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Zweiter Band. H - Z.
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Leipzig

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Leipzig

nach Curs; welches nur zur Folge hatte, daß keine Tratteauf hiesige Bankierc anders als in Wcchsclzahlung oderSorten nach Curs (Species, 20- und 40-Krcuzcr, Pistolenund klingend preußisch Curant) zahlbar lautete, und fastnur In Pistolen (Friedrichsd'or, Louisd'or ic.), selten inpreußisch Curant, nach dem Tagescurs ausgezahlt ward.Wollte man aber diese Sorten gegen Wcchsclzahlung ver-wechseln, so kostete dies bis V» Proc. Aufgeld, was ein Ver-lust war. Dieses Mißverhältniß dauerte bis Ende 1840,wo das sächsische Münzwescn durch Sachsens Beitritt zuder deutschen Münz-Convcntio» 4838 verändert werdenmußte, nach dem Gesetz vom 4. April 4838. Die hierhergehörigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind: DiejenigenVerbindlichkeiten, welche die Staatsschuldcnkaffe oder an-dere Staatskassen vor Erlassung dieses Gesetzes gegenStaatsgläubiger oder sonst übernommen haben, oder welcheauf eine bestimmte einzelne, der jetzt gangbaren Wechselzah-lung (>/,,- und '/-,-Thalerstücke Conventionsmünze) nichtbeizuzählende Convcntions-Münzsorte gerichtet sind, sollenauch ferner noch in der versprochenen Währung oder Sortegeleistet werden, und ist auf dieselben eben so wenig als aufdie bei den AuswcchslungSkassen zu Dresden und Leipzigvorkommenden Zahlungen die oben nachgelassene alternativeZahlungs-Modalität anzuwenden. — Da die leipzigerWcchsclzahlung schon zeither auf inländische s/,? und'/r,, letztere bis zum fünften Theil der Zahlung, sich herab-qestellt hat, dies auch ferner gestattet und von der diesfallsi-gen Bestimmung im Münzedikt vom 44. Mai 4763 (H. 2)abgesehen werden soll, so soll diese Wechselzahlung,außer jenen convcntionsmäpigen Münzsorten,auch in preußischem Curantbiszu >/°-Thaler-Stücken mit einem Aufgeld von 2'/» Proccntbestehen, so daß der Schuldner die Wahl hat, in welchervon diesen beiden Valuten er die Zahlung leisten will.Wegen solcher Wechsel und ihnen gleich zu achtendenAnweisungen hingegen, die auf preußisches Geldoder eine bestimmte einzelne Geldsorte aus-drücklich gerichtet sind, kann die Zahlung auch fernernoch in der nämlichen Währung oder Geldsorteverlangt werden. — Auf alle andern im Privat-,Handels- und Gewcrbsverkehr vorkommendenZahlungen, es mögen Behörden, Corporationcn, Kassenoder Privatpersonen dazu berechtigt oder verbunden sein,leidet die weiter oben erwähnte Bestimmung(Freiheit der Wahl bei Abtragung der Zahlung in Conven-tionsgcld oder in preuß. Curant mit 8 Pfennigen gor Thlr.oder 2'/, Proc. Aufgeld) ebenfalls Anwendung. Nurdiejenigen Zahlungen und Geldleistungen bleiben davon aus-genommen, welche auf privatlichcn Verbindlichkeiten, dievor Bekanntmachung dieses Gesetzes begründet waren, oderauf ausdrücklich abgeschlossenen Verträgen beruhen, so wiediejenigen, für welche künftig eine der Wechsclzahlung inconvrntionsmäßigcn Münzsorten von >/,, und '/?. nichtbeizuzählende Gcldsortc ausdrücklich bedungen werdenwird.

Wenn man dieses gesetzliche Verhältniß zum Grundelegt und der gesetzlichen Ausprägung des preuß. Curant-geldes (44 Thlr. desselben — 1 köln. Mark fein Silber)folgt, so ergiebt sich hieraus der Aahlwerth der neuen

oder sogenannten königl. sächs. Wechselzahlung zu43-->/,7 oder beinahe 43°/« Thlr.--- 4 köln. Mark fein Sil-ber, so daß 4 Thlr. dieser Wcchsclzahlung im Silberwcrth---- war 4 Thlr. °/, Neu- oder Silbergroschen, d. i. 8>/> sächs.oder 40 preuß. Pf.

Zugleich mit dem obigen Gesetz ward auch eine festste-hende Norm für die äußere Abfassung des leipziger Börsen-Curszetkels verfügt, welche aber im Wesentlichen desselbennatürlich nichts ändert.

In den Messen war früher noch eine besondere Valuta,die sogenannte Meßzahlung gebräuchlich, welche um >/«,also ltl'/r Proc., schlechter als Wechsclzahlung war;seit wenigen Jahren hat man aber diese singirtc Währungvernünftigerweise abgeschafft, und alle Meßzahlungen ge-schehen, insofern nicht eine andere Währung aus-drücklich festgesetzt wird, in preuß. Curant mit Ver-gütung von 2 Proccnt. Bei Goldsorten hängt der Satzihrer Annahme von dem Uebereinkommen ab. Von dendeutschen Gcldsorten cirkulircn fast alle Curantmünzen derangrenzenden Staaten; aber außer Curs gesetzt sind die kur-hcssischen bis 4830 geprägten '/, - und '/--Stücke, weil sienicht vollwichtig sind.

Curfe in Leipzig, am 26. Juli 1847.

Angebot. Gesucht.

Amsterdam pr. 280 Ct.-Fl. . .

. k. S.

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141°/,

400 Thlr.)

2 Mt.

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Augsburg pr. 480 Ct.-Fl. . .

. k. S.

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102'/s

(--- 400 Thlr.)

2 Mt.

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Berlin pr. 400 Thlr.

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89''«

2 Mt.

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Bremen pr. 400 Thlr. Ld'or. a 8 Thlr. k. S.

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4 4 4'/«

2 Mt.

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Frankfurt a/M. pr. 400 Fl. in S.W. k. S.

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87

(^60 Thlr.) . .

. 2Mt.

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Hamburg pr. 300 Mk.Bco.

. k. S.

432

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(^ 400 Thlr.)

2 Mt.

430-/.

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London pr. 4 Pfd. Sterl. . .

2Mt.

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3 Mt.

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6.23'/-

Paris pr. 300 Frcs.

. k. S.

—

—

(-- 400 Thlr.)

2 Mt.

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80'/,

3 Mt.

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Wien pr. 430 Fl. Conv. 20 Kr.

. k. S.

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4 03'/.

100 Thlr.)

2 Mt.

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—

3 Mt.

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Augustd'or » 3 Thlr. a '/,, Mk.

und b 42 Kar. 8 Gr. . . .

auf 100

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Preuß. Frd'or a 8 Thlr. . . .

iüem äo.

—

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Andere ausländ. Ld'or a 3 Thlr.

»ach geringerem Ausmünzungs-

fuß.

auf 100

—

44'/,

(beträgt pr. St. 8 Thlr. 17 Ngr. 8 Pf.)

Holländ. Duc. ä 3 Thlr. . .

. . 6o.

—

«'/-

Kaiserliche <Io.

—

6'/-

(beträgt pr. St. 3 Thlr. 3 Ngr. 9 Pf.)

Breslauer do. b 63>/2 As . .

. . äs.

—

k>/.

Passir. äo. b 63 As . . . .

—

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