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Zweiter Band. H - Z.
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Wechselfähigkcit

Wechselklage

gen, welche Commissions- oder Speditions-Handel, Schiffs-Rhederei zur See oder auf Ströme», oder Assekuranzen alsordentliches Gewerbe treiben; 6) Kapitäne auf Sce-Schis-stn; 7) Mäkler; 8) Faktoren und Handlungs-Disponcnten,jedoch für ihre Person nur insofern sie sich ausdrücklich fürdiese nach Wechselrecht verpflichtet haben; 9) Frauenzim-mer, welche selbst Handel oder Hülfsgeschäfte des Handelstreiben, unter den oben bezeichneten Beschränkungen, jedochnur insofern sie in dieser Eigenschaft Wechselverbind-lichkeiten übernommen haben, welches letztere im zweifelhaf-ten Fall so lange vermuthet wird, bis sie das Gegentheildarthun; 10) Volljährige Mannspersonen, welche unterobige Rubriken 1 bis 9 nicht gehören, sich aber die Wechsel-fähigkeit zu verschaffen wünschen, können sich desfalls beimÄabinets-Ministerium melden, um dieselbe nachzusuchen;wenn ihnen die Befugniß, Wechselverbindlichkeiten einzuge-hen, nach vorgängiger Untersuchung ertheilt wird, so erhal-ten sie ein beglaubigtes Certisicat, dessen Inhalt auch inöffentlichen Blättern bekannt gemacht wird.

In Hamburg erstreckt sich die Wechsclfähigkeit aufjeden, mit Ausnahme jedoch der nicht Handel treibendenMinderjährigen und der Lehrlinge. Indessen hat gegengeistliche und weltliche Gelehrte, Schulbeamtc, Handwerker»nd andere nicht negozirende Personen (die Juden ausge-nommen) das geschärfte executivische WechselrechtNicht statt.

In Frankfurt am Main sind im allgemeinen allediejenigen Personen, welche rechtsgiltig Verträge abschließenkönnen, wechselfähig. Ausgeschlossen von letzterer Befugnißaber sind diejenigen Handwerks- und andern geringen Leute,welche unter zweitausend Gulden jährlich verschätzen; es seidenn, daß ihrer vier oder mehrere von einem Handwerk sichvereinigt und zum Behuf ihres Gewerbes eine QuantitätFrüchte, Vieh, Leder, Holz und dergleichen auf eine Zeitund Ziel gekauft und über die Kaufsumme einen Wechselbricfausgestellt hätten. Ebenfalls nicht wechselfähig sind dienicht handeltreibenden Frauenspersonen. MinderjährigeHandeltreibende sind zwar, insofern sie nicht die Mündig-keits-Erklärung erlangt haben, nicht wechselfähig, und wennsie dennoch sich wcchselmäßig verbinden, straffällig; indessensollen dieselben, wenn sie trotz dem, gesetzwidrig, Wechselausstellen, nach Wechselrccht haften.

In Bremen steht die Wechselfähigkeit einem jeden zu,jedoch mit Ausnahme der nicht handeltreibenden Minder-jährigen.

In Braunschweig ist eigentlich jedermann wechsel-fähig, der das 21. Jahr zurückgelegt hat; jedoch ist denGeistlichen, den Kirchen- und Schulbeamten die Ausstel-lung von Wechseln und der Handel mit denselben unter-sagt, und eine spätere Verordnung schließt auch die Militär-personen, bis zum Kapitän incl. hinauf, von der Wechsel-verbindlichkeit aus, wogegen dieselbe aber den Stabsoffizie-ren verbleibt. Dem Vernehmen nach, nimmt Braunschweig,das 1847 in Leipzig berathene neue deutsche Wechsel-recht an.

In Basel müssen alle diejenigen Einwohner, welcheWechsel, Billets oder Anweisungen auf Ordre ausstellen oderindossiren wollen, sich in das auf der Stadt-Kanzlei in Ver-

wahrung liegende Raggionenbuch einschreiben; Frauensper-sonen bedürfen der besondern Erlaubniß dazu.

In Dänemark ist jeder, der fähig und mündig ist,Schuldscheine auszustellen, auch wechselfähig; eigeneWechsel aber dürfen nur von Kaufleuten und Fabrikantenausgestellt, jedoch auch an andere bürgerliche Personenindossirt werden. Stellt ein dazu nicht Befugter eineneigenen Wechsel aus, so fällt nichtsdestoweniger die Be-antwortung auf ihn und den ersten Wechselnehmer. Alleeigenen Wechsel müssen auf baares Silber, und zwar aufmindestens 200 Reichsbankthaler, lauten, und dürfen keinelängere Sicht, als drei Monate vom Tage der Ausstellung,haben.

In Rußland ist jedermann wechselfähig, der über-haupt contrahirc» kann.

In Bologna ist ebenfalls die Wechselfähigkeit aufeinen jeden ausgedehnt.

Das niederländische und spanische Handelsge-setzbuch enthalten gar keine besondern Bestimmungen überdie Wechselfähigkeit.

Was die sogenannten moralischen Personen,d. h. Vereine, wie Korporationen, Gemeinden und andereGesellschaften, anbetrifft, so muß die Erfüllung der vonihnen eingegangenen Wechselverbindlichkeite» aus ihrem Ver-mögen geschehen; insofern nämlich derjenige, der sie verbind-lich machte (Vorsteher, Faktor rc.), dazu befugt war. Na-türlich aber findet bei solchen Vereinen keine persönlicheHaft statt, da die einzelnen Mitglieder mit ihren Personenund Gütern nicht für die Schulden der Gesellschaft verant-wortlich sind. Die weimarsche und dessauer Wechsel-ordnung erklären jedoch alle Korporationen unbedingt fürnicht wechselfähig.

Wechselfälschung, s. Falsche und versälschteWechsel.

Wechsclfrist, s. Uso.

Wechselgeber, Geber des Wechsels, Geber,wird derjenige genannt, welcher einen Wechselbricf begiebt(verkauft rc.), also sowohl der Aussteller, als jeder Indos-sant; entgegengesetzt ist der Wechselnehmer, welcher denWechsel nimmt (kauft rc.), s. d. Art. Nehmer.Wechselgcbräuche, s. Wechselusanzen.

Wechselgeld, bezeichnet im allgemeinen diejenigenMünzsorten, welche in Zahlungen gegen Wechsel angenom-men werden; — dann führt diesen Namen vorzugsweise einZahlwerth in Frankfurt am Main (s. diesen Artikel),worin die Wechselkurse gestellt wurden und einige Bankiereihre Bücher führten. Vergleiche den Artikel Wechsel-zahlung.

Wcchsclgeschäft, s. Wechsel.

Wechsclgcsctze» s. Wechsel u. Wechselrecht.

Wechsclgläubiger, heißen diejenigen Kreditoreneines Falliten, deren Forderungen sich auf Wechsel-schulden (s. den Artikel) gründen; vergl. den ArtikelGläubiger.

Wechselhändler, s. Bankier.

Wechselhandel, (.Wechsel.

Wechselklage, s. Wechselprozeß.