Intervention
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Intervention
Ehren-Acceptation oder Zahlung des Jntervcnientcn als An-hang beigefügt, und letzterer muß sich die Protesturkundezustellen lassen, wogegen er dem Wechselinhaber (Präscn-tanten) die Kosten dieses Acts erstattet. Diese Kosten bringter dem Honoraten mit in Rechnung, dem er nun unverzüg-lich den Protest selbst einsendet und von der geschehenen In-tervention Nachricht giebt. Alle die wichtigern Wcchsclgesetzesprechen sich für diese Meinung aus; davon verordnen: daspreußische Landrecht, Th. II. Tit. 8. H. 1022. „Wereinen Wechsel per bonur acceptiren will, muß zuvörderst denProtest aufnehmen und sich denselben von dem Inhabergegen Erstattung der Kosten einhändigen lassen." §. 1023.,,Dic Acccptation per bonor muß nothwendig schriftlichund ausdrücklich geschehen, und kann weder zurückgenommennoch ausgestrichen werden." §. 1024. „Die der Acccptationhinzugefügten Buchstaben 8. I'. (sopra piotesto) sind dazunicbt hinreichend, und es macht keine Ausnahme, wenn derEine oder der Andere von den Indossanten sein Giro demAcceptanten recommandirt haben sollte." §. 1023. „Einbesonderer Auftrag ist dazu nicht nöthig." H. 1020. „Ebendas, was dem Inhaber wegen Remission des Protestes vor-geschrieben ist, muß auch der Acceptant per bonor beobach-ten." H. 1030. „Ist etwas davon verabsäumt, so erhältder Acceptant per bonor nur die Rechte, welche dem Bezo-genen, wenn er Zahlung geleistet hätte, gegen den Ausstellerzugekommen sein würden." — Die österreichische Wech-selordnung, Art. 10. „Anlangend aber die von ein und an-dern, bisher mit bitorls 8. p. gepflogene.4ccept»lionos, zu-malen solche auf unterschiedliche Weise ausgedeutet werden,so sollen diese lüiorao künftighin pro non Nlljoclis, und dafür,als ob sie nicht da stünden, gehalten werden, und deren un-geachtet der Acceptant absolute zu gebührender Zeit zu zah-len schuldig sein; mithin wird dem Inhaber durch dessenAnnehmung nicht präjudicirt; jedoch ist derselbe bei nichterfolgender Bezahlung zu protestiren gehalten." Art. 26.(Den Anfang dieses Artikels s. oben unter der Erläuterungder Intervention des Bezogenen) „Und damit der Acceptantnicht in Gefahr gerathe, solle der Inhaber vorher protestirenund im Protest erwähnen lassen, daß die Acccptation perbonor (li lottern wegen des Trassanten oder Indossantensopra protosia geschehen, wo sodann der Acceptant bei derBezahlung nochmals zu protestiren nicht schuldig ist." —Der französische Lade äo Lommerco, luv. I. Ilt. 8.Xrt. 120. (Den Eingang dieses Art. s. oben bei Erwäh-nung der Intervention Seitens eines Nichtadressaten) „Einesolche Intervention muß im Wechselproteste erwähnt undvom Jntervenientcn unterschrieben sein." Art. 127. „DerJntervenient ist verbunden, denjenigen, für den er acceptirthat, ohne Verzug davon zu benachrichtigen." Art. 138. (wieoben bei Art. 126.) „Die Intervention und die erfolgteZahlung wird entweder im Proteste oder in einem Nachtragezu demselben bescheinigt." — Das niederländischeHandelsgesetzbuch, Buch l. Tit. 7. Art. 26. „In der Protest-urkunde wird von der Ehrenannahme Erwähnung gemacht,welche vom Acceptanten unterzeichnet wird." Art. 27. „Wereinen Wechsel zur Ehre annimmt, ist verbunden, demjenigen,zu dessen Ehre er acceptirt hat, unverzüglich Nachricht da-von zu geben; bei Strafe der Bcrgütung von Kosten, Schä-den und Zinsen, falls Gründe dazu vorhanden sind." Art. 70.
