Mäkler
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Mäkler
sen und ausgeben. (Oesterreich. Sensalordn. §.4.; Ham-burger M.-O.; Preuß. Landr. Th. II. Tit. 8. §, 1336.)Der Mäkler ist ferner verpflichtet, ein Tagebuch, das so-genannte Mäklerjournal, zu führen und darin jedesdurch ihn abgeschlossene Geschäft einzeln und mit Genauig-keit zu verzeichnen. (Preuß. Landr. a. a. O. H. 1389 u. ff.;Oesterreich. Hof-Decret von 1793; Lollo äe Lommorco, luv.I. llll. 8. Art. 84. Badisches Handelsgesetzbuch, Tit. V.§. 84; Hamburger M.-O.) Mehrere Mäklerordnungenverpflichten den Mäkler, einen Auszug der betreffenden No-tizen im Tagebuch jedem der contrahirenden Theile zuzustel-len (Preuß. Landr. a. a. O. H. 1363 ff.; tloäe äe llommerco,luv. I. ?it. ö. Art. 84; Hamburger M.-O.). Dieser Aus-zug wird Schlußzettel genannt. In streitigen Fällengilt das Mäklerjournal vor Gericht als halber Beweis,und wenn der Mäkler seine Richtigkeit eidlich erhärtet, sowird hierdurch der volle Beweis bewirkt. (Preuß. Landr.a. a. O. H. 1366; Oesterreich. S.-O. und Hofdecret vom21. August 1793.). Aus der Verpflichtung, auf keine Weisedem Vortheil ihrer Auftraggeber hinderlich zu sein, gehtferner hervor, daß die Mäkler keine Geschäfte für ihreeigene Rechnung, am wenigsten aber in solchen Arti-keln, auf welche ihre Thätigkeit als Mäkler gerichtet ist,treiben, und eben so wenig Gesellschafter irgend einesHandelshauses sein dürfen. Auch ist es ihnen nicht gestat-tet, Commissionäre auswärtiger Häuser zu seinoder selbst einzelne Aufträge zum Ein - oder Verkauf vonAuswärtigen anzunehmen, da sie hierdurch in das Fach der,wirkliche Commissionsgeschäfte betreibenden Kaufleute ein-greifen würden; nur wenn ein Fremder eben im Wohnortdes Sensals anwesend ist, darf dieser dem ersteren als Ver-mittler dienen (Preuß. Landr. a. a. O. H. 1322 ff.; Oesterr.S.-O. §. 17; Loäo äe llommerco, a. a. O. H. 85; Ham-burger M.-O.).
Da der Mäkler eine von der Obrigkeit oder dem Han-delsstande angestellte Person ist, so darf derselbe auch seineGeschäfte keinem andern, weder ganz noch theilweise,übertragen, ohne hierzu die Bewilligung seiner Behördeerhalten zu haben. Für den Fall aber, daß ihn Krankheitoder eine nothwendige Reise verhindern, seinem Berufnachzukommen, sprechen sich die positiven Gesetze der ein-zelnen Länder verschieden aus. Die preußischen undösterreichischen bestimmen, daß in diesem Fall der Mäk-ler seine Verrichtungen einem andern Sensal übertragen,oder wenn kein zweiter am Ort sein sollte, irgend einen red-lichen und befähigten Mann dazu erwählen und in Pflichtnehmen lassen müsse (Preuß. Landr. a. a. O. H. 1332 und1333; Wiener Börsenpatent vom 1. August 1771, H. 21.).— Im Braunschweigischen darf, im Fall einerKrank-heit, nöthigen Reise rc., der Mäkler durch seinen Sohnoder sonst jemand, den er für geeignet dazu hält, sich ver-treten lassen; als Geld- und Wechselmäkler aber bleibt erfür die Handlungen seines Substituten stets verantwortlich(Braunsch. M.-O.). Jene österreichische Vorschrift dagegenverbietet dies ausdrücklich.
