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Zweiter Band. H - Z.
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Meß-Conto

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Mcß-Conto

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^mselben Zeitraum so viel Waaren zur Contirung bringen^nnen, daß die Kreditanschreibung mindestens 436» Rthlr.^873 Fl.) und die jährliche Gefällezahlung 1300 Rthlr.(2KL3 Fl.) beträgt, und

c) bei allen übrigen contofähigen Artikeln, einschließlich^r Bobbinets, so viel Waaren in demselben Zeitraum con-kiren lassen können, daß die Kreditanschreibung mindestens^Oo Rthlr. (3130 Fl.), der davon zu entrichtende Ein-und Durchgangszoll aber mindestens jährlich die Summeu°n 800 Rthlr. (1400 Fl.) erreicht.

Hierbei treten folgende nähere Bestimmungen ein:

1) Wenn Waarenlager mehrere Kategorien umfassen,so werden vorstehende Mindestbeträge erreicht, dafern fürhauptsächlichsten Geschäftszweig die Merkmale der Au-streibung und Versteuerung durch Zurechnung der Summeuus den andern Kategorien erfüllt sind. — 2) Das von der^unime der Lnschreibung hergenommene Kriterium wird^wessen nach dem Betrage der Eingangszölle des dermali-Tarifs. Eintretende Veränderungen in den betroffenenTorispofitionen ziehen eine entsprechende Aenderung in den^indestbeträgen der Kreditsummen und des jährlich zu zah-^»den Zolles nach sich. — 3) Dem Mindestbetrag der jähr-^hen Zollentrichtung werden alle auf vereinsländischcn Meß-U^ätzen erweislich erlegten Ein- und Durchgangszölle vonin Frage kommenden Waaren hinzugerechnet. —^ Der Nachweis, allein an Durchgangszöllen so viel ge-öus>lt zu haben, daß der Eingangszoll von der durchgesühr-Waare das Minimum der jährlichen Aollzahlung erreichtooben würde, erfüllt die bedingte Höhe der letzteren.—1 Uebernimmt ein Großhändler auf sein Conto Posten von°nten anderer Großhändler, so kommen ihm diese Postender Kreditanschreibung, dann, wenn dergleichen Ueber-^ogungcn von seinem Conto früher ebenfalls stattgefunden^°on, nur so weit, als letztere von ersteren überstiegenworden, in Anrechnung. — 6) Nicht minder finden die vonäderen vereinsländischcn Meßplätzen und Packhofstädten^ber Begleitscheincontrole eingehenden RetoursendungenKreditanschreibung nur so weit Berücksichtigung, alsdie früheren unter Begleitscheincontrole bewirkten Re-Urstndungen nach dergleichen Meß- und Packhofstädtcnkkstejg^ Im entgegengesetzten Fall sind dieselben alsHk anrechnungsfähig im Conto zu bezeichnen. — 7) Da-werden die Zollbeträge für Waaren, welche einConto-^haber unmittelbar vom Auslande unter Begleitschein-^°le nach andern vereinsländischcn Meßplätzen, um auf^dortiges Mcßconto angeschrieben zu werden, dirigirt' auf erfolgten Nachweis bei Beurtheilung der Höhe derN °?^"schr"bung mit in Betracht gezogen. — 8) Derduin solchen und den zu 3. bemerkten Fällen wird. w die dergleichen Posten besonders bezeichnenden Schluß-^ 7 >"""gen auf den vereinsländischcn Meßplätzen, oderges-^ ^s°"dereBescheinigungen der bctheiligten Hauptämters>an^^ — ^ Nach diesen Grundsätzen wird, ob ein Groß-s'^anden hat und das fortlaufende Conto in dieserfortdauern kann, mit Grundlegung der bemcrk-^San^^" Regel nach den Ergebnissen des voran-

iii Äh

agenen

Jahres, d. h. der beiden letzten halbjährigen^chnungen, dergestalt bemessen, daß die Summen der

beiden Kreditabschlüsse das Doppelte der als Kriterium ange-nommenen Summe der Kreditanschreibung eines Semestersergeben, und hicrnächst in beiden Semestern zusammen ge-nommen die bedungene Höhe der Abgabenzahlung erfolgtsein muß.

Die Erlaubniß zu einem fortlaufenden Conto muß beidem Hauprsteueramt schriftlich nachgesucht werden, gegendessen Entscheidung an die Zoll-Direktion, in weiterer Folgeaber an das Finanzministerium (in Frankfurt a. M. an denSenat) recurrrt werden kann. Die Erlaubniß hört auf,sobald die vorgedachten Bedingungen nicht erfüllt werden,oder der Conto-Inhaber sich einer Zolldefraudation schuldigmacht. Jede Veränderung mit den Inhabern einer Groß-handlung muß dem Hauptsteueramt binnen 8 Tagen schrift-lich gemeldet werden.

Die Bestimmungen über Abfertigung, An- und Ab-schreibung vom fortlaufenden Conto, über Haltung gemischterLäger, Uebertragung von einem Conto auf ein anderes, sinddieselben wie beim zeitweisen Meßconto (Mcßverkchr), jedochmit folgenden Modisicationen:

Außer den Meßzeiten können glcichbezollte Waaren anQuantitäten unter >/, Centner Netto (23-/z Zollpfund) nichtangeschrieben werden; die Abschreibung dagegen beginnt beiseidenen Waaren schon mit 8 Psd. Netto (4°(> Aollpfund.),bei andern gleichartigen oder glcichbezollten Waaren aber,wenn sie mehr als 20 Rthlr. vom Centner (34 Fl. 3--/, Kr.vom Zollcentncr) tragen, mit '/sCtr.Netto (12°/x Zollpfd.),und bei Waaren, welche mit dem lctztgcdachten Satz oderniedriger belegt sind, mit i/., Ctr. Netto (M/z Zollpfd.).Wird die abzuschreibende Waare an den Käufer oder dessenBevollmächtigten am Mcßplatz übergeben, so stellt derConto-Inhaber zwei gleichlautende Ccrtisicate aus undübergiebt sie, wenn das Geschäft während der Mcßzeit statt-gefunden hat, der Meßbuchhalterci bis zum Schluß derMeß-Conli; der Ausgang der Waare muß aber binnen 4Wochen nachgewiesen werden, widrigenfalls die Abschrei-bung vom Conto nicht erfolgt; außer den Meßzeiten sinddie Certisicatc nur 8 Tage a äala ihrer Ausfertigung ab-schreibungssähig.

Versendet der Conto-Inhaber selbst die contirten Waa-ren, so braucht er nur ein Ccrtisicat auszustellen, da dieAbschreibung dann nach der Rückkunft des dechargirten Be-gleitscheins erfolgt. Ende Mai und November erfolgt dieErmittelung und Festsetzung des Jollbetrags von den nichtabgeschriebenen Waaren nach Vorschrift des laufendenTarifs.

Von den ins Ausland verkauften Waaren hat derConto-Inhaber den Durchgangszoll zu entrichten, undzwar:

von den während der Meßzeit abgeschriebenen Waa-ren 12 gGr. vom Centner Netto (30 Kr. vom Zoll-centncr) ;

von den außer der Mcßzeit versendeten Waaren dietarifmäßigen Durchgangszollsätze, aber ebenfalls nurnach dem Netto-Gewicht. Außerdem werden dieMeßkosten von dem Brutto-Gewicht der abge-schriebenen Waaren entrichtet.

Behufs der Bestandsaufnahme giebt der Conto-Jn-

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