Majoran
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Mäkler
genannt. Später trat die Fayence an dessen Stelle. In-dessen wird es noch immer in Italien gemacht.
Majoran, Ileiba öiojocanoo, heißt im Handel dasgetrocknete Kraut des Garten-Majorans, Origanum dlajo-'^na jm südlichen Europa wild wachsenden und
bei uns in Gärten angebauten Pflanze, welche umgekehrteiförmige, stumpfe, ganzrandige, weich behaarte, graugrüneRätter hat. Das Kraut hat einen eigenthümlichen, starkaromatischen Geruch und angenehm gewürzhaften Geschmack.Wenn man es in Fässer oder Kisten fest eindrückt, so hält^ sich Jahre lang. — Gebrauch: In der Arzneikundeund als Gewürz zu Saucen und an Speisen. — DurchDestillation erhält man aus dem Majoran ein ätherischesDel foieum Kojoranoe) von grüngelber (aus frischem Kraut)oder weingelber (aus trockenem Kraut) Farbe und durch-ringendem Majorangeruch. 20 Pfund frisches Kraut ge-r» ji/z Drachme Oel. Nicht rcctisicirt schmeckt es scharf;Ukctisicirt hat es diese Schärfe verloren, besitzt aber einen^wärmenden, etwas bitterlichen Geschmack und einen star-tn Majoran-Geruch. Bei langem Stehen sondert sich dar-aus eine weiße, salzartige Masse, Stearopten genannt,uö, und geht endlich ganz darin über. Man braucht das-silbe in der Arzneikunde. Gewöhnlich ist es im Handel mitTerpentinöl, Steinöl oder Citronenöl verfälscht, wird aber"uch zur Verfälschung des Pfeffer- und Krausemünzölsbenutzt.
Makassar , s. Macassar.
Mäkler, Mäklerordnung, Mäkle rjournal,Maklerlohn.— Mäkler, Makler, Sensal. DasWort Mäkler erklärt sich aus dem Holländischen, wo ma-hlen so vixl als unterhandeln, vermitteln, alsoN'aboloar, malcelaer ein Unterhändler, Vermittlerbedeutet. Mäkler, im Französischen Uourüer, von dem"sien Wort courrotier, auch courriUier, einer der Gänge"'ncht, läuft, von courir, lausen, abgeleitet, im Jtal. Sen-oder dleerono, im Engl. llrubor genannt, ist eine öffent-^ch bestellte und durch einen Eid für seinen Geschäftskreis^pflichtete Person, um in Handelsangelegenheiten zwi-Kaufleuten oder für Kaufleute und Schiffseigener Ge-iste einzuleiten oder abschließen zu können. So wie die^ndelsan gelegen Heiken sehr mannigfaltiger Art'"b, so giebt es auch mehrere Klaffen von Mäklern, denn^gleich zuweilen Ein Mäkler sich mehreren kommerziellenrauchen zugleich widmet, so geschieht dies doch im Allge-meinen, in größeren Handelsstädten wenigstens, nicht häufig,ö giebt außerdem noch Personen, die Mäkler-Geschäfte^ben, ohne öffentlich dazu bestellt und vereidet zusein,'sse nennt man nach dem holländischen Wort beunlwasonE^vLh„lich Bön Hasen oder auch Beiläufer und Win-^l-Sensale, während jene berechtigten Sensale ver-ödete Mäkler heißen. Den Beiläufern ist es zwars, Erwehrt, den Kaufleuten als Unterhändler zu dienen,r sind aber zu Ablegung rechtsgiltiger Zeugnisse nicht fähig,nach dem Gesetz einiger Staaten werden sie sogar be-
und
sirast. In der Regel werden die Mäkler eines Platzes vonbe»> Borstande der Kaufmannschaft vorgeschlagen und vonb^r Behörde, in der preuß. Rheinprovinz vorn Minister einnern, in Oesterreich von der Landesstelle, in Frankreichb»n dem Könige ernannt-