Der Sensal ist verpflichtet, alle Aufträge, die er vonseinem Machtgeber annimmt, nach dessen Vorschrift zu be-sorgen, hinsichtlich der Ausführung derselben aber ist er nurfür seine eigenen Fehler, dieselben seien nun aus Unwissen-
heit, Nachlässigkeit oder betrügerischer Absicht entsprungen,verantwortlich.
Für seine Bemühung ist der Mäkler berechtigt, nachAbschluß des ihm übertragenen Geschäfts eine angemesseneVergütung, den sogenannten Mäklerlohn oder die Mäk-lergebühr, Curtage oder Sensarie (französisch undholländ. llourtgge; engl. Lrokorago; ital. Lonseria, klerranio)zu fordern, welche nach Procenten bestimmt wird, in derRegel >/,« bis >/2 Proc., und sich nach den desfallsigen ge-setzlichen Vorschriften oder der Uebereinkunft der Kaufleuterichtet. Diese Mäklergebühr oder Curtage wird in der Re-gel von beiden Contrahenten, also von jedem der ganzeBetrag, bei einigen Geschäftsgattungen aber nur von deinEinen bezahlt, je nach dem besonderen Platzgebrauch. Nachden verschiedenen Arten der Geschäfte hat man auch Waa-ren-Curtage, Wechsel-Curtagerc.
An mehreren Orten dient der Mäkler nicht blos alsVermittler zwischen Verkäufer und Käufer rc., sondern er istauch gehalten, im vorkommenden Fall über Beschaffenheitoder Preis einer Waare, über Wechselverhältnisse und der-gleichen amtliche Zeugnisse auszustellen, bei Uebernahmenvon Handlungen und bei Concursen die Waaren zu taxi-ren, öffentliche Waaren-Versteigerungen zu lei-ten u. s. w.
An Seeplätzen giebt es besondere Schiffsmäkler,die bei Käufen und Verkäufen von Schiffen als Unterhänd-ler dienen, zugleich aber auch den Schiffern Ladung undumgekehrt den Kaufleuten Schiffsgelegcnheiten verschaffen,so daß sie dann die Vermittler zwischen Kaufleuten undSchiffern und also eine Klasse der Frachtmäkler sind.Diejenigen Frachtmäkler dagegen, welche die Vermittlerzwischen Kaufleuten und Fuhrleuten bilden, werden ge-wöhnlich Güterbestätter oder Güterschaffner ge-nannt. In Hamburg giebt es außer den Schiffsmäklcr»für die Seeschifffahrt noch Mäkler für die Flußschifffahrt, dieman Schiffsprocureurs nennt. In London besorgendie Aollmäkler (6u8toin->wuse Iirokors) alles was auf dieVerzollung und die Clarirung der Schiffe Bezug hat.
In mehreren großen Handelsplätzen widmet sich sehr häufigein Waarenmäkler nicht den Geschäften in allen Waare»-Artikeln, sonder» man hat in Orten, wie London, Amster-dam, Hamburg, Kopenhagen rc. besondere Kaffe-Mäk-ler, Zucker - M., Gewürz - M., Fcttwaaren - M. !t-Ebenso bilden in England und Frankreich die Staats-papier-und Actien-Mäkler eine besondere, von desübrigen getrennte Klasse, und in Frankreich werden dieGeld-, Wechsel-, Staatspapier- und Actien-Mäkler nisteinem gemeinschaftlichen Ausdruck Azents üo odongo, Wecb-selagenten genannt. In den Vereinigten-Staaten vo»Nordamerika sind die Mäkler weder förmlich licenzirt, nochhaben sie irgend eine Sicherheit zu stellen.
I» wie weit der Kaufmann, welcher einem Mäklereine Waare, Wechsel rc. zum Verkauf anträgt, gehalten sc>,sie ihm zu reserviren, geht im Allgemeinen aus dem, unterdem Artikel Kaufvertrag Gesagten hervor. Findet ereine Gelegenheit, die Waare anders schnell und vortheilhafizu verkaufen, so kann er im Grunde nicht verbunden sein,sie nochmals zu liefern, wenn der Mäkler sie ebenfalls ver-