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Erster Band. A - G.
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Gläubiger

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Goa

durch, daß er einem Zweiten ein Darlehen in baarem Geldeoder eine Quantität Waaren oder andere Gegenständeunter der Bedingung anvertraut hat, daß die Bezahlungdes Werths derselben nach Ablauf einer entweder bestimmtausgedrückten oder ungewiß gelaffenen Frist geschehen solle,eine rechtmäßige Forderung an jenen Zweiten, der in dieserBeziehung Schuldner oder Debitor heißt, erlangt hat(vergl. d. Art. Credit). Ist der Gegenstand der Schuldein Darlehen an baarem Geld, so heißt der deswegen zwi-schen obigen Beiden abgeschlossene schriftliche Vertrag, wel-cher alle nähern Bedingungen über Art und Dauer der An-leihe und ihrer Rückzahlung enthält, der Schuldscheinoder das S ch u l d i n st r u m e n t.

Das allgemeine p reuß isch e Landrecht enthält unterder Rubrik „vom Creditiren" folgende hierher gehörigeallgemeine Verfügungen: „Daß Sachen auf Creditgegeben worden, ist dann anzunehmen, wenn der Verkäuferwegen der vorbedungenen und bei der Uebergabe nicht gelei-steten Bezahlung die gerichtliche Klage nicht innerhalb achtTagen nach der Uebergabe anmeldet. Diese Frist läuft ei-nem abwesenden Verkäufer von der Zeit an, da er von dernicht erfolgten Zahlung Nachricht erhalten und die Klagebei dem competenken Richter hat anstellen können." —„Sobald das Kaufgeld geborgt ist, kann der Verkäufer vonder ihm sonst in solchem Fall zustehenden Befugnis), denContrakt aufzuheben und die Sache selbst zurückzufordern,keinen Gebrauch machen." (§. 86t). — „In soweit Je-mand unfähig ist, eigentliche Darlehne aufzunehmen, in soweit dürfen ihm auch keine Sachen auf Credit gegeben wer-den. l . ditirtes Lohn für wirklich gelieferte Arbeit odergeleistete Dienste müssen jedoch auch solche Personen entrich-ten. Dasselbe gilt wegen der bei solchen Gelegenheiten vondem Arbeiter gemachten baaren Auslagen, in sofern die Sa-chen zum eigenen Gebrauch des Schuldners erforderlich wa-ren." — „Es muß jedoch der Gläubiger statt des etwa ver-abredeten Hähern, mit dem zu derselben Zeit und an demsel-ben Ort üblichen niedrigen Lohn, und stakt des verabredeten,mit dem wirklichen mindern Werth der gelieferten Sachensich begnügen." (H. 862 bis 863). — „Jede rückständigeZahlung ist, wenn auch über die schuldige Summe einSchuldschein, als über ein Darlchn, ausgestellt worden, nachder Natur des Geschäfts, aus dem die Verbindlichkeit ent-standen ist, zu beurtheilen. Nur hinsichtlich der von demRückstand zu entrichtenden Zinsen finden dieselben Vorschrif-ten Anwendung, welche für eigentliche Darlehne gelten."(§. 866 bis 868).

Man scheidet alle Gläubiger nach der verschiedenen Artder Sicherheit, welche sie für ihre Forderungen in Händenhaben, in zwei Hauptklassen: chirographarische undPfandgläubiger. Unter ch ir o gr a p h arisch e nGläubigern versteht man diejenigen, welche für ihre An-sprüche kein anderes Beweismittel und Sicherstellung haben,als ihre Handlungsbücher oder einen Schuldschein oderSola-Wechsel des Schuldners; Pfandgläubiger (impreußischen Recht werden unter P fan dglä u bigern blosdie Faustpfand-Gläubiger verstanden) dagegen hei-ßen die, welche durch ein Unterpfand (Faustpfand), oderdurch hvpothekarische Sicherheit (d. i. durch gerichtlicheVerpfändung unbeweglicher Güter) für ihre Forderungen

gedeckt sind. Die letztere Klasse zerfällt wieder in die Faust-pfandgläubiger (auch wohl blos Pfandgläubigergenannt) und die hypothekarischen Gläubiger. —Die Erörterung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Gläu-bigern und Schuldnern ist Sache der Civilgesetzgebung, undes würde uns zu weit führen, wollten wir hier die desfall-sigen Verordnungen der verschiedenen Staaten namhaft ma-chen. Doch müssen wir erwähnen, daß bei allen Rechts-strcitigkeiten in Beziehung auf das Vermögen eines Schuld-ners die Pfand- und hypothekarischen Gläubiger denVorzug vor den chirographarischen haben, unterwelchen Letzter» wieder die Wechselgläubiger obenanstehen.

Besonders wichtig ist im Handel das Verhältniß derGläubiger in Concursfachen, worüber die nähern Ge-setzbestimmungen in den Art. Bankerott und Fallimentmitgetheilt sind.

Glied, Stein, Wollgewicht in Fulda.

Glückstadt , Stadt in Holstein, rechts an derElbe, wo der Rhin einmündet und einen Hafen bildet, mit8360 Einw., Brauerei, Brennerei, Fischerei, Schifffahrt,Handel.

Gmünd, Stadt und Hauptort im gleichnam. Ober-amt in Würtcmberg, im Jartkrcise, an der Rems, mit6700 Einw., Bijouteriewaarenfabriken, Perlenstrickerei undBaumwollweberei.

Goa, Hauptstadt der portug. Besitzungen in Vorder-indien, auf einer kleinen Insel an der Westküste, stark be-festiget, mit 4000 Einw. Etwas weiter unten an dem Fl.Mantua liegt Neu-Goa (Villa Nova de Goa) mit etwa19,000 Einw. Zwei gute Häfen. Der Handel ist bedeu-tend gesunken.

Gesetzlich rechnet man jetzt hier wie in Portugal nachN e i s und Mi lreis; früher rechnete man nach Pardos,Tangas, Vintims, Reas oder Reis und Basarucos(Budgerooks); 1 Pardos — 4 gute oder 3 schlechteTangas; 1 Tang. ---- 3>/s gute oder 4 schlechte Vintims;4 Vintims — 12 gute oder 13 schlechte Reas, und 1 Reas— 1 guten oder 1>/^ schlechte Budgerooks. Die für Goabesonders geprägten Münzen sind folgende:

in Silber:Pardos-Leraphinzu5 guten Tan-gos, 300 Reis, die den Werth von 3 Schill. 1'/- Par-dvs haben.

G cm cin e P ard o s zu 4 guten Tangas — 240 Reis,an Werth 2>/2 Schill. Sterl.

in Kupfer und Zinn: Stücke zu 4 Reis oder 8Budgerooks. — Von fremden Münzsorten gelten vcnetia-niscke Zechinen hier 16, die Pagoden 10 gute Tangas; span.Piaster 880 gute Bcsarucos mehr oder weniger (dem Sil-berwerth nach gehen nur ohngcfähr 820 gute Budgerooksauf 1 span. Piaster. Nach dieser Werthbestimmung gehenauf 1 köln. Mark fein Silber 16,766 Pardos; 13,413 Par-dos-Teraphin; 67,064 Tangas und 4023,86 Reis. 1 ge-meiner Pardos ---- 28 Sgr. preuß,; 1 Pard. Leraph. ---12/5 Rthlr. preuß Cur.; 1 Reas ---- 1'/» Pf-

Maaße und Eenüchle sind im allgemeinen die portu-giesischen.