Wechsel
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und da jährlich 6 champagner Messen waren, auf 18 Proc.jährlich, bestimmt wurde. — Das Emporblühen der italie-nischen und französischen Messen im 12. und 13. Jahrh, unddie vielfachen Gelegenheiten, welche dabei für kaufmännischeZahlungen und Anweisungen entstanden, war für das Ge-schäft der Campsoren von besonderer Wichtigkeit. Ohnehinwar es nach und nach gebräuchlich geworden, auch in ge-wöhnlichen Schuldbriefen die Zahlung für die Mcßzeit fest-zustellen, wodurch die Geldgeschäfte dieser Periode beträcht-lich vermehrt wurden und zugleich manche neue Anleihen ihrEntstehen fanden. Dem fremden Kaufmann war es oft sehrerwünscht, das Geld, welches er für den Augenblick nichtVortheilhaft anlegen konnte, bei einem Campsor umzusetzen,oder bis zum Zahltag bei ihm liegen zu lassen, wogegen die-ser ihm auch wohl einen besonder» Schein gab. Es warnun ein sehr natürlicher Weg, daß jener Kaufmann seinenMeßgläubiger für die ihm schuldige Summe an seinenCampsor verwies, mit welchem er dann am Zahltag abrech-nete. Da es ferner dem Kaufmann vielleicht lästig war,das auf der Messe erhobene Geld baar mit sich nach Hausezu nehmen, oder da er zu Hause oder auf der zunächst vonihm zu besuchenden Messe einer andern Münzsorte bedurfte,so ließ er sich von seinem Eampsor auf die benöthigte Münz-sorte, oder für den betreffenden Ort, namentlich die Messe,eine Anweisung geben, deren Gebrauch schon seit länge-rer Zeit bestand. Hierbei kamen den größer» Campsorenbesonders ihre auswärtigen Eontore (s. oben) zu Hülfe;auch sind wahrscheinlich die meisten derselben zugleich Kauf-leute gewesen, woi^irch sie häufig Gelegenheit zu Geld-Anweisungen fanden. Eine solche Anweisung nun ward mitdem unterscheidenden Namen lottora ili cumdiu (Wechsel-Brief) belegt und genoß ein strenges Wechsclrecht gegenden Aussteller, insofern nämlich der Angewiesene (^Bezogene)die Zahlung nicht leistete, in welchem Fall der Ausstellerohne alle Frist und bei Vermeidung des Gefängnisses zurZahlung angehalten werden konnte. Von diesen Anweisun-gen der Campsoren leitet von Wartens (Ursprung vesWechselrechts, H. 9.) die trassirlen Wechsel ab, so wieaus den oben erwähnten Schuldscheinen derselben,welche höchst wahrscheinlich einer eben so strengen als schnel-len Rechtsbehandlung als die Anweisungen unterworfenwaren (§. 13.), die eigenen Wechsel. Man kann in-dessen dieser Annahme nicht ganz unbedingt beistimmen;denn obgleich die wichtigsten Geldgeschäfte auf jenen Messenvon den Campsoren getrieben wurden, so waren sie dochnicht die einzigen Meßbesucher, und es finden sich in Be-treff der Messen in Champagne keine Spuren, daß in ihrenWechselangelegenheiten mit größerer Strenge und Schnellig-keit, als in den Meßgeschäften anderer Kaufleute verfahrenworden sei. Ueberhaupt kommt es hierbei (nach vonWartens) darauf an, den Zeitpunkt aufzufinden, in welchemman anfing, Wechsel von Anweisungen (s. oben) zuunterscheiden, und dem in einem Schuldbrief enthaltenenWorte Wechsel die Wirkung beizulegen, daß demzufolgegegen den Schuldner anders und mehr als bei bloßen ge-meinen Anweisungen nach Wechselstrenge verfahren werdenmüsse. Alle jene Privilegien, welche den Meßbesuchendcnim Mittelalter ertheilt wurden, geben aber hierüber keineAuskunft. —
