDeposition des anerkannten l.iguläi von Seiten des Schuld-ners, oder durch erhebliche Einwendungen von dessenSeite besprechen; und wir verweisen deswegen auf das mehr-fach angeführte Werk von Crelinger und Gräff: Daspreußische Wechselrecht rc.. Wir führen dagegen nochden bezüglichen Paragraph des österreichischen Han-delsrechts (Hofdekret vom 16. März 1811) an: „Derordentliche Richter darf keine Execution ertheilen, wenn derExecutionswerber nicht vorläufig ein rechtskräftiges Urtheil