Die vorzüglichsten Geschäfte, bei denen man sich derSensale bedient, sind der Ein- und Verkauf von Waaren,Wechseln, Staatspapieren und Actien, der Abschluß vonGeld-Anleihen, Fracht- und Affekuranzverträgen rc. Hier-nach erhalten diejenigen Mäkler, welche in einem oder demandern Geschäftszweige ausschließlich thätig sind, besondereNamen, als: Waarenmäkler, Wechselmäkler,Geldmäkler, Frachtmakler, Schiffsmäkler, As-sekuranzmäkler rc. Hinsichtlich der Pflichten undRechtsverhältnisse des Mäklers kann man ihn wederals Bevollmächtigten, noch als Kommissionär oder alseinen Angestellten betrachten, obschon er vereidet ist, weiler nicht in bestimmte persönliche Beziehungen dadurch tritt,sondern nur eine öffentlich anerkannte Befugniß zur Thätig-keit in einem bestimmten Geschäftskreise erhält; er ist bloseine Mittelsperson, deren Geschäftsthätigkeit durch gewisseVorschriften, Mäklerordnung genannt, genau bezeich-net ist, an die sie sich zu halten haben. Sie müssen auch ineinigen Staaten Kaution leisten, um die Erfüllung ihrerPflichten noch mehr zu sichern. Uebrigens wird ihr Wir-kungskreis überall durch die besonderen Platzgebräuche be-stimmt; vgl. London, Amsterdam, Hamburg rc.
Der Hauptsache nach ist es zunächst erforderlich, daßderjenige, welcher zum Mäkler qualificirt sein soll, außerden allgemeinen, besonders hinlängliche Kenntnisse desHandels und insbesondere der Gegenstände seines Ge-schäftskreises, namentlich derjenigen, für welche er seineThätigkeit bestimmt hat, besitzen muß. Seine Verpflich-tungen gehen vorzüglich dahin, jedem Kaufmann, der sichin geschäftlicher Beziehung an ihn wendet, seine Dienste zuleisten (Allg. preuß. Landr., Th. II. Tit. 8. §. 1333; Augs-burgs Wechselordn. Kap. 12. §. 1; Braunschw. W.-O.§. 13.) und dabei durch alle ihm zu Gebot stehenden recht-lichen Mittel den Vortheil seines Beaustragers zu beför-dern. Er darf daher gleichzeitig keinen zweiten Auftragannehmen, welcher der Ausführung des ersten hinderlichoder nachtheilig wäre, oder er muß wenigstens den erstengänzlich vollzogen haben, ehe er zur Besorgung des andernübergeht (Hamburger Mäklcrordnung; BraunschweigerW.-O. §. 14.); er muß ferner stets mit Treue, Verschwie-genheit und Sorgsamkeit den Nutzen seines Machtgcberswahren, ohne aber den ander» Theil etwa durch Ueberre-dung zum Abschluß eines Geschäfts zu vermögen, so wie erüberhaupt in keiner Hinsicht parteiisch verfahren darf.(Preuß. Landr. Th. II. Tit. 8. §. 1342; Oesterreich. Sen-salcn-Ordn. §. 7; Frankfurter Mäklerordn.; AugsburgerMäklerordn.) Besonders darf er jedem der beiden Contra-henten nicht eher den Namen des andern wissen lassen, alsbis man über das betreffende Geschäft völlig einig ist. Istein Mäkler nur für einen oder einige einzelne Handelszweigevereidet, so darf er keine Geschäfte anderer Art vermitteln,da er hierdurch diejenigen seiner Collcgen, welche sich solchenwidmen, beeinträchtigen würde. — In Plätzen, wo Börsenoder andere öffentliche Versammlungsorte des Handelsstan-dcs bestehen, muß der Mäkler während der Börsezeit daselbstanwesend sein; er muß aber auch unaufgefordert von Zeit zuZeit auf das Geschäftszimmer der Kaufleute sich begeben,und da, wo es die Gesetze bestimmen, die Waaren-,Geld - und Wechselpreise rc. zu gewissen Tagen drucken las-