kiew-Vorst
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Staaten darf in Auctionen verkaufen alle abgabenfreienDinge, ausgenommen in New-Pork, wo ein bestellter Auctio-nator ist.
Commissionsgcbühren bei auswärtigenGeschäften, nach den Bcllimmungcn der Handelskammervon New-Pork, wenn nicut ein anderes Ucbereinkommendeshalb getroffen worden ist: Vom, Commissionsverkaufvon Waaren 3 Procent; vom Verkauf und Einkauf vonStaatspapieren 1 Proc.; — vom Einthun von Eontanten1/2 Proc.; — für Ausstellung oder Indossament von Wechseln2>/2 Procent. — Vom Einkauf und von Verschiffung vonWaaren gegen dazu gemachte Anschaffungen vom Betrag derFacturcn 2l/z Proc.; — für besorgte Verladungen 8 Proc.; —für Ein - oder Verkauf von Schiffen 2^ Proccut. — Für-Einziehung oder Besorgung von Frachten im Durchschnitt31/2 Proc.; — für Abmachungen oder Zahlungen bei An-schaffung der dazu erforderlichen Gelder 2^/2 Proc.; — fürBesorgung der Versicherungen gegen Seegcfahr in allenvorkommenden Fällen, wenn die Versicherungsprämie 10Proc. nicht übersteigt, von der versicherten Summe >(2 Proc.;wenn die Prämie 10 Proc. übersteigt, von dem Betrag derPrämie 8 Proc.; — für Einkassirung alter und streitigerSchuldposten 3 Proc.; — für Erhebung und Einziehungvon Versicherungsgeldern 2>/2 Proc.; — für Erhebung undWiederauszahlung von Geldern, für welche keine anderwei-tigen Provisionen berechnet werden, 1 Proc.; — für Ueber-machung von Geldern in allen andern Fällen blos >,"2 Proc.;— für das Löschen und Wiederverschiffen der Ladung, wennFahrzeuge havarirt worden sind, 2>/2 Proc. vom Werth; —für das Empfangen und Lagern von unverzollten Güternund Waaren 1 Proc. vom Werth und 2>/2Proc. für die fürdieselben übernommene Verantwortlichkeit.
Bei inländischen Geschäften. Im Commis-sionsverkauf von Waaren 2^ Proc. — Vom Einkauf undVerschiffung, oder von der Annahme zum Verkauf gesende-ter Waaren, wenn die dazu erforderlichen Anschaffungennicht gemacht sind, B/2 Proc. — Vom Ein- und Verkaufvon Staatspapieren 1 Proc. — Vom Einziehen oder derVerwechselung von Baarschaften >/2 Proc. — Vom Ein-thun oder Begebung gemachter guter Wechsel V2 Proc. —Von Verwechselung von Banknoten oder Papieren auf Ne-bcnplätze >/2 Proc. — Für Ziehungen, für die Begebungvon Tratten und deshalb geleistetem Indossament 2^/2 Pro-rent. — Für Kauf und Verkauf von Schiffen 2>/2Proc. —Für Abschluß von Certepartien nach ander» Häfen 2'/2Proc. — Für Verschiffung oder Besorgung der Fracht2'/- Proc. — Für Zahlungen und Auslagen 2V2 Proc. —Für Einziehung der Havariegelder 2^2 Proc. — Für Be-sorgung von Versicherungen für Seegefahr, nach den obigenVerhältnissen. — Für Einziehung von Dividenden undZinsen von Staatspapieren 1/2 Proc. — Für Jncasso vonWechseln, für Zahlungen, so wie überhaupt von jedem Jn-easso oder gemachter Zahlung, aufweiche eine andere Pro-vision nicht berechnet ist, Vo Proc. — Von Annahme undLagern von Waaren V- Proc. vom Werth; sind dieselbenaber zu verzollen und ist Stückzoll darauf zu erheben, 1Proc. — Für zu machende Rimessen >,(, Proc. — Bei al-len diesen Bestimmungen ist keine Rücksicht genommen aufvelcreäers bei Käufen und Verkäufen, auf Lagermiethe,
Mäklerlohn und andere wirkliche Kosten. — Die Gefahrfür Feuerschaden, wo die Versicherung nicht besonders vor-geschrieben ist, so wie für gewaltsamen Einbruch, Diebstahlund andere ungewöhnliche Zufälle, sobald nur die nöthigeVorsicht nicht verabsäumt worden ist, trägt der Eigenthwmer der Waaren. Für Wechsel, welche zum Jncasso einge-sendet worden sind, die aber wegen Nichtannahme oderNichtbezahlung mit Protest zurückgehen, wird dieselbe Pro-vision berechnet, als wenn dieselben bezahlt worden wären.Werden in Consignation gesandte Waaren zurückgenommenoder zurück verschifft, so wird für Auslagen und übernom-mene Verantwortlichkeit dennoch die volle, für den Werthderselben aber nur die halbe Provision berechnet.
Frack tbest imm u n g e n. Nach den Satzungen dernew-porker Handelskammer sollen, wo nicht besondere Uc-bereinkunft entscheidet, bei folgenden Artikeln einem Tongleich gerechnet werden:
1868 Pfd. Kasse in Fässern, 1830 Pfd. ällto in Säcken,
1120 - Cacao in - , 1307 - - - Ballen,
982 - Piment in - , 1110 - - - -
8 Fässer Mehl jedes zu 196 Pfd. — 6 Faß (Gebinde)Rind- und Schweinefleisch, Talg, gepökelte Fische, Pech,Theer und Terpentin. — 20 Ctr. Zungen- und Stange»-eisen, Potaschc, Zucker, alle schwere Farbehölzer, Reis/Honig, Kupfererz und alle andere schwere Güter. ^16 Ctr. Kasse, Cacao, und getrocknete Stockfische in Haufe"und 12 Centncr getrocknete Stockfische in Fässern jederGröße. — 6 Ctr. Schiffszwieback in Fässern, 7 Ctr. äM"in Säcken und 8 Ctr. in Haufen. — 200 Gallons (Wein-maaß) von Ocl, Wein, Branntwein rc., den Gehalt derFässer stets für voll gerechnet. — 22 Bushels Getreide,Erbsen oder Bohnen in Fässern. — 36 Bushels «litt»
in Haufen. — 36 Bushels europäisches Salz. — 31 Binshcls ostindischcs Salz. — 29 Bushels Steinkohlen. ^40 Kubikfuß Mahagoni- und Bauholz, Pelzwaaren allerArt, Wachs, Baumwolle, Wolle und VerpackungenBallen von jeder Art. — 1 Oxhoft Tabak und 10 Centncr(Hundredweight) getrocknete Häute. — 8 Ctr. (Hundred-wcight) chinesische Seide, 10 Ctr. nolto Bohea- und 8grünen Thee.
T a r a.
1) Nachdem Platzgebrauch:
Alaun in Säcken. 8 Pfu»d
- in Fässern ......... 10 Proc.
Bindfaden (IHno) in Kisten ...... 18 ^
- in Fässern ........ 12 -
- in Ballen ........ 3 -
Bleiwciß (mit Oel abgerieben) in Töpfen . . 8 -
- wenn die Töpfe in Oxhofts verpacktsind, außer der Extravcrgütung für
das Oxhoft .100 Pfu"°
- , trocken in Fässern.6 Proc-
Bleiroth, oder Mennig, trocken in Fässern . . 8 -
- mit Oel abgerieben.10 -
- in Fässern .3 -
Cacao in Seronen . .. 3 -
Cassia in Kisten.. wirkliche
- in Matten ......... 6