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Erster Band. A - G.
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Freiburg

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Freischrei'bung

wiener Klafter — 4,87646 Kubik-Meter oder Steren,

— i,176803 neuen bad. Klaftern. Die Scheitlänge bei-der beträgt 4 Fuß.

Selreidemaaß. Das Viertel hatte 6 Sester zu 4Vierlingä4Meslein. Auch gab es zwei verschiedeneMalter, das eine zu 8, das andere zu 9 Gestern. — DerSester enthielt918,162franz. Kubikzoll oder 109,278 Liter,

— 1,2142 neuen bad.Gestern; dasViertel also —9,72832neuen bad. Maltern.

/lüffigkeitsmaaß. Das Fuder hatte 8 Saum 29Viertel zu 4 Maaß oder Saum-Maaß ä 4 Schoppen. DieSaum-Maaß hieß auch Wühre-Maaß, und war —1,199867 neuen bad. Maaß, ^ 1,6313 Liter; 1 Saum

— 9,8897 neue bad. Ohm, — 132,194 Liter; 8 Saum-Maaß — 9 Wirths-Maaß.

Gewicht. Man hatte ein Trocken- und ein Naßge -wicht; von beiden hat der Eentner 194 Pfund. DasPfund Trockengewicht hatte 4 Vierling — 32 Loth,und war ----- 473,626 genaue franz. Gramm, — 9,947232neue bad. Pfd. schwer. Das Pfund Naßgewicht wog392,33 genaue franz. Gramm, ---1,9947 neue bad. Pfd.—Das Pfund Speckhäusle-Gewicht wog 36>/« LothTrockengewicht.

Freiburg, Hauptstadt des gleichnamigen Kantonsin der Schweiz, mit 19,999 Ew., mit Viehhandel, Stroh-hut-, Tuch- und Tabakfabriken, Gerberei und Färberei, Han-dels- und Industrie-Kasse, Bank.

Rechnung wie in Aarau;16 Schweizer-Frankenoder Schweizer-Livres -- 24 franz. Livres, vondenen 81 — 89 franz. Frankcn.

In seinen Wechselgeschäften richtet sich Freiburgvorzüglich nach Lausanne, hinsichtlich derCurse der frem-den Gold - und Silbermünzen auch nach Bern.

Die Maaße und Gewichte des Kantons sind seit 1838gesetzlich die neuen schweizer oder Eoncordats-Maaße. Die alten waren:

längenmaaß. Der Fuß oder Schuh — 12 Zollund ist 139 franz. Linien oder 9,29326 Meter, — 9,9773neue schweizer Fuß. — Die Werkklafter hat 19 Fuß. —Die Ellenmaaße sind in den einzelnen Orten des Kan-tons sehr verschieden von einander. In der Stadt Frei-burg hielt der Stab 474,13 franz. Linien, — 1,9696Meter, — 1,7827 neue schweizer Ellen.

Gelreidemaaß. Das gewöhnlichste derselben ist derSack,dessen Gehalt und Einthcilung aber sehr verschieden ist. InderHauptstadt Frei bürg hat derselbe 8 Mäß zu2Quar-terons a 6 Immi (Lmine«). 3 Sack sind — 1 Mütt.Das Mäß enthält 893 franz. Kubikzoll oder 13,968 Liter,der Sack also 6419 franz. Kubikzoll, — 127,746 Liter, —9,8316 neue schweizer Malter.

/liissigkeitsmaaß. Das Faß hat 16 Brenten zu 28Maaß a 4 Schoppen oder Viertel. Der Inhalt dieserMaaße ist sehr verschieden. In der Hauptstadt des Kan-tons enthält die Maaß 78,74 franz. Kubikzoll oder 1,862Liter, — 1,9413 neue schweizer Maaß, die Brente also1968,8 franz. Kubikzoll, ----- 39,98 Liter, — 9,2693 neueschweizer Saum.

Die Gewichte sind im Kanton ebenfalls sehr verschieden.— In der Stadt Freiburg ist das Pfund Krämer-oder Eisengewicht 11992,4 holl. As, — 828,811 genauefranz. Gramm, — 1,9376 neue schweizer Pfund. — DieGold- und Silberarbeiter der Hauptstadt bedienensich des alten franz. Markgewichts.

Freihafen nennt man einen freien oder mit mehrernbesondern Freiheiten bevorzugten Hafen, in welchen dieSchiffe aller Nationen, ohne irgend eine öffentliche Abgabe,als Jolle und dergleichen, entrichten zu müssen, einlaufenkönnen. Erst beim Einbringen über die Zolllinie (die Frei-häfen liegen unmittelbar außerhalb derselben) müssen dieaus dem Auslande kommenden Waaren den üblichen Zollbezahlen, während man eine von daher bezogene Waare imEntrepot des Freihafens eine festgesetzte Zeit lang, gegenEntrichtung einer gesetzlich bestimmten Lagermiethe, deponi-ren und später wieder nach einem ausländischen Platz ver-kaufen und ausführen kann, ohne einem inländischen Zollzu unterliegen. — Bei Waaren-Preiscn bedeutet der Aus-druck „im Freihafen" so viel als: aus dem Freihafen zubeziehen, d. h. unverzollt. Vergl. d. Art. Entrepot.Der Zweck, welchen die Staatsregierungen bei der Errich-tung von Freihäfen im Auge haben, ist ganz einfach der,den Handel des Auslandes in ihre Staaten zu locken.

Freischreibung von Zollgefällen. Grundsätz-lich sollen im Zollvereinsgebiet Befreiungen von den zu ent-richtenden Zollabgaben nicht stattfinden, und selbst die für dieErhaltung der Fürsten, oder für die bei ihren Höfen accre-ditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger rc. einge-henden Gegenstände, gleich allen übrigen, tarifmäßig ver-zollt werden. Inzwischen haben es sich die contrahirendenStaaten vorbehalten, die Gefalle für einzelne Gegenstände-ganz oder theilweis für ihre Privatrechnung freischreiben zulassen, ohne daß jedoch diese Gefällc-Ermäßigungcn oderBefreiungen bei der gemeinschaftlichen Theilung der Zoll-einnahmen in Anrechnung gebracht werden dürfen. Zudiesem Behuf ertheilen die Finanzministerien in den einzel-nen Veceinsstaaten — im Königreich Preußen der General-Steuerdirektor — sogenannte Freipässe, auf deren Grunddie Abgaben erlassen oder ermäßigt werden. Die Grcnz-Zollämter, wie überhaupt sämmtliche Erhebungsstellen, beiwelchen von Freipässcn begleitete Gegenstände zur Schluß-abfertigung gelangen, sind angewiesen, den Gefällepunkt inder in den Freipässen jedesmal angedeuteten Weise zu erle-digen.

Ueber die auf Freipässe erlassenen Zollbeträge führendie Abfertigungsstcllen besondere Register (Freiregister), ausdenen die Art und Menge der Waaren, der Betrag der dar-auf freigeschriebcncn Gefalle und die Angabe des Staats,auf dessen Anweisung und für dessen Rechnung die Frci-schreibung stattgefunden hat, ersichtlich sind. Aus diesenFrciregistern werden die frcigcschriebenen Gefalle in die vier-tcl;ährlich an das Ccntral-Büreau des Zollvereins einzurei-chenden Uebersichten von den aufgekommenen Vercins-Ein-nahmen übertragen, von diesem aber in den Abrechnungenbehufs der Revenuenthcilung den betreffenden Vereinsregie-rungen zur Last geschrieben und mit zur gemeinschaftlichenTheilung gebracht.