Wechsel
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Wechsel
Zu den Orten, auf welche in Wien fortwährend Cursenotirt werden oder mit andern Worten: mit denen Wien inWechselverbindung steht, gehören z. B. Trieft, Venedig,Mailand, Prag u. a. Bei der Befolgung dieses zweitenWeges giebt der Stand der wiener Curse die Richtschnur.Findet c. nämlich, daß man den Curs auf einen oder denandern Ort in Wien sehr hoch notirt, während er selbst Pa-piere auf diesen Ort vorräthig hat oder in Augsburg ver-hältnißmäßig wohlfeil kaufen kann, oder er im fremden PlatzGelder ausstehen hat und also dahin trassiren kann; so ver-gleicht er die Kosten dieser Art der Abmachung seiner Schuldan I). mit dem ersten Wege, den Kosten der Einsendung vonwiener Papier, und wählt denjenigen Weg, welcher ihm dervortheilhaftere ist.
3) Er kann demv. Auftraggeben, aufihn, denc. selb st zu rrassiren.
Findet nämlich L., baß die beiden vorigen Wege ihm zutheuer sind, oder kann er die gewünschten Wechsel nicht auf-treiben, so kann er den v. beauftragen, daß derselbe auf ihn,den tl., für den Betrag seiner Schuld einen Wechsel aus-stelle und in Umlauf bringe. Er hat dann zwar bei Verfalldieses Wechsels die entsprechende Baarzahlung zu machen,ohne durch den Stand der Curse einen Vortheil gewinnenzu können; immer aber wird dieser Weg dem der baarenEinsendung des Geldbetrages, welche in der Regel bedeu-tende Kosten verursacht, weit vorzuziehen sein, und zwarbesonders dann, wenn der Schuldner ll. ansehnliche Gelderliegen hat. Wenn der Wohnort des Schuldners ein Wech-selplatz, wie Augsburg ist, so wird auch dem Gläubiger die-ser einfache Weg, sich bezahlt zu mache», angenehm sei»; istjener aber ein Nebenplatz, so wird der Kreditor denselbengewiß nicht gern einschlagen, weil ihm die Begebung (derVerkauf) von Wechseln auf dergleichen Orte schwierig undunvortheilhaft ist.
4) Er kann einem an einem Mittelplatz woh-nenden Bankier, den wir ?. nennen wollen, Auftraggeben, an 0. Wechsel auf Wien zu übersenden (zuremittiren).
Wenn 6. an seinem Wohnort keine Wechsel auf Wien(wiener Papiere) mit Vortheil einkaufen kann, und dievorerwähnten Zahlungsarten ihm nicht Vortheilhaft er-scheinen, er aber in Geschäftsverbindung mit einem auf ei-nem Mittelplatz (z. B. Prag) wohnenden Bankier steht, anwelchen er entweder zu fordern hat, oder welcher ihm einenBlanco-Kredit bewilligt, so kann er diesem Auftrag erthei-len, Wechsel auf Wien in dem erforderlichen Belauf zu kau-fen, und für seine (des L.) Rechnung an 3. in Wien zu re-mittiern. Zuvor aber muß^L. den Curs des Mittelplatzes(Prag) auf Wien kennen, um dadurch diesen Weg mit denvorigen (1,2, 3 und 4) zu vergleichen, und sich auf dieseArt zu überzeugen, ob derselbe unter den obwaltenden um-ständen wirklich Vortheilhaft für ihn sei. Er muß dabeiberücksichtigen, daß ihm der Bankier des Mittelplatzes (Prag)noch besonders seine Provision und die Curtage berechnet,wodurch das wiener Papier vertheuert wird.
8) Er kann demv. Auftrag geben, auf einenan einem Mittelplatz wohnenden Bankierr.zutrassiren.
In dem unter 4. gedachten Fall kann L. die Operationauch umkehren, und den v. auf den k. trassiren lassen. Ermuß sich dabei von den beiderseitigen Cursen, dem wienerund dem des Mittelplatzes, auf einander bestimmen lassen:steht der wiener Curs auf Prag verhältnißmäßig sehr hoch,der prager Curs auf Wien aber auch hoch, so ist es für denll. vortheilhafter, den wiener Freund 3. auf Prag trassirenzu lassen, weil derselbe ihm (dem 6.) alsdann einen vortheil-haftrn Curs gewähre» kann, mithin eine verhältnißmäßiggeringe Summe zu trassiren braucht, um sich bezahlt zumachen, wogegen der prager Freund k. ihm das wiener Pa-pier theuer anrechnen müßte; stehen beide Curse niedrig, soist es dagegen im Vortheil des L., den k. in Prag an den v.in Wien remittiren zu lassen, um den wohlfeilen Stand deswiener Papiers in Prag zu genießen, wogegen unter jenerVoraussetzung der wiener Geschäftsfreund 3. eine verhält-nißmäßig hohe Summe aufPrag würde abgeben müssen, umsich bezahlt zu machen, weil der Curs auf diesen Platz inWien niedrig steht, zum Nachtheil des L. Ist die Differenzder beiderseitigen Wechselkurse nur gering, so wird man dochin der Regel denjenigen Weg wählen, welcher die wohlfeilsteAusgleichung herbeiführt.
Nehmen wir einen entgegengesetzten Fall an: 4. inHamburg hat an 3. in Leipzig eine Summe zu fordern. Erhat folgende Wege, sich mit Hülfe des Wechselgeschäfts be-zahlt zu machen:
1) Er trassirt auf 3.
2) Er läßt sich von 3. Rim e sse machen.
3) Er giebt einem Dritten, ll., an einem Mit-telst latz(z.B. Berlin) Auftrag, für seine (des 4.) Rech-nung auf 3. zu trassiren.
4) Er giebt dem 3. Auftrag, ancinen Drit-ten, L., an einem Mittelplatz, Rimesse zumachen.
Man sieht leicht ein, daß bei allen den vorstehendenPunkten die Unterschiede, die oft nur klein scheinen, aber beigroßen Geschäften von hohem Belang sind, sehr genau aus-gemittelt werden müssen, um sich für den einen oder andernzu entscheiden. Dies geschieht mittelst der sogenannten A r-bitrage-Rechnung, über welche man in allen Lehrbü-chern der kaufmännischen Arithmetik Belehrung findet. Vgi-auch den Art. Bankier.
Jeder Verkauf eines Wechsels muß auf der Urkundeselbst beglaubigt werden, und zwar durch das sogenannteIndossament. Um sich von der Richtigkeit des Wech-sels zu überzeugen, d. h. um zu wissen, ob der Bezogene den-selben anerkennen werde, zeigt man ihn diesem vor, oderläßt dieses durch einen Bevollmächtigten thun, undderTras-sat bemerkt dann im Fall der Richtigkeit einige desfallsigeWorte darauf, wodurch dieAnnahme oderAcceptatio»geschieht; s. Wechsel-Acceptation. Die Vorzeigungdes Wechselbriefs, zu diesem Behuf sowohl, als bei Verfall,um die Zahlung einzuziehen, wird gewöhnlich die Präsen-tation genannt; s. diesen Artikel. Im Fall der Nicht-Annahme oder Nicht-Zahlung von Seiten des Bezogenen,läßt der Inhaber des Wechsels eine gerichtliche Urkunde hier-über anfertigen, um sich dadurch seine Rechte an die frühern