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Zweiter Band. H - Z.
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Wechsel

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Wechsel

gende Erklärung: „Die nach einer bestimmten gesetzlichenForm abgefaßten Beschreibungen, wodurch Jemand ver-pflichtet wird, eine Summe Geldes, bei Vermeidung des so-gleich erfolgenden persönlichen Arrestes, zu bezahlen, werdenWechsel genannt." — Die wesentlichen Erfordernissedes Wechsels sind: a) in Beziehung auf seinen Inhalt:daß die auferlegte Verpflichtung klar daraus hervorgeht,was bewirkt wird durch die Bezeichnung des Schuldnersin dessen Namensunterschrift; dieAngabe des Gläubigersoder des angewiesenen Empfängers der Zahlung, oder desje-nigen, welcher (durch seine Order) diesen bestimmen soll;die zu zahlende Summe; die Zeit, zu welcher die Zahlunggeschehen soll; — b) in Beziehung aufdas Aeußere: daßnichts darin ausgcstrichen oder ausgekratzt, und die Urkundeüberhaupt unverletzt ist. Vergl. Treitschke's Encyklopädieder Wechselrechte. Bd. II. S. 664. um jedoch möglichenIrrthümern und Collisionen vorzubeugen, haben die meistenWechselgesetze außer jenem nothwendigen Inhalt noch ge-wisse andere Bestandtheile vorgeschrieben, ohne welche dieVerschreibungen nicht als Wechsel anerkannt werden, d. h.der schleunigsten, sogenannten wechselmäßigen Exekutionnicht genießen. Nur das englische Wechselrecht betrachtetjene wesentlichen Erfordernisse als hinreichend. Eine großeAnzahl der deutschen Wechselordnungen stellen keine be-stimmte Form der Wechsel auf, sondern verweisen deswegenauf den allgemeinen Handelsgebrauch, welcher allerdingsmehrere Bestandtheile als wesentlich betrachtet, welche imGrunde willkürlich sind; nur die preußischen, österreichischen,schwedischen, hannöverschen und St. gallcner Wechselgesetzegeben mehr oder weniger den Begriff des Wechsels. — Umaller Orten gütig zu sein, muß ein (trassirtcr) Wechsel fol-gende Bestandtheile enthalten:

1) Die eigenhändige Namens-Unterschriftdes Ausstellers (Schuldners) oder seines Bevollmächtig-ten (die Handels-Firma).

2) Den Ort der Ausstellung.

3) Die Zeit der Ausstellung, nach Jahr, Monatund Lag.

4) Die Bene» nung dcs Gläubigers, welcher dieWechseisumme erheben oder erheben lassen soll.

6) Die namentliche Bezeichnung desjenigen,welcher den Wechsel bezahlen soll (des Bezo-genen).

6) Den Ort, an welchem der Wechsel be-zahlt werden soll; ein Erforderniß, welches eigentlichim vorigen mit Inbegriffen ist, indem der zeitige Aufent-haltsort des Bezogenen zur nähern Bezeichnung dieses letz-ter» gehört.

7) Die Zeit, zu welcher der Wechsel bezahltwerden soll, oder die Verfallzeit; s. diesen Art.

8) Die Summe, welche bezahlt werden soll (Wech-sel summe), und die Münzsorte, in welcher dieselbe zuentrichten ist.

9) Das Bekenntniß, die Valuta oder den Ge-genwerth empfangen zu haben. Dasselbe ist alsdie Ursache der Entstehung der Schuld erforderlich, ge-schieht aber nur in allgemeinen Ausdrücken, z. B. „denWerth empfangen,"-„den Werth in Rechnung ic.

10) Die Worte: „an die Order," oder „an dieVerordnung" u. dergl., nämlich an die Verordnung desWechselnehmers (Gläubigers), wodurch angezeigt wird, daßderselbe die Wechseisumme nicht selbst zu erheben brauche,sondern daß ihm das Recht zustehe, einen andern hierzu zubeauftragen; s. d. Art. Order.

11) Das gegen den Bezogenen ausgesprochene Ersuchen,den Wechselbetrag in Rechnung zu stellen, und zwar entwederdem besondern Bericht (Lvis) des Ausstellers gemäß, oderohne solchen.

12) Die Bezeichnung als Prima-, Secunda- oderLertia-rc. (s. Duplikate), oder als Sola-Wech-sel. — Insofern mehrere Exemplare eines Wechsels aus-gestellt sind, muß auf den Duplikaten (der Secunda,Tertia) bemerkt werden, daß dieselben nur dann be-zahlt werden sollen, wenn die frühern Exemplare es nichtbereits sind.

13) Die Benennung der Verschreibung als Wechsel,wodurch der Aussteller sich nach Wechselrecht verbindlichmacht. Es schreiben zwar nicht alle Wechselordnungen dasWort Wechsel oder Wechselbrief vor; da aber, wo es fehlt,Wechsel nicht mehr mit Sicherheit von andern Anweisungenzu unterscheiden sein würden, so ist es jedenfalls überall sehrzweckmäßig, und daher auch an allen Orten in Gebrauch.Besonders ist in Deutschland und im ganzen Norden dieNothwendigkeit dieses Wortes zum Gewohnheitsrecht ge-worden. Während es in Frankreich, England, denNiederlanden, Spanien und Italien nicht gesetzlichnothwendig ist, bildet es ein besonderes Erforderniß inPreußen, Oesterreich, Dänemark, Baiern, Wür-temberg, Hannover, Dessau, Altenburg undWeimar, so wie für ausländische Wechsel in Baden.

Ein allen diesen Erfordernissen entsprechender Wechselist z. B. der nachstehende:

Leipzig, d. 8. Jan. 1848. Für Thlr. 2360. —pr.Cur.

Zwei Monate nach heute zahlen Sie gegen diesen Prima-Wechsel, an die Verordnung des Herrn August Sommer,die Summe von Zweitausend Fünfhundert Thalern preußischCurant. Den Werth in Rechnung, und Sie stellen ihn aufRechnung, laut Bericht.

Herrn C. A. Aspenbcrg Gut für Zweitausend Fünf-in hundert Thaler preußisch

Berlin. Curant.

Carl Gustav Wittig.

Prima.

Der nach kaufmännischem Brauch abgefaßte Wechselzerfällt in vier Haupttheile: 1) die Ueberschrift, 2) denContext oder den eigentlichen Brief, 3) die Unter-schrift (rechts), 4) die Adresse (links unten). DaSeben angeführte Beispiel überhebt uns einer nähern Erläu-terung dieser Punkte, und wir bemerken nur noch, daß mandie Bezeichnung Prima, Secunda, Sola ic. außerim Context auch noch besonders am Rande des Wechsels linksunten oder oben wiederholt, damit dieselbe gleich in die Au-gen falle (man sehe das obige Schema).