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Wechsel-Acceptation
Wechsel-Acceptation
(§. 994.). Sobald daher nur die Absicht der Annahme ausden Worten der Acceptation klar ersichtlich ist, ist dieselbeauch wechselverbindlich. — In Frankreich ist durchArt. 122. des llväe äe Lommorce der Ausdruck „ange-nommen", oder „acceptirt" (accopke) vorgeschrie-ben. Dasselbe gilt in den übrigen Ländern, wo das franzö-sische Handelsgesetzbuch in Kraft ist, z. K. in den preußischenRheinlandcn; in Baden jedoch lautet der Art. 122. zumAnhang des Landrechts: „Die Wechsel-Annahme muß unter-zeichnet sein. Das Wort angenommen (acceptirt) isthinlänglicher Ausdruck derselben." Hier ist also diesesWort nicht, wie in Frankreich, förmlich geboten. —Für die Niederlande ist in Buch I. Tit. 7. Art. 18. ver-ordnet, daß die Annahme eines Wechsels von dem Bezoge-nen durch eine, auf den vorgezeigten Wechsel gesetzte, schrift-liche und deutliche und von ihm unterzeichnete Zusage ge-schehen muß. — In Oesterreich muß die Acceptationebenfalls schriftlich geschehen und den Vor- und Taufnamen,oder wenigstens die ersten Buchstaben desselben, nebst demZunamen des Acceptanten enthalten (Oesterreichische Wech-sel-Ordnung, Art. 10.). — Für Spanien verfügt derArt. 436. des Handelsgesetzbuches: Die Annahme der Wech-selbricfe muß schriftlich durch den Acceptanten geschehen unddazu nothwendig die Formel „ich acceptire" oder „wiracceptiren" gebraucht werden. Wenn sie mit andernAusdrücken vollzogen ist, so hat sie vor Gericht keine Kraft.—- In England bedarf es des Wortes „angenom-men" (accejucä) gar nicht einmal; schon das Wort „ge-sehen" (säen), oder auch die bloße Unterschrift und selbstdie Hinsetzung des Datums allein, haben dieselbe bindendeKraft. Ein Gleiches gilt in Sardinien bei Sicht-wechseln.
Bei Wechseln, deren Berfallzeit erst vom Tage derAcceptation an gerechnet wird (Sicht- und Uso-Wechsel),ist natürlich bei der Acceptation auch die Bemerkung desTages, an welchem dieselbe erfolgt, nothwendig, was da-her auch die preußischen, österreichischen, fran-zösischen, niederländischen, spanischen, däni-schen, hannöverschen, Hamburger, frankfurter,Uugsburgcr,dessauer und weimarischen Wechsel-gesetze ausdrücklich verfügen. Mehrere Wechselordnungenschreiben jedoch auch für die Datowechsel, mithin füralle Wechsel überhaupt, die Datirung bei der Accepta-tion vor; es sind diese die russische, schwedische, nea-politanische, baiersche, würtembergische, augs-burger, leipziger, bremer., braunschweiger,gothaerundaltenburger.
In domicilirtcn Wechseln (s. dies. Art.) wird beiber Ausstellung gewöhnlich nur der Zahlungsort (die Stadt),nicht aber das Handelshaus, bei welchem die Zahlung erfol-gen soll, bemerkt; es ist daher bei der Acceptation solcherWechsel nöthig, daß der Acceptant die Adresse jenes Hausesbeifügt; will er dies nicht, so ist es Pflicht des Präsentan-ten, Protest erheben zu lassen.
Einige Wcchselgesetze verlangen zwar die schriftlicheAcceptation, ohne jedoch zu bestimmen, daß dieselbe aufbem Wechselinstrumenteselbst erfolgen müsse. Dem-gemäß würde der auf eine Copiedes Wechsels, oder
H.
eine besondere Urkunde gesetzte Accept, so wie die inder Form eines Briefes abgefaßte Annahme, hinreichend,und also giltig und bindend sein. Bon jenen Gesetzen erlau-ben zwar die Acceptation auf eine Abschrift des Wechsels,nicht aber auf eine besondere Urkunde: die hannöverscheund dessauer Wechsel-Ordnung. Ebenso erkennt dieösterreichische W.-O. den Accept auf einer Copie an,ohne anderer getrennter Acceptationen zu gedenken. DieAcceptation durch einen Brief gestattet die nürnbergerW.-O. den in der Nähe dieser Stadt wohnenden Juden.Die Weimar ische W.-O. (§§. 47. und 69.) erlaubt, dieAcceptation sowohl auf den Wechsel selbst, als auf eine Ab-schrift, oder eine besondere Urkunde zu setzen. — Es dürfteübrigens im kaufmännischen Leben die Acceptation auf eineCopie nur selten, durch ein besonderes Document nie vor-kommen; man giebt den Accept in der Regel nur auf dasOriginal-Papier. — Der auf eine Alonge (s. d. ArtikelIndossament) gesetzte Accept ist dem auf dem eigentli-chen, ursprünglichen Wechselbrief bemerkten gleich zu ach-ten, weil jener Anhang einen integrirenden Theil des Wech-sels bildet.
Wenn von einem Wechsel Duplicate ausgestellt sind,so braucht der Bezogene nur Ein Exemplar (Prima, Se-cunda oder Tertia) zu acceptiren, welches, während dasandere oder die andern in Cirkulation gesetzt werden, zurAufbewahrung dient, bis die Zahlung erhoben wird.
Wo nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß die An-nahme s chriftlich geschehen müsse, da kann auch eine blosmündliche Acceptation stattfinden, und insofern sieerwiesen wird, bindend sein. Dies ist in ToscanaundKöthen der Fall und in Hamburg dann, wenn der Be-zogene den Wechsel zugleich an sich nimmt, in Weimar indem Fall, daß zugleich eine öffentliche Urkunde darüber auf-genommen wird; in England gilt bei ausländischen Wech-seln sogar das bloße mündliche Versprechen, zu accepti-rcn, schon als Acceptation. Indessen kann der Präsentantin allen Fällen, wo die Acceptation nicht schriftlich geschieht,Protest erheben, wenn auch die mündliche Annahme ganzunzweifelhaft erweislich wäre; da dies allgemein kaufmän-nischer Brauch ist.
An vielen Handelsplätzen ist es ein eingeführter Ge-brauch, dem Bezogenen den Wechsel einige Stunden in Hän-den zu lassen, um ihn mit dem Avisbriefe vergleichen, undsich demnächst über seine Richtigkeit erklären zu können. InFolge dieser Sitte erkennen mehrere Wechselordnungen undUsanzen, wenn der Bezogene den Wechsel über Nacht ansich behält, ohne sich darüber auszusprechen, dieses Anstch-halten für eine stillschweigende Acceptation. Sodas preußische Landrecht (Th. Il> Tit. 8. §. 993.), undfür den Fall, daß der Präsentant Abends vorher den Wechselzurückverlangt hat: die Hamburger (Art. 7.) und bre-mer (Art. 21.) Wechsel-Ordnung. Die jeversche W.-O.bestimmt, daß, wenn der Wechsel, nach der RückforderungSeitens des Präsentanten, binnen drei Stunden nichtzurückgegeben worden, derselbe für acceptirt zu halten sei.In England gilt die stillschweigende Acceptation, wennder Bezogene den Wechsel länger als vierundzwanzig Stundenan sich behält und zugleich durch sein ganzes Betragen den
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