Einige (unter ihnen ziontesquieu) wollen den Ursprungder Wechsel bei den ehemals aus Frankreich vertriebenenund in die Lombardei geflüchteten Juden suchen, welche dasbei ihren Freunden zurückgelassene Geld durch dieses Mittelnach der Lombardei gezogen hätten, und daß man in Italiendiesen Weg bequem gefunden habe, den Wucher damit z»verdecken. Diese Angabe ist schon an sich ziemlich unbe-stimmt, da die Juden drei verschiedene Male, unter Dago-bert I. im Jahr 640, unter Philipp August im Jahr 118 l,und unter Philipp IV. im Jahr 1316 (das letztem»! sammtden Italienern), aus Frankreich verdrängt wurden. Dannaber läßt sich in der Geschichte dieser Vertriebenen keinGrund auffinden, welcher zu dem Glauben berechtigenkönnte, daß sie nicht nur gewandt genug gewesen, ihr zu-rückgelassenes Vermögen zu retten, sondern gerade in einemZeitpunkt, wo sie kaum mit ihren Forderungen auftretendurften, auch noch Gelegenheit gefunden haben sollten, gegenihre Schuldner mit mehr als sonst gewöhnlicher Strenge zuverfahren. (Davids Wechselrecht. Abschn. I.)
Dagegen führen uns die vielen italienischen Ausdrücke,deren man sich früherhin bei allen Nationen in den Wechsel-briefen und den Wechselgeschäften überhaupt bediente, unddie öffentlichen Verordnungen der cisalpinischen Handels-städte, auf die sehr wahrscheinliche Annahme, daß Italiendas Land war, in welchem die Wechsel in ihrer jetzigen Ge-stalt zuerst gebräuchlich waren; und in der That giebt unsein Autor aus dem Anfange des 14. Jahrh., pegoloui (inseiner I'ralioo llolla mercolura), eine glaubwürdige Nachrichtüber die damals schock sehr beträchtliche Ausdehnung desWechselgeschäfts, sowohl während als außer den Messen, inItalien, worin namentlich seine Landsleute, die Florentiner,als bedeutende Bankicre genannt werden, und bereitscambia a llato, a vista, » uso vorkommen. Es bestand zujener Zeit bereits zwischen den italienischen Staaten untersich sowohl, als mit dem Auslande, ein festgesetzter Uso derWechsel, welcher einerseits auf ein nothwendig schon längervorhergegangenes Wechselgeschäft, andererseits aber aufschleunige Executivn, wenigstens am Ort des Ausstellers,ohne welche ein regelmäßiger Wechselverkehr nicht denkbarist, schließen läßt. Ferner erhellt aus Pegolotti's Werk,daß zu seiner Zeit überhaupt schon ausgebreitete Handels-verbindungen mit entfernten Plätzen und fremden Weltthei-len, z. B. mit London, Paris, Konstantinopel, Cypern,Rhodus, Tunis rc. stattfanden, die wohl großentheils als einResultat der Kreuzzüge zu betrachten sind.
Die auf Messen zahlbaren Wechsel — Meßwechselwurden frühzeitig schon von allen übrigen unterschieden,und regelmäßige Wechsel, cambi» rexularia, genannt,wogegen dieAußermcßwechsel unregelmäßige Wechsel,cambia irrexularia, hießen. Die Entstehung beider Artenscheint nicht weit auseinander zu liegen. Die ältesten Bei-spiele, welche uns aufbewahrt worden sind, sind Lußermcß-wechsel, und der früheste wird von llosilus äe llbaläis (lüb.I>cvnsil. 349.) angeführt. — Je mehr die Handelsverbindun-gen sich ausdehnten, desto verbreiteter wurde auch dasWechselwesen und Wechselrecht, namentlich da, wo die Kauf-leute am frühesten eine feste Verfassung, besonders aber eineigenes Handelsgericht erhielten, welche nützliche Anstalt