Livorno
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ivorno
Man rechnet seit 1837 im gewöhnlichen Ver-kehr nach l.ire <Ii loscana (lioreiuino) zu 20 8oläi ä 12 Oo-»ori äi l.ira, im größern kaufmännischen Verkehr aber»ach I.iro zu 100 Onlosimi, und bis zum Jahr 1837 auch»ach I'erre äa otlo (8) Neoli zu 20 8olcl> » 12 Oonari <>iberra. Früher wurden auch einige Wechselprcise in soge-nannten 8cudi il'oro (Goldthaler) zu 20 8ollli i> 12 Neoariäi 8cu3o ä'vro notirt, und der 8cu>Io il'oro — 7>/2 llire,oder 00 Lrarie, — ISO 8o!lll oder 180 0»ou>"ii gerechnet,ober meist zu 18l>o/, 8ol<li cli 8cuäo il'oro angenommen.
Die Währung war bis 1837 zweierlei gebräuchlich,
nämlich:
1) öl c> neta buono oder eklectiv», worin die perra»U 8o/, l.ire, 8^/z I'uoli, 69 Oarie , 118 8uldi tii llira.348 OuiMrmi!, oder 1380 »enari ä, liira gerechnet wird, undworin die köln. Mark fein Silber nach streng gesetzmäßigerAusbringung 61,8284221 llire, oder mit dem gesetzlichenRemedium 62,2783068 l.irc (in der öloneia buonu) auskommt.
2) ölonetalung», worin die Nerra zu 6 llire, 9lwoli, 72 Lrarie, 120 8o!>ii dj I.ira, 860 tzuottrini oder1440 Ilenari ili I.ira gerechnet wird, und worin die köln.Mark fein Silber gesetzmäßig zu 64,813484 l.ire streng ge-setzmäßig, aber 64,986268 l.ire mit dem gesetzlichen Remc-dium auskommt. Es sind daher 23 llire ölunela knona —24 l.ire liloneia lunga.
Von der ?crra, einer blos fingerten Münze, gehen,»ach obiger Annahme, 10,78261 Stück auf die köln. Marksein Silber.
Das Verhältniß der wichtigsten Rechn ungs-wünzen zu einander und zu den wirklich geprägten Mün-den s. Tosco na.
Früher litt der fremde Kaufmann auf dem Markt zuLivorno vielfach durch die ihm nicht genau bekannten verschie-denen Landes-u. Platzgebräuchc im Handel. Taren, Superta-»c», Cortcsie (d. i. Höflichkeiten) und Artigkeiten, die aberAnmaßungen und Uebervortheilungen waren, belästigten denauswärtigen Verkehr. Die verschiedenen Rechnungsmünzen»>>t ihrem verschiedenen Werth trugen ebenfalls zu der argenBelästigung bei; nicht minder, daß die Waarcnpreise fürgewisse Artikel in lle/re Silber, für andere in l.ire elleiuve,sür noch andere in ölonola lunxv, in Dursten, in lwnli, in"'wrw, in 8u><Ii notirt wurden. Es gab lwni.iri (Centner)100, zu 180, zu 131, zu 160 Udkre (Pfund). DerZueile enthielt beim Oel 88 laddre oder Pfund, bei Spiri-tussen 120 llikdre. Die Weine wurden nach Liter, nachArrobas und nach Gallons, nach neapolitanischen und por-tugiesischen Ilnrili, so wie nach spanischen Vipvs (Pipcn)Zerkaust. Es war in der That eine lange Praxis erforder-
um in alle diese Verschiedenheiten in Münzen, Maaßenu»d Gewichten eingeweiht zu sein. Alle diese Gebräucheaber wurden in Folge des im Mai 1836 von der livorneserHandelskammer eingereichten Reform-Planes, durch dasa»> 28. December 1836 erlassene großherzogliche Decret,welches diesen Plan in Ausführung brachte, auf eine gleich-mäßige und einfache Norm zurückgeführt. DiesesDecret bestimmt Folgendes:
1) Vom 1. Januar 1837 an hat die Handelskammer"°n Lioorno allein und ausschließlich die Befugniß, über
die Richtigkeit und Censur des nach vorgeschriebener Normgedruckten Preis-Curants, so wie über die Wechselkurse desFreihafens dieser Stadt zu wachen, in Gemäßheit der ge-setzlichen 10 Artikel (s. weiter unten) lind der dem Reform-Project der Handelskammer vom Mai 1836 beigefügtenTableaux, wohl verstanden, daß während sechs Monate,und folglich bis zum 30. Juni 1837, Wwohl der Preiscu-rant, als der Curszettel, mit doppelten Columnen gedrucktwerden, wovon die eine die Notirungen nach dem alten, dieandere die nach dem neuen System enthält. So ist es ge-schehen, und seit dem 1. Juli 1837 geschehen alle Notirun-gen nach dem neuen System; s. den Curszettel.
2) Die Mäkler von Livorno sollen vom 1. Juli 1837an das neue System annehmen und bei allen Einträgen inihre Bücher befolgen, bei Strafe, im Fall des Auwiderhan-delns ihrer Funktionen enthoben und zur Deponirung ihrerRegister gezwungen zu werden.
3) Nach dem 31. December 1838 ist es den Handelsge-richten des Staats verboten, über öffentliche und Privat-Contrakte und Bücher oder andere Scripturen der Kauf-leute und Mäkler von Livorno ein Urtheil zu sprechen, wenndiese nach dem genannten Tage die erwähnte» Contrakteoder Bücher nicht in Uebereinstimmung mit dem neuen, vonder livorneser Handelskammer vorgeschlagenen, System derGewichte, Maaße und effektiven Münze aufgestellt haben.
Die zehn Artikel der Handelskammer von Livornolauten:
1) Vom 1. Januar 1837 an darf kein Waa,ren oder Wechsel-Geschäft mehr in fingirten(eingebildeten) Münzen vollzogen werden.
2) Für die kaufmännischen Geschäfte eristirt keine an-dere Münze mehr, als die wirkliche florcntincr Lira,llirn lwreminu oder I.ira di luscnnn, welche die Lira derbisherige» ölonew buoua ist, in welcher allein und mitAusschließung jeder andern Münze die Ein - und Verkäufeder Waaren und die Wechsel-Operationen stipulirt werdendürfen.
3) Es eristirt nur Eine Gattung von San-ta ro (Centner), und jeder Artikel wird so verkauft, wiedas Tableau Nr. 1 angiebt. (Diese Verkaufsgebräuche fol-gen weiter unten; Usanzen.)
4) Für die Zukunft sind abgeschafft: alle Taren,Supertaren, Usanzen und Superusanzcn, Cor-tesie, Rabatt, — von welcher Art dieselben auch seien,— und es darf vom Brutto-Gewicht oder Maaß nichts ab-gerechnet werden, als allein die Stricke, Bindfaden ic.,welche wirklich zum Wiegen gedient haben, so wie die Tarader Umhüllung (des Fasses, der Kiste, Emballage !c.), zu-folge des Tableau Nr. 2 (s. unten); wobei es jedoch denKäufern und Verkäufern stets freisteht, die Tara der Um-hüllung zu vcrificiren und darauf die bezügliche Vergütungzu erhalten, wenn die im Tarif aufgeführte nicht als über-einkunftsmäßig und bindend zwischen den contrahirendenParteien angesehen werden kann.
3) Die Wechselkurse werden wie im Tableau Nr. 3eingerichtet.
6) Es ist freigelassen, die Scripturen in Lire und Cen-tcsimi, oder in Lire, Soldi und Denayi zu führen.