Regreß
lieggio — 489 —
n-
h-
>er
ckt
r»
s«
zec
-in
cn,
in«
e«
nh
ten;cner« ,inü jer«inellc
i"k,ic«in>der,»0,t«/hr«ng«ps-- in
be«
>-r«
!c>l
,»d
cyr
>i„e
r»,
Pf-
st-l
an
he»
n«,
>jde
lic»
-ril
Münzen, Rechnung, Mache und Vcunchle wie in Mo-
dena.
Die alten Maaße und Gewichte von Reggio sind:lüugeuiunuß. Der Fuß hat 12 I'ullici (Zoll), —pariser Linien.
Das lkllcninach: ist zweierlei: Der llraccio äa ^lercrnte(^aufmannsellc) hat 12 Oncc, — 281,18 paris. Linien; —llracciv üa bcxno (Holzclle) — 233,04 paris. Linien.Dücheiimaaß. Die Moira hat 72 lavolo zu 144 Quadr.--- 29,2223 stanz. Aren.
Kclreideinaaß. Der 8acco hat 2 Slasa a 12 tzuarlarole,°°° 119,491 Liter.
-I'lüssigkeilsmaaß. Die llrenta hat 2 dlrslelli zu 30 Loc---- 73,898 Liter.
Handclsgkmichl. Die lüdbra (Pfund) hat 12 Once (Un--- 324,324 Gramm.
befestigte Hauptstadt der Prov. CalabriaErriore in Neapel, auf der Ostküste des Faro-di-Messina,^rssina gegenüber, mit 7300 Einw., Hafen mit schönem^»ai, beträchtlichem Handel mit Seide, Südfrüchten, Oli-^"öl. Reglest, Fabrikation von Essenzen und wohlriechenden^r>ssern, Seidenzcugcn und Leinwand, Fischerei.
Regie, bezeichnet den Betrieb eines Geschäfts auf Ge-durch die Regierung mittelst besonderer Beamten,rrstlbc ist dadurch von der Verpachtung irgend eines dem,^at zugehörigen Eigenthums verschieden. Der Name ist^ der Sache selbst aus Frankreich nach Deutschland ver-wanzt.
^ Registevschiffc, werden diejenigen Schiffe genannt,^ "i>ch Tonncngchalt oder Lästigkeit und Beschaffenheit in^betreffenden Register des Staates als einheimischegetragen sind, und dadurch der Vortheile theilhaftig wer-' die allen im Lande erbauten Schiffen zuerkanntwerden.
Regreß. Wenn ein Wechsel bei Vorzeigung nicht^ genommen oder bei Verfall nicht bezahlt worden ist, sosich der Inhaber der Wiedererstattung wegen, nachstanden, an einen seiner Vormänncr oder an den Aus-^ er halten, auf ihn R egreß n ch men. Je nachdem esNichtteistung der Annahme oder die der Zahlung ist,ehe den Regreß begründet, treten für diesen verschiedene
Wehten ein, weswegen wir beide Fälle näher beleuchtenWen.
-Nie' Regreß wegen Mangel Annahme. Dem ge-^"en Recht nach sollte freilich eine Sicherstellung des^ ehstiinhabers und ein demselben zu leistender Ersatzz,- d^bours) erst dann stattfinden, wenn ihm bei Verfallden verweigert würde; der größte Theil der positi-
h>en^^^st^e "bcr giebt dem Inhaber auch dann schon,kni^ ^ Vorzeigung die Zlnnahme nicht erfolgt, denjene Sicherung, wodurch der Sicherheit destzjb ch^^ehrs natürlich ein großer Vortheil erwächst.H, Mehrzahl der Gesetze berechtigen den Znhaber eines2si a"d^ protcstirten Wechsels, sich nach eigener
^enn u*-" denjenigen Vormann zu halten, welcher ihm,Wicke Erfüll keine Zahlung erfolgt, zum Ersatz vcr-H " ist; einige Wechselordnungen erlauben ihm sogar
den unmittelbaren Regreß auf den Aussteller; und zwar hatder Vormann oder Aussteller alsdann entweder hinreichendeCaution oder Deposition der Wechsclsumme zu leisten, oderwenn der Regredicnt Caution stellt, förmliche Zahlung, odernach andern Gesetzen, wenn noch Zeit dazu ist, einen neuenWechsel statt des protcstirten, aber von gleichem Zahlungs-ort und gleicher Verfallzcit dem Regredienten zu stellen.Noch andere Gesetze verordnen bei unbedingter Verwei-gerung der Acceptation unverzügliche Zahlung, sonst bloßeCaution von Seiten des Vormannes; wieder andere gewäh-ren bei jedem Mangel Annahme protcstirten Wechsel denRegreß auf volle Zahlung. Zu den Gesetzen, welche zurForderung der Cautions-Stellung berechtigen, ohne den Re-gredienten zur Annahme eines neuen Wechsels zu verbinden,gehören der französischeccxle <>c Commerce, die nieder-ländische, spanische, russische, schwedische, wür-tembergische, baiersche, augsburger, braun-schweiger, frankfurter, leipziger, Hamburger,danziger, elbinger, schief ische,jeverschc, cöthe-ner undSt.-GallenerWechselordnung. Au denjenigen,welche, wenn noch Zeit dazu ist, dem Wechselgebcr die Aus-stellung eines neuen Wechsels gestatten, sonst aber Cautions-Stellung oder Zahlung gegen Caution von ihm verlangen,gehören die hannöversche, bremer, Hamburger undnürnberger Wechsel-Ordnung. Von denen, welche beiunbedingter Verweigerung der Annahme und Zurücksendungdes Wechsels unverzügliche Ersatzleistung, im andern Fallaber Cautions-Stellung fordern, sind zu erwähnen: daspreußisch eLandrccht, die österreichische, schlesisch e,dessauer und weimarische Wechselordnung. Gesetze,welche nach der Protcstation Mangel Annahme den Regre-dienten zur sofortigen Anspruchnahme der reinen ZahlungSeitens des Wechselgebers berechtigen, sind die englischen,schottischen, dänischen, schwedischen, bolognerund gothaischen.
Sobald ein wegen Nichtannahme in Anspruch genom-mener Vormann dem Wechselinhaber nach den gesetzlichenVorschriften Genüge geleistet hat, darf er von dem letzter»die Auslieferung des Protestes fordern und hat, insofern ernicht der Aussteller ist, gegen seine oder seinen Indossanteneben dasselbe Recht, wie der Inhaber gegen ihn, aber aucheben dieselben Pflichten der Anzeige und Einsendung desProtestes.
Regreß wegen Mangel Zahlung. Wenn beiVerfall des Wechsels die Zahlung desselben verweigertwird, so darf der rechtmäßige Inhaber des Wechsels, welcheralle gemeinen und ihm durch die positiven Gesetze vorge-schriebenen Maßregeln gehörig befolgt hat, zum Regreßschreiten, und zwar kann er denselben auf zwei verschiedeneArten in Ausübung bringen: einmal auf dem Wege des so-genannten gemeinen Regresses, und zweitens durch denRückwechsel. Was den letzter» betrifft, so wird davonunter dem gleichlautenden besondern Artikel die Rede sein,während wir es hier nur mit der erster« Art zu thun haben.Obgleich jeder Wechselnehmer das Geschäft nur mit seinemWechselgebcr abschließt und also nur an diesen zunächst sichhalten müßte, so erklären doch alle positive Gesetze den Aus-steller und sämmtliche Indossanten allen spätern Inhabernfür solidarisch verbunden, und die Mehrzahl derselben stellen
62