Inventarium
Intervention — 79 —
Ek» und Erhebung des Protestes Mangel-Zahlung nicht
Zahlen.
Derjenige, welcher als Jntcrvenient zahlt,3 kichviel ob ihn seine Acceptation gor vnoc dazu verpslich-oder ob er gleich mit der Zahlung intcrvenirte, hatdem Ehren-Acceptanten gleiche Rechte, aber auchDeiche Verbindlichkeiten. Er hat vorn Wechselinhaber die-"vtesturkunden, sowohl die Mangel-Zahlung, als die frü-l^ee Mangel-Annahme, insofern er die letztere nicht bereitsAcceptant gor vuor empfangen hat, und außerdem auchWechsel zu verlangen. — Hat ihm der Honorat vor^ ^fall keine Deckung gemacht, so ist er berechtigt, nach ge-sehener Zahlung den Betrag derselben sammt allen seinenuslagen (für Protestkosten rc.), und außerdem noch die^ Zukommende Provision vom Honoraren zu verlangen,^ zwar sofort nur im Exccutivprozeß. — An die Vor-^»ner des Honoraren hat zwar dieser Letztere selbst, nachuriedlgung des Jntervcnienten, das Regreßrecht, nichtbentlich aber der Honorant, der sich im Grunde nur an3 Honoraren halten kann, es sei denn, daß dieser seinenErpsljchtungen nicht nachkomme. Doch geben die meistenkchsclgesetze, und mit Recht, dem Honoranten vollen^^rechtlichen Regreß gegen alle seine Verpflichteten,w auch alle Bormänner des Honoraten. War derAchsel, welchen der Jntcrvenient bezahlte, von dem Be-zogenen oder einem Adressaten oder Richtadressaten bereits^oeptirt, so steht ihm das Recht zu, die Zahlung des Wech-
sels
auch von dem Acceptanten zu verlangen.
Der
H°»orat nun hat, nachdem er den Jntervcnienten völlig^friedigt hat, wie schon vorhin erwähnt, den vollen Re-greß an seine Vormänncr.
Von den gesetzlichen Bestimmungen über die Regreß-"asprüche des Jntervcnienten führen wir folgende an:^oeußischoz Landrecht, Th. II. Tit. 8. H. 1027. „Da-gegen tritt er auch, nach geleisteter Zahlung, in die Rechte^ Inhabers gegen denjenigen der Wecbsclverpflichteten,zu dessen Ehren er den Wechsel angenommen hat." (Die10Zt nnd 1032 haben wir weiter oben, bei Erläure-*a»g der Honoration Seitens des Trassaren, schon mitgc-
^eilt.) §. t033. „Hat derjenige, an welchen der Wechsel-
'"haber von dem Aussteller in Ermangelung des Bezogenen"drcssirt worden, den Wechsel acceptirt, so stehen ihm mitdiueni Acceptanten per lionor gleiche Rechte zu."— Oester-^ichische Wechselordnung, Art. 20. „ImCa soluüonohat er den Regreß an dem, welchen er durch die Acceptationhanorirt, wie auch an alle diejenigen, so dem Iionoiuw obli-3>rt sind, dergestalt zu suchen, daß ihm zwar sich bei demiwmwuio und denen, welche demselben vorgehen, keines-weges aber an jene, welche demselben nachgehen, noch auchau dem, welcher von ihm als Honoranten das Geld empfan-gn, zu regressiren bevorstehet." — Lollo llo Lommerco,I- 7it. 8. Art. 139: „Wer einen Wechselbrief als Jn-tervenient bezahlt, tritt in die Rechte des Präsentanten ein,und ist zn Beobachtung derselben Förmlichkeiten, wie dieser,verbunden. Ist die Zahlung durch Intervention zu Ehren^ Ausstellers geschehen, so sind alle Indossanten ihrerVerbindlichkeit entledigt. Ist sie zu Ehren eines Jndossan-geschehen, so sind blos die nachfolgenden Indossantenihrer Verbindlichkeit entledigt." — Die Verordnungen des
niederländischen Handelsgesetzbuches, Buch I. Tit. 7.Art. 71 und 72, sind mit denen des Art. 139 des Lalle lloLommorco gleichlautend.
