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Zweiter Band. H - Z.
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London

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London

sein u. dgl., so wie jeder Verstoß gegen die Stempel-ordnung bewirkt die Ungültigkeit solcher Papiere.Der erstere Fehler zieht überdies eine Strafe von SO PfundStcrl. nach sich.— Die Anweisung (cdock oder drall)eines Bankiers ist von den Stempelgebühren frei;doch ist diese Befreiung durch gewisse Erfordernisse bedingt,die genau beobachtet werden müssen. Werden letztere beieinem ungestempelten Check nicht beobachtet, so ist das-selbe nichtig, ist es aber wie ein Wechsel gestempelt, sohat es Gültigkeit.— Alle außerhalb Großbritannienausgestellten Wechsel, die in diesem Lande verkauft oder be-zahlt werden, unterliegen keinem dasigen Stempel; an-der s ist es bei Z a h l u n g s s ch e i n e n.

Die Provision beim Einkauf und Verkauf vonWechseln ist in der Regel'/? Procent, bei sehr bedeuten-den Umsätzen auch wohl nur >/, Proc. — Die Wechscl-Curtage ist 1 Promillc von Seiten des Käufers und desVerkäufers, und wird gewöhnlich am Jahresschluß berechnetund bezahlt; die hiesigen Commissionäre berechnen aber da-für im Contocorrent gewöhnlich >/, Procent.

Curse der Staatspapiere (Stocks).Englische.

m. oder w.

llank-Stocks.

166

Pfd. Sterl. baar

3 pllt. Loosols . . . .

88V. ä '/.

fürlOOPfd.Srerl.

do. k 1°orme . . . .

89l>>/, .

Nennwerth.

Lxckeouer llills . . . .

12 !> 9

Schill. St. Prä-mie auf 100 Pfd.

Fremde.

Belgische Anleihe . 4'/, Proc. 94.8

St. Nennwerth.

-

82.3

sürloOPfd.Sterl.

Nennwerth.

Dänische - . 3

-

86.8

Spanische von 1840 3

S

21 K >/z

do. - - 3

S

31 ä >/r

Holländische - 2'/?

S7V-öV«

holländ. Fl. Cur.,indem man 12 Fl.

do. 1844 4

90>/2 a 1

holländ. —1 Pfd.

Portugiesische . . 8

— X

Sterl. rechnet.

do. consolidirte, 4

-

llO'/zSl'^

Rusfisch-engl. 1822, 8

-

111 !> 112

Brasilianlsche1824, 8

-

82>/2»83'/2

do. 1829 u. 1839, 8

-

83 a 84

do. 1843, ... 8

Buenos-Ayres. . 6

-

36.8

Pfd. Sterl. baar)für 100 Pfd. St.

Chile.6

-

91'/2ö92'/2

Nennwerth.

Columbia ex VenezuelaGranada ....

und

Venezuela ... 2 Proc. 38'/,

Granada.10'/, l, 20

Mexican.8 Proc. 19'/,

Peru.6 Proc. —

Die laufenden Zinsen der Staatspapiere sind inderen Curs begriffen, ausgenommen bei den französischennebst neapolitanischen Renten, so wie bei den russischen Me-talliques und bei den Indi» konds werden sie besonders ver-gütet.

Londoner Börsengebräuche. Die Geschäfte inStacks (Staatspapieren) werden auf der Stockbörse (StockKxcbonge) abgeschlossen, welche von einer Klasse von Unter-händlern besucht wird, die Jobber (lobbcrs) heißen undderen Geschäft es ist, den Käufern sowohl, als Verkäufernvon Stocks zum Abschluß der betreffenden Partien vonStocks zu verhelfen. Ein Jobber besitzt in der Regel selbstansehnliche Summen in Fonds und erklärt sich für einenPreis, zu welchem er entweder kaufen oder verkaufen will.So erklärt er z. B., daß er dreiprocentige Consols zu 92'/,kaufen, oder dergleichen zu 92'/, verkaufen will, so daß aufdiese Weise Jeder, der irgend eine Summe, sei sie auch nochso klein, kaufen oder verkaufen will, nie die geringste Schwie-rigkeit hat, jemand zu finden, mit dem er Handels einigwerden kann. Die Provision dieser Jobber ist in der Regel'/, Procent, sowohl bei Einkäufen, als Verkäufen. Häufigbeschränken sich diese Leute gänzlich auf diesen Geschäfts-zweig und lassen sich in keine andern Börsen-Spekulatio-nen ein.

Die endliche Vollziehung eines abgeschlossenen Handelsin Fonds hat entweder in der Iransler-Ollice, oder im Bank-gebäude, oder in dem Hause der Südsee-Compagnie statt.Dieses Geschäft wird meistens durch Mäkler vermittelt,welche sich deshalb von ihren Committentcn durch Voll-machten lcgitimircn lassen, zu denen man in allen Bureauxjener Geschäftslokale Schemate erhalten kann. Einige be-vollmächtigen die Mäkler zum Verkauf, andere ermächtigensie zum Einkauf, wieder andere nur zur Erhebung der Di-videnden (Zinsen); einige legitimircn sie aber auch zu allendrei Geschäften, deren letztere beide wenigstens fast stets ver-einigt sind. Vollmachten zum Verkauf müssen Tags vorherim Bureau niedergelegt werden.

Häufig werden Geschäfte auf Lieferung (Zeit-käufe) abgeschlossen und dieselben dann gewöhnlich an ge-wissen Tagen, die ein Ausschuß der Börscbesuchcr festsetzt,und die Abrechnungstage (Scltlinx dazs) heißen, abge-macht. Solche Tage sind jährlich etwa acht. Die Kunst-sprache der londoner Stockbörse hat für die bei Zeitgeschäftenzunächst betheiligten Personen besondere Termcn angenom-men; so heißt ein Käufer auf Lieferung Lull (Ochse),ein Verkäufer auf Lieferung Lear (Bär), derjenige,welcher in einem solchen Geschäft seinWortnichthält,a lame duck (eine lahme Ente). Wer sich des letzter,, Fehlsschuldig macht, dessen Name wird auf der Stockbörse ange-schlagen und er darf nicht mehr daselbst erscheinen. —Nähere Belehrungen über die specielle Geschäftsführung ander londoner Stockbörse findet man in dem vortrefflichenWerke: Dr. Hamilton, ,,kn inguir^ conccrniog tkc riscand progress and Management ok tke national debt."

Die in Großbritannien und Irland ihr Geschäft betrei-benden Mäkler werden nicht allein darauf vereidigt, daßsie ihre Amtspflichten als Vermittler zwischen beiden Par-teien redlich und „ach bestem Wissen und Gewissen erfüllenwollen, sondern sie müssen auch außerdem noch, und dies na-mentlich in London, eine Caution von 100 Pfd. Sterlingstellen, welche ihnen verloren ist, sobald sie ihre Pflichtenverletzen. Jeder Mäkler erhält eine silberne Medaille, wor-auf sein Name gravirt ist, um sich damit erforderlichen Falli