Wechsklabschrift
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Wechsel-Acceptation
42. Anweisung.
Nach Sicht belieben die Herren Gebrü der Ho ffman n ^ Triebel in Erfurt, gegen diese Anweisung, andie Ordre des Herrn Theodor Spärlich, die Summe von Hundert und fünf und vierzig Thalern achtzehn Silber-groschen preußisch Curant zu zahlen, und mir solche in Rechnung zu bringe», ohne Bericht.
Naumburg, 28. Februar 1848. Georg Rühling.
Für Rthlr. 148. 18 Sgr. preuß. Crt.
13.
blous prions ölonsieur /lurna-'t il Illioims, äo pa^er contro ce manäat ä purüro äs ölonsieur
Äe-'/iaick /^enor, In somme äs Linquvnle-six ?rancs cinquanlv Lentimos, vvlour recue comptnnt et clo In passer sui»vsnt I'aris.
öletr, le 8. Uars 1838. 6. alne.
p»»r ks. 86. 36 Ls.
Wechselabschrift, s. Wechsel copie.
Wechsel-Acceptation. Die Erklärung, durchwelche irgend jemand sich zur Bezahlung eines Wechsels ver-pflichtet, heißt die Acceptation, der Accept oder dieAnnahme, franz. Xcceptation; cngl. Xcceptance, ^ccepta-lion; holl. ^cceplatie, Recept; ital. 4ccettarione. Gewöhn-lich aber bezeichnet man mit diesen Namen im engern Sinndie vom Bezogenen auf dem Wechselbriefe selbst schriftlichgegebene Versicherung, den im Wechsel angezeigten Geld-betrag auf die darin bestimmte Weise zur Berfallzeit zu be-zahlen. Sobald diese Handlung geschehen ist, heißt derBezogene Acceptant, franz. ^ccopwur; engl. Xcceptvr;holl. ,4ccoptant; ital. 4ccettanlo, und derselbe ist nun erstzur Bezahlung nach Wechselrecht verbunden, und Theilneh-mer an dem zwischen demAussteller und dem Wechselnehmergeschlossenen Vertrage. Accept bezeichnet die, die Aner-kennung des Wechsels aussprechende, schriftliche Erklä-rung, die Schrift selbst.
Der Natur der Sache nach braucht die Acceptation nurbei trassirten Wechseln (Tratten) stattzufinden, wäh-rend sie bei den eigenen Wechseln ganz überflüssig ist,indem ja der Hauptinhalt dieser letzter» eben in dem Ver-sprechen, bei Verfall zu zahlen, besteht; dennoch verlangenmehrere Gesetze die Acceptation auch für eigene Wechsel undzwar einige derselben unbedingt, andere unter gewissen Um-ständen: hierunter gehören die Hamburger, leipziger,frankfurter, augsburger, gothaische, alten-burger, St.-Gallener und schwedische Wechsel-ordnung.
Die Acceptation zerfällt in zwei Hauptabtheilungen:
1) die gewöhnliche oder gemeine Acccpta-tion, von mehreren Rechtsgelehrten die ordentlicheAcceptation genannt; — 2)dieAcceptationdurchIntervention oder A. per oaor, auch dieauß eror-dentliche Acceptation genannt, welche wir unter demArtikel Intervention abgehandelt haben.
Rücksichtlich der Modalität der durch den Wechsel vor-geschriebenen Leistung, theilt man die Acceptation in die
reine, welche ganz mit dem Inhalt des Wechsels überein-stimmt, und die qualificirte, welche in einer oder der an-dern Hinsicht davon abweicht, z. B. in Bezug auf die Größeder Wcchselsumme, die Münzsorte, die Verfallzeit ec. InBeziehung auf die erstere Eintheilung haben wir es hier nurmit der gemeinen Acceptation zu thun. Dieselbe wirdstets auf die Vorderseite des Wechsels bemerkt und zwar ent-weder unter den Contert, oder gewöhnlicher so, daß man siequer durch den eigentlichen Wechselbrief schreibt, indem mandas Papier der Länge nach vor sich nimmt. Zur Rechtsgil-tigkeit und Verbindlichkeit der Acceptation ist es hinreichend,daß man das Wort „acceptir t" oder „angenommen",franz. acceplo; cngl. nccepteä; holl. geaccepteerä, nvnxenv-mcn; ital. acceitulo, gewöhnlicher aber acceuo, und im Plu-ral »cceltchmo, und die Unterschrift des Namens oder derHandlungs-Firma auf dem Wechsel bemerkt. Gut aber undsehr gebräuchlich ist es, außerdem auch noch die Wechsel-summe in der Acceptation zu wiederholen, z. B.
„Angenommen für dreitausend ThalerpreußischCurant. bl. ki ."
Man will dadurch möglichen Fälschungen an der Wech-selsumme nach der Acceptation vorbeugen und daß dieserGebrauch wirklich nützlich und rathsam ist, darübers. den Artikel Falsche und verfälschte Wechsel.— Die Acceptation muß entweder von dem Acceptan-ten in eigener Person, oder von einem Procuraträger desHauses, oder durch einen besonders Bevollmächtigten gesche-hen. In den beiden lehtern Fällen muß derjenige, welcherdie Annahme bewirkt, außer der Handlungs-Firma auch sei-nen eigenen Namen beifügen und im letztgedachten Fall istes gerathen, daß er dabei seiner Eigenschaft als Bevollmäch-tigter gedenkt, indem er sonst für die Acceptation hafte»muß. Auch darf im letzterwähnten Fall der Präsentant dieVorzeigung der Vollmacht als Legitimation verlangen.
In Preußen muß die Annahme von dem Bezogene»selbst, oder von demjenigen, welcher dazu mit gehöriger Pro-kura versehen ist, eigenhändig auf dem Wechsel verzeichnetwerden (Landrecht, Th. II. Tit. 8. H. 991.), doch ist dieVormerkung der Acceptation an keine Form gebunden