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Zweiter Band. H - Z.
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Vläuiischc Valuta

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Vollmacht

brennen von Schwefel erzeugt. In Rußland wird schonseit Anfang dieses Jahrhunderts genug Schwefelsäure zumeignen Bedarf fabrizirt, so daß seit 1807 die Einfuhr ver-boten ist.

Vlämische Valuta, eine alte aus Flandern stam-mende (daher der Name: slamändisch, flämisch, vlämisch)Rechnung-Währung, welche sich über die ganzen Nieder-lande ausbreitete und worin viele Waaren- und Wechsel-preise notirt wurden. Auch in Hamburg wurde dieselbesehr gebräuchlich, allein in der neuern Zeit fast überall ab-geschafft, in Amsterdam im Jahr 1827. In Hamburg be-dient man sich derselben nur noch bei Bestimmung der Preisedes Zuckers, welche in Grot oder Pfennigen vlämisch notirtwerde». Die Benennungen und das Verhältniß der ein-zelnen Rechnungsmünzen dieser Valuta waren die fol-genden :

Pfund vlämisch

Schillinge vlä-

Pfennige oder Grot

(lüvre äo gras)

misch

(Groot) vlämsich

(8ous äo gras)

(I)emers <lo gros)

1

20

240

1

12

Das Verhältniß zur eigentlichen Landesvaluta war der Art,daß in Holland 40 Pfennige vlämisch — 1 Gulden holl.Curant, in Hamburg 32 Pfennige vlämisch — 1 MarkBanko. Die gebräuchlichste Abkürzung für das Wort vlä-misch ist rls., z. B. 23 ci. vls., d. h. 23 Pfennige (Grootlvlämisch.

Vliessingcn, stark befestigte Stadt in den Nieder-landen, Prov. Aeeland, auf der Südspitze der Insel Wal-chern, an der Mündung der Wetterscheide, mit 7000 Einw.,Admiralität, Hafen, beträchtlicher Schiffswerfte und Ma-gazinen.

Dog, Wog, Handelsgewicht in Norwegen und Dä-nemark.

Vogelnester, s. Indianische Vogelnester.

(Fuhre), altes Brennholzmaaß in Paris.

Dolksheucr, Gage, die Besoldung des Schiffs-vvlkcs. Der Vertrag, durch welchen sie festgesetzt wird,heißt der Heuercontrakt.

Vollmacht, Mandat, franz. Illamlat, ülcmclement,pouvoir; engl. puever or lottor uk oUorno^; holl. Volmogt,Lust, kloglbriek; ital. Prokura, proccura; lat. Illanclatum,heißt die schriftliche Willenserklärung, durch welche wireinem andern den Auftrag und das Recht ertheilen, inunserm Namen irgend ein Geschäft zu vollziehen. Der-jenige, welcher das Geschäft überträgt, heißt derBev oll-mächtiger, Machtgeber, Mandant, franz. Illan-äant; engl. Lonslüuens; holl. bastgrever; ital. »anäaote,llnüiüuonio; lat. Uansaat, Illamlator, derjenige aber, wel-cher es übernimmt, der Bevollmächtigte, Macht-haber, Mandatar, franz. koncis <lo pouvcnrs, Illanlla-tairo; engl. 4ttornc^; holl. Ooraxlwbbor, Oovolmaglix,!,bastliebker, Uagtlwbbor; ital. Lvstiluw, Illanäalarw; lat.Manäalarius, und wenn derselbe eine Gerichtsperson ist,

auch wohl Anwalt oder Procurator. Die Vollmachtbildet zwischen beiden einen förmlichen Vertrag und wird indieser Beziehung auch der Vollmachtsvcrtrag genannt.Vermöge dieses Vertrages darf der Bcvollmächtigcr vonseinem Bevollmächtigten die sorgsame und pünktliche Voll-ziehung des in Rede stehenden Geschäfts und Entschädigungfür alle aus Nachlässigkeit, besonders aber aus Ueberschrei-tung der Vollmacht entstehende» Folgen fordern, währendanderseits der Bevollmächtigte für die aus der genanntenBesorgung des Geschäfts erwachsenden Unkosten vom Be-vollmächtiger hinlänglichen Ersatz verlangen kann. AlleSchritte, welche der Machthaber im Namen seines Man-danten thut, machen diesen letztern verbindlich und beziehensich in ihren Folgen allein auf ihn. Das Verhältniß ist einund dasselbe, der Machthaber mag seine Verrichtungenunentgeltlich thun, oder sich Gebühren dafür vergütenlassen.

Die Vollmacht ist entweder ganz unbeschränkt und ver-breitet sich über alle Geschäfte des Machthabers, in welchen«Fall sie allgemeine oder General-Vollmacht heißt,oder aber sie bezicht sich nur auf einen einzigen und bestimm-ten Fall, wo sie dann besondere oder Special-Voll-macht genannt wird. Obgleich nur die General-Voll-macht zur Besorgung aller Angelegenheiten des Mandantenbeauftragt, so berechtigt und verpflichtet sie doch den Be-vollmächtigten zu verschiedenen einzelnen Geschäften,namentlich der Erhebung von Geld oder Geldeswerth, derLeistung, Annahme oder Erlassung von Eiden und derSchließung von Vergleichen, wozu eigentlich Special-Bollmachten erforderlich wären, nur insofern, als sie aus-drücklich darauf lautet. In diesem Fall steht sie übrigens inrechtlicher Beziehung der Special-Vollmacht gleich. Die-jenigen Fälle, in denen nothwendig gerichtliche Special-Vollmachten erforderlich sind, sind durch die positiven Ge-setze der einzelnen Staaten besonders festgestellt. — Pro-zeß-Vollmacht heißt insbesondere diejenige Art derVollmacht, welche zur Einleitung und Führung von Pro-zessen ausschließlich berechtigt.

Die Vollmachten kommen im kaufmännischen Le-ben besonders dann vor, wenn man einen, an einem ent-fernten Ort wohnenden Schuldner belangen will, und da-selbst keine andern, als Handels-Bekanntschaften hat. I»diesem Fall stellt man die Vollmacht an einen dort wohnen-den Kaufmann aus, von dessen Solidität, Sachkenntnisund Gefälligkeit man überzeugt ist, und giebt demselbenMacht, die betreffende Forderung gerichtlich oder außerge-richtlich einzutreiben und die Vollmacht selbst zu diesem Endeeinem zur Prozeß-Praxis legitimsten Anwalt zu übertra-gen. Die Form der Vollmacht muß, um rechtsgiltig z»sein, nach den Gesetzen des Ortes, wo davon Gebrauch ge-macht werden soll, abgefaßt sein, wozu in den meisten Fäl-len die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung erforderlichist. Da jedoch die in den einzelnen Staaten gebräuchliche»Schemata äußerst abweichend von einander sind, so läßt sichkein allgemeines Muster einer Vollmacht aufstellen. Ueber-haupt aber muß die Vollmacht genau die Grenzen der Mallstbezeichnen, welche dadurch ertheilt werden soll. Will ma»eine Prozeß-Vollmacht nach dem Auslande ertheilen, undist man mit der dortigen Form dafür unbekannt, so pflegt