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Zweiter Band. H - Z.
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I-ireUa

Lippe-Detmold

Horn ein berühmtes Gestüt, in Mcinbcrg ein fürstl. Bad.Am 18. Oktbr. 1811 trat das Fürstenthum dem deutschenZollverein bei, und schloß sich rücksichtlich der Erhebung derinneren Steuern Preußen an. Seit 1836 hat es eine land-ständischc Verfassung. Die bedeutendste Stadt des Fürsten-rhums istLemgo.

kechiiung und Münzen.

Jetzt rechnet man im Fürstenthum nach Thalern, im14-Thalerfuß, zu 30 Silbergroschcn a 12 Pfennige,wie Preußen !c. Bisher rechnete man nach Thalern zu36 Marie ngroschen a 8 Pfennige a 2 Heller im Conv.-20-Guldenfuß, 13'/z Thlr. auf die köln. Mark fein Silber.Werth eines solchen Thalers: I THlr. 1 Sgr. 6 Pf. prcuß.,

— 1 Fl. 30>/, Kr. im Lä'/r-Guldenfuß.

Wirklich geprägte Münzen sind:

In Silber: Stücke zu 1 Species, -/z, >/,, >/o, u.>/„ Thlr., 1, -/z, -/- u. >/° Mariengroschen.

In Kupfer: Stücke zu 2 und zu 1 Pfennig und zu

1 Heller.

Diese Landesmünzen kommen jedoch weniger häufigvor, als die Gold- und Silbersorten der benachbarten Län-der, namentlich die deutschen und dänischen Pistolen-Sorten, die verschiedenen deutschen Convent.-Geldsorten,daspreußischeCurant, wogegen, so wie gegen die Silber-Scheidemünze und gegen das sogenannte Blaffergeld(in alten Plattenstücken zu '/<> und Thlr. bestehend) dasConvcnkionsgeld 3 bis 3 Proc. gewann.

Maaße und Sewichle.

Durch eine Verordnung vom 14. Decbr. 1824, die mitdem 1. Juli 1823 in's Leben trat, wurden gleichartigeMaaße eingeführt.

längenmaaß. Der Werkfuß oder Fuß ist der altelemgoer, und hat 12 Zoll a 12 Linien, und ist ^ 128,34sranz. Linien oder 0,289313 Meter, --- 0,922447 preußischeFuß. — Die Elle ist ebenfalls die alte lemgoer Stadt-Elle, und enthält 2 Fuß, sie hat also eine Länge von 236,68franz. Linien oder 0,37903 Meter, — 0,86818 preuß. Elle.

— Die Ruthe ist 16 Werkfuß lang, wird aber in 10 Deci-malfuß eingetheilt, deren jeder also 203,344 franz. Linienoder 0,463221 Meter lang ist.

Aeldmaaß. Der Morgen hat 120 Quadratruthen,der Scheffel (eine Scheffelsaat Land) 80 Quadratruthen,

2 Morgen --- 3 Scheffel. Die Quadrat-Ruthe ist —21,4874 Quadratmeter, der Morgen also — 23,7488französische Aren, der Scheffel — 17,1639 französischeAren.

Eelreümnaaß. Der Roggen- oder Hartkorn-Scheffel hat 6 große oder 8 kleine Metzen, oder 24 Mahl-metzen. Der Hafer-Scheffel aber 7 große Roggen-Metze»; der Roggen-Scheffel soll 3134 lippescheKubikzoll enthalten, ----- 2232,834 franz. Kubikzoll oder44,2917 Liter. Der Hafer-Scheffel soll 3679-/zlippesche Kubikzoll enthalten, — 2605 französ. Kubikzolloder 81,674 Liter. — 7 Roggen-Scheffel — 6 Hafer-Scheffel.

/lüfsigkeilsmaaß. Das Maaß für alle Flüssigkeiten, diefetten ausgenommen, ist die Kanne, welche in 2 halbe

Kannen oder 4 Ort getheilt wird. Die Kanne enthält98 lippesche Kubikzoll, — 69,378 franz. Kubikzoll oder1,3762 Liter.

Bei Wein und Branntwein hat das Oxhoft l'/rOhm oder 6 Anker, 30 Viertel Visirmaaß oder 162 Kan-nen. Die Wein-Ohm hat 4 Anker, — 108 Kannen, --20 Viertel Visirmaaß. Der Anker hat 27 Kannen, — 5Viertel Visirmaaß. — Die B i e r - O h m hat 190Kannen.

h»i>delsgem>cht. Der Centner hat 108 Pfund. DasPfund ist 467,41 franz. Gramm oder 9728,127 holländ.As schwer, der Centn er also 30,480 Kilogramm.Im Zollwcsen wird der Zollvereins - Centner ge-braucht.

Münzgemichi ist das des deutschen Zollvereins.

Medizinal- und llpothekergemicht ist das preußische.

Liqueur, s. Likör.

Liquidircn, Liquidation, liquid rc. — Liqui-diren nennt man im Handel: seine Schulden und Forde-rungen durch gegenseitige Abrechnung ordnen, um ein Ge-schäft, sei es das einfache eines Besitzers, oder sei es das ei-ner Societät (Gesellschaft) aufzulösen. Ehe die Liquidationbegonnen wird, macht man das Inventarium (Inventur)und den Abschluß der Bücher, wodurch sich der Stand desGeschäfts ergiebt. Mit der Anzeige der Aufhebung oderAuflösung des Geschäfts, was durch Circulare an die Han-delsfreunde geschieht, wird zugleich angezeigt, wer zu derLiquidation bevollmächtigt ist. Geschieht dies von einetSocietät, so besteht dieselbe bis nach vollendeter Liquidation,die auf ihre Kosten ausgeführt wird. Der dabei Bevoll-mächtigte ist für das, was er thut, verantwortlich. Zunächstmuß er die Activ-Schulden einziehen und die vorhandene»Waaren-Vorräthc verkaufen:c., um die Passivschulden z»decken. — Im Concurs wesen bedeutet Liquidire»Seitens der Gläubiger: seine Forderungen an den Fallitenzu dem festgesetzten Termin (Liquidationstermin)anzeigen und nachweisen. Im Gerichtsstil bedeutet dasWort außerdem: seine Kostenrechnung aufsetzen und einrei-chen. — Liquidation, die Verzeichnung und Nachwei-sung der Forderungen, auch: die Kostenberechnung, z. B'die Liquidation der Prozcßkosten. — Liquidation s-rermiu, die gerichtliche Vorladung, bei welcher eine Liqui-dation eingereicht werden muß. — Liq uid heißt eine er-wiesene Forderung oder Schuld (illiquid, unerwiesc»,nicht anerkannt). — Liq uid um, die erwiesene oder aner-kannte Forderung selbst. — Liquidant, der Gläubiger,welcher seine Forderungen sammt deren Nachweisung cin-giebt. — Liquidat, der Schuldner des vorigen. — Li-quidator, derjenige Gerichtsbeamte, welcher die Richtig-keit einer Forderung prüft.

Kiii-t» (Pfund), 1) ein Handelsgewicht in eini-gen Staaten Italiens; 2) eine Rechn u ngs- und wirk-lich geprägte Silbcrmünze in Italien, von verscho-bener Art.

LirarnL», ?el!rra, eine venetkanische Silbcr-münze.

LiirelT«, das leichte Pfund im Kant. Tessin.