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Zweiter Band. H - Z.
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Meßvcrkchr

Haber eine Deklaration ab, und es liegt im Willen desHauptsteueramtes, wann und wie speciell eine Revisionstattfinden soll. Ergiebt sich dabei ein geringerer Absatz,als declarirt, und übersteigt die Differenz 10 Proc., so wirdneben Verzollung des ermittelten Manco's noch das pro-zessualische Verfahren eingeleitet. Bei gar keinem oder un-verhältnißmäßig geringem Manco muß sich der Conto-Jn-habcr über die Abstammung der Waaren und deren Identitätmit den im Conto angeschriebenen genügend ausweisen.Der bei der Lager-Revision ermittelte Bestand bildet dieneue Anschreibung auf das Conto.

Von den im Lande abgesetzten Waaren ist von demConto-Inhaber die tarifmäßige Eingangsabgabe zur Hälftebinnen drei Tagen nach der Feststellung, zur andern Hälfteaber binnen vier Wochen bei Verlust der Contobewilligungzu entrichten.

lflesiübl)-, Seidel, ungarisches Flüssigkeits-undGctreidemaaß.

Mcßsrciheiten,

Meßgcricht,

Mcßgut, Meßwaaren, heißen die zu einer Messezum Verkauf gebrachten Waaren.

^ s. unter Messen.

Meßholz, würtembergischcs Brennholzmaaß.

Meßkosten. Alle vom 7. Tage vor Beginn derMessen an und während derselben eingehende Meßgütcr, siemögen unverzollt zu einem Mcßconto oder als im freienVerkehr befindlich am Mcßplatz eingehen, so wie diejenigen,welche außer den Mcßzeitcn, da, wo fortlaufende Conti be-willigt sind (Leipzig, Frankfurt a/M. und Braunschweig),von letzteren abgeschrieben werden, zahlen Meßkosten, derenErtrag zunächst zur Salarirung des bei den Messen erfor-derlichen Bcamten-Personals und zur Unterhaltung ande-rer, zum ausschließlichen Behuf der Mcßabfertigung getrof-fenen Einrichtungen bestimmt ist. Die Erhebung der Meß-kosten geschieht mit Ausnahme des auf Chaisen oder Kut-schen rc. eingehenden Meßguts, bei welchem die Meßkosten20 Sgr. nicht übersteigen, beim Hauptsteueramt, die Con-trole aber wird durch die Thor-Erpeditionen ausgeübt,welchen auch in den vorbemcrktcn Ausnahmefällcn die Meß«kosten-Erhcbung übertragen ist.

Jeder Fuhrmann giebt bei'm Eintreffen am Thor-schlage seine Ladungspapiere an die Thor-Expedition ab,und erhält von derselben einen Thorzettcl, welcher verschie-den ist, je nachdem die Ladung in mcßkostenpflichtigen, oderabgabenfreien Gegenständen, oder aus Waaren besteht,welche blos durchgeführt werben sollen. Mit der Bezette-lung bezieht sich der Fuhrmann in die Meßkostcn-Expeditiondes Hauptsteueramtes, welche die Meßkosten nach allgemei-ner Vergleichung der Ladung mit den Ladungspapicren er-hebt. Nach Befinden kann auch Nachverwiegung eintreten.Bei der Erhebung bleiben Mengen bis zu einem Viertcl-ccntner außer Betracht. Sind Waaren in den Ladescheinennicht bezeichnet, so werden sie als meßkostcnpflichtig behan-delt, falls der Frachtführer nicht spezielle Ermittelung vor-zieht. Die Meßkosten müssen in der Regel zur Stelle be-zahlt werde», was auch für solche Gegenstände gilt, welcheunter Adresse am Ort ansässiger Kaufleute und Spediteurseingehen. Sind diese Waaren nicht Meßgüter, sondern

wirkliches Propcrgut am Ort ansässiger Handlungen, so fi»*det eine Restitution der gezahlten Meßkosten statt, weshalbdie betheiligten Handlungen ein Verzeichniß solcher Proper*güter, mit den Frachtbriefen belegt und mit einer Versiche*rung auf Staatsbürgerpflicht versehen, längstens bis zu"zweiten Sonnabend nach beendigter Messe an die Meßbuch*haltcrei einzureichen, und auf Erfordern auch Avis undFakturen rc. darüber vorzulegen haben. Auf gleiche Resti*tution haben die Transito-Speditionsgüter Anspruch, so*bald sie binnen längstens fünf Tagen » äaw ihres Ein*gangs weiter verladen und gleich bei'm Eingang alSsolche mit Angabe ihres Bestimmungsorts angemeldetwerden.

Mcßlcin, badensches Getreidemaaß.

Mcßordnung, Meßrecht, s. Messen.Meßrabatt, s. Meßverkehr.

Meßretourgüter, s. Meß verkehr.

Meßvcrkchr. Der Meßverkehr läßt sich, so weitdas finanzielle Interesse der Jollvereinsstaaten dabei bethei*ligt ist, in seiner äußeren Erscheinung nach zwei Richtungentheilen, indem entweder:

a) vercinßländische Messen mit nicht vereins-ländischen Meßgütern; oder I>) ausländi*sche Messen mitvereinsländischen Meßgü*tern bezogen werden.

Für jede dieser Verkehrsarten sind, behufs rascher undmöglichst abgekürzter Abfertigung des Publikums und zutSicherung der Zollgcfülle, von dem gewöhnlichen Abferti*gungsverfahren abweichende Bestimmungen vereinbart, nachwelchen in sämmtlichen Vereinsstaaten gleichmäßig versah*ren wird.

I. Meßverkehr auf vereinsländischen Messe»mitnichtvereinsländischenWaaren.

Seit der Erweiterung des deutschen Zollvereins durchden im Jahr 1836 erfolgten Hinzutritt der freien StadtFrankfurt, und 1842 durch Braunschweig, sind die Plätzean welchen innerhalb der Zollvereinsstaaten eigentliche Mes*sen abgehalten werden, sechs, nämlich Leipzig, Frankfurta/M., Frankfurt a. d. O., Braunschwcig, Naumburg undKassel.

Bei der Verschiedenheit der örtlichen und kommerzielle»Verhältnisse dieser einzelnen Meßplätze sind gewisse Zuge*ständnisse nothwendig geworden, welche die Vereinsstaate»zur Belebung und Aufrechthaltung des Mcßverkehrs einge*räumt haben. Es ist daher für jeden Meßplatz ein besowdercs Regulativ ausgearbeitet und publizirt; da aber dicffVerschiedenheit in einzelnen Bestimmungen sich nicht a»fdas eigentliche Meßabfertigungsverfahrcn erstreckt, so wirdim Folgende» das für Leipzig publizirte Meßregulativ ?»Grunde gelegt, und die Abweichungen davon auf andere»Meßplätze» werden dabei bemerkt werden.

Die hauptsächlichste Erleichterung für den Handelssta»dwährend der Messen besteht darin, daß jedem, der einc Mcffdmit gewissen ausländische» Waaren besucht, die Zollabgabe»bis zum Schluß der Messe gegen Sicherheit kreditirt werde»/weshalb die Waaren bei ihrem Eingang auf den Meßptah

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