Außer der Wiedererstattung der Wechselsumme, derProtcstkosten und seiner übrigen Auslagen an Porto rc. istder Honorant befugt, vom Honoraten die übliche Provi-sion zu verlangen, die ihm schon durch die Acceptationper onor zukommt; tritt aber der oben erwähnte Fall ein,daß der Wechsel noch durch den Bezogenen auf gewöhnlichemWege bezahlt wird, oder daß ein anderer Jntcrvenient demersteren Honoranten, der schon acceptirt hat, vorgezogenwird, so darf letzterer seine Provision und die Erstattungseiner Auslagen von demjenigen fordern, welcher nun denWechsel bezahlt. — Noch bemerken wir, daß nicht nur beiVerweigerung der Annahme oder Zahlung vom Bezogenen,sondern natürlich auch wiederum bei der Nothadreffe Pro-test erhoben werden muß, wesfalls das preußische Land-recht, Th. II. Tit. 8. H. 1019, ausdrücklich bestimmt:„Wird auch von der Adresse die Annahme verweigert, somuß der Inhaber von neuem Protest aufnehmen lassen." —— Auf die bloße Eopie eines Wechsels zu intervenircn,ist, wie die Acceptation einer Abschrift überhaupt, nie an-zurathen, besonders wenn deren Echtheit noch zweifel-haft ist.
Die Intervention eines Richtadressaten ist oftsehr erwünscht. Wenn starke Eonjunkturen den Kredit vie-ler, selbst rechtlicher Handelshäuser erschüttern, wenn selbstdie Adressaten aus Besorgnis nicht intervenircn wollen, oderes, ohne sich bloszugeben, nicht gut thun können, da siehtman gern eine unaufgeforderte Person freiwillig den Krediteines oder des anderen ihr bekannten Wcchselverbundenenunterstützen und aus Freundschaft zu ihm die Zahlung lei-sten. DaS Geschäft der Intervention überhaupr ist alsBeförderungsmittel des kaufmännischen Kredits ein wesent-licher Theil des Wechselgeschäfts geworden.
Inventarium, Inventur, inventircn. Esist dem Kaufmann wünschenswerth und nöthig, von Zeit zuZeit seinen Besitzstand, wie sich derselbe im Verlauf verschie-dener Geschäfte verändert hat, zu erfahren, und deshalbmacht er eine genaue und spccificirte schriftliche Aufstellungseiner sämmtlichen äcov» und Passiva, welche Inventa-rium heißt. Die dabei nöthigen Arbeiten, als: die Auf-nahme der Warenbestände, der vorräthigen Barschaftenund Wechsel, der Mobilicn und Immobilien, das Auszie-hen der Schuldpostcn aus den Bücher» rc., nennt man dieInventur; mit der Inventur beschäftigt sein, heißt: in-ventiren. — Das Inventarium muß erstens bei der Er-öffnung eines Geschäfts oder bei dessen Uebernahme durchKauf oder Erbschaft aufgestellt werden, und wird dann ge-wöhnlich jährlich, zugleich mit dem Abschluß der Bücher,gemacht. Nach Abzug der Passiva von den Acovis weistdasselbe den gegenwärtigen Vermögensbestand nach, ausdessen Vergleichung mit dem ursprünglichen oder mit dembeim vorigen Inventarium gefundenen Handlungskapitalsich leicht der Geschäftsgewinn oder der Verlust ergiebt.Wie bei der Aufstellung des Inventariums verfahren wird,ist in dem Artikel Buchhalten gezeigt. Das Buch, worindas Inventarium eingetragen wird, heißt Jnventa-