(Den Eingang desselben s. oben bei Erklärung der Jntcrrvention von Seiten eines Nichtadressaten) „Von der ge-machten Zahlung zur Ehre wird der Beweis in die Protest-acte eingerückt oder hinter dieselbe gesetzt."
Hinsichtlich der Wirkungen der Intervention trittder Ehren acceptant ganz in das Verhältniß und in dieVerbindlichkeiten des gewöhnlichen Acceptanten, ist eben so,wie dieser, an seine Acccptation gebunden und nach Wechsel-recht verpflichtet, bei Verfall zu bezahlen. Alles, was fürden eigentliche» Acceptanten als Gesetz gilt, ist in demselbenMaaße auch auf den Ehrenacceptanten anwendbar. Indieser Beziehung bemerkt daher das preußische Landrccht,Lh. II. Tit. 8. H. 1026. „Der Acceptant per bonor trittin alle Verbindlichkeiten, welche der Bezogene durch die ge-wöhnliche Annahme eingehen würde." — Eben so dasniederländische Handelsgesetzbuch, Buch I. Tit. 7.Art. 47. „Die Bestimmungen wegen der Verantwortlich-keit des Bezogenen (d. h. hier: des Acceptanten) sind auchanwendbar auf den, welcher den Wechsel zur Ehre für Rech-nung des Ausstellers, Nehmers oder Indossanten acceptirthat, mit Vorbehalt dessen, was durch Art. 20 (s. diesen wei-ter unten) verordnet ist."
Was den Wechselinhaber hierbei betrifft, so mußderselbe nach denjenigen Wechselgesehcn, welche die Präsen-tation zur Annahme verfügen (s. d. Art. Präsentation),seinen Vormann von der Nichtannahme benachrichtigen,ausgenommen, wenn der Bezogene selbst zu Ehren desTrassanten acceptirt hat. — Ucbrigcns bleibt der Inhaberauch nach der Acccptation per »nor noch so lange im Besitzaller seiner Rechte gegen seine Vormänner, bis der Jnter-venient wirklich bezahlt hat. Hiermit einverstanden erklärtder französische lloüo üe Oommorce, I.iv. I. Dl. 8.ärl. 128. „Aller auf diese Art (durch Intervention) ge-schehenen Acceptationen ungeachtet, bleiben, wegen der vonSeiten des Bezogenen unterbliebenen Acccptation, demBriefinhaber alle seine Rechte gegen den Aussteller und dieIndossanten." — Ferner das niederländische Handels-gesetzbuch, Buch l. Tit. 7. Art. 28. „Ungeachtet aller voneinem Andern zur Ehre gemachten Acceptationen, behältder Inhaber des Wechsels sein volles Recht gegen den Aus-steller und die Indossanten, wegen der Nichtannahme dessen,
auf den der Wechsel gezogen war."-Ist dagegen der
Bezogene selbst oder ein Adressat des AusstellersEhrenacceptant, so ist für den Wechselinhaber kein Regreß-recht vorhanden. Ist der Wechselinhaber selbst Jn-tcrvenicnt, so hat er natürlich nur an den HonoratenRegreß.
Ob es nöthig ist, einen von einem Nichtadressatenunter Intervention acceptirten Wechsel bei Verfall und vorAnnahme der Zahlung nochmals dem Bezogenen und demAdressaten vorzuzeigen, hängt von den Wechselgesetzen desLandes oder Ortes ab. Da, wo diese den Honoranten hin-sichtlich der Zahlungsleistung bevorzuge», ist es natürlichnutzlos; wo dies aber nicht der Fall ist, muß vor Annahmeder Jnterventionszahlung nochmals versucht werden, denBezogenen zur Zahlung auf gewöhnlichem Wege zu ver-mögen , und hier darf mithin der Jntervenient ohnevorhergegangene nochmalige Präsentation beim Trassa-