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Zweiter Band. H - Z.
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Wechselfähigkeit — 780 — Wechselsähigkeit

nen, mit alleiniger Ausnahme der in wirklichen Militär-diensten stehenden, wechselfähig. Minderjährige Handel-treibende und Frauenspersonen sind für Tratten ebenfallswechselfähig. Trockne (eigene) Wechsel aber sollen nurdann das Wechselrecht genießen, wenn sie von privilegirtcnFabrikanten oder zu einem ordentlichen Gremium gehören-den Kaufleuten unter sich, oder an andere, ausgestellt sind,während andere Privatpersonen sich an deren Statt allein dergemeinen Schuldverschreibungen bedienen sollen.

In Frankreich und den übrigen Länder», wo derLade <Iv llommerce in Kraft ist, steht die Wechselsähigkeitjedermann, ohne Unterschied des Standes und Ranges, zu,und nur die nicht dem Handel angehörigen Minderjährigenund Frauenspersonen sind davon ausgeschlossen. Die Un-terschrift der Frauen und Mädchen, die weder Handelßfrauennoch Krämerinnen sind, auf Wechselbricfcn gilt in Betrachtihrer Person nur als ein gemeiner Schuldschein; Wechselder Minderjährigen, die nicht Kaufleute sind, sind in Anse-hung der Aussteller null und nichtig, jedoch mit Vorbehaltdessen, was über die verschiedenen Rechte der Parteien imLose diapoleon Art. 1312. bestimmt ist, welcher Artikel denFall ausnimmt, daß der Minderjährige das ihm gezahlteGeld zu seinem Nutzen verwendet habe.

In Baden aber, wo ebenfalls der llodo <Io Lommercogilt, kann kein Geistlicher, kein Kriegsmann, keinStaatsdiener, der in oberer oder unterer Ordnung zurVerwaltung der Gerechtigkeitspflege angestellt oder beigezo-gen ist, und kein Staatsdiencr, der in einem der im Satz 427.und 428. des Lade »spoleou vorgesehenen Fälle ist, als sol-cher, wenn er Wechsel-Geber, oder Wechsel-Uebergeber, oderWerth-Erstatter wird, unter die Verbindlichkeit zu persön-lichem Verhaft fallen. Wer von ihnen mit beigesetzterStaats-Eigenschaft Wechsel-Urkunden ausstellte, gegen denwirkt die Urkunde nur als Handzettel. Wer es mit Ver-schmelzung jener Eigenschaft that, der kann zwar wechsel-rechtlich belangt werden, kann aber alsdann seines Dienstesdadurch für verlustig angesehen werden, vorbehaltlich weite-rer, durch die Gesetze etwa bestimmter Strafen. (Badn.Landr. Satz 113.).

In En gland ist jeder wechselfähig, welcher befugt ist,Verträge zu schließen, und nur verheirathete Frauen, wennsie nicht abgesondert von ihren Männern leben, und Ercom-municirte sind vom Wechselgeschäft ausgeschlossen.

In Baiern ist jedermann, der Verträge zu schließenbefugt ist, auch wechselfähig; jedoch sind folgende Personenzur Ausstellung giltiger Wechselbriefe für unfähig erklärt:a) Minderjährige; K) unter väterlicher Gewalt, oderc) noch in dem älterlichen Unterhalt Stehende, ungeachtetihrer allenfalls innehabenden Bedienstungen und davon ab-hängenden Nutzungen; 3) öffentlich erklärte Verschwender;e) nur von landesherrlicher Pension Lebende; l) sowohl Or-dens- als Weltgeistliche; x) alle ledigen und verheirathetenWeibspersonen, welche keine eigne Handlung oder kein eignesGewerbe mit Vermissen oder Bewilligung ihrer Obrigkeittreiben, wie auch andere verheirathete Weibspersonen (dieWittwen werden ohne Ausnahme für fähig erkannt), sofernderen wechselfähiger Ehegatte den Wechsclbrief nickt mitunterschreibt; d) die Bauersleute; i) diejenigen Militär-

Personen, welche außer ihrer Gage keine eigenen Güter oderVermögen besitzen.

In Augsburg und dem bisherigen baierschen Ober-donaukreise steht die Wechselsähigkeit allen denen zu, welcheüberhaupt nach gemeinem Recht zu contrahircn fähig sind;doch sollen diejenigen Bürger und Einwohner, welche wedervon einer oder der andern Stube ( d. i. besondere Abthei-lungen des Handelsstandes), noch den Stubenmäßigen gleich-geachtct, noch dem Raggionenbuche einverleibt sind, wennsie Wechsel ausstellen, solche zuvor in einem Bürgermeister-amt vorweisen und mit dessen Unterschrift bestätigen lassen,wobei dann dem Bürgermeisteramt obliegt, dem Wechsel-aussteller die Wichtigkeit und Folgen der Wechselverbindlich-kcit genugsam zu erklären. Alle Frauenspersonen aber,welche nicht selbst der Kaufmannschaft obliegen, und dieMinderjährigen, welche nicht für eigene Rechnung, mit oderohne Associes, Handel treiben, sind von der Wechselsähigkeitausgeschlossen.

In Nürnberg ist jeder, der zu contrahircn fähig,gleichviel ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, auchwechselfähig.

In Würtemberg sind alle diejenigen, welche aufihren eigenen Name» Handel treiben, wechselfähig, außer-dem aber auch alle Adeligen und die noch höhern Standes-pcrsonen; alle Obcrofsiziere; alle Hofbedicnten, mit Aus-nahme der geringern Livreebedienten; alle Civil-, Cameral-und Forstbeamten; alle Kommunvorsteher und Beamten inStädten, nämlich Bürgermeister, Stadt- und Amtsschrei-ber, und Amtspfleger; alle Gelehrten und der SchreibereiVerwandten; Wittwen, Ehefrauen und Jungfrauen, welcheHandel treiben und mindestens zwanzig Jahre alt sind;Minderjährige, welche für eigene Rechnung Handel treibenund wenigstens zwanzig Jahre alt sind. — Wechselunfähigsind dagegen: die Kirchen - und Schuldiener, die Kandidatenund Studenten der Theologie, Handwcrkslcute und anderegemeine Bürger oder Bauern, die nicht handeltreibendenFrauenspersonen und Minderjährigen. (Wechsel-Ordnung,Cap. II. §. 1.).

Im Königreich Sachsen sind alle Handeltreibende»auch zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten fähig, mit-hin auch die Kaufmannschaft treibenden Frauen. Ausge-schlossen davon aber sind die übrigen Stände, namentlich:die Pfarrer, so wie alle Kirchendiener und Lehrer, die Stu-denten u. Minderjährigen, die gemeinen Bürger u. Bauern,so wie die Unteroffiziere und Gemeinen der Armee. Jedochist den Offizieren die Wechselsähigkeit zugestanden, inso-fern sie nicht im Felde, oder bei einem außerhalb Landes be-findlichen, oder auch im Lande auf unbestimmte Zeit zusam-mengezogenen, Truppentheile stehen.

Im Königreich Hannover sind folgende Personengllein wechselfähig: 1) Kaufleute, welche den Handel mitWaaren oder Wechseln als ihr ordentliches Gewerbe treiben,mit Inbegriff der Korn - und Viehhändler, jedoch mit Aus-nahme der Hausirer, Trödler und gemeinen Viktualienhänd-ler; 2) Geldwechsler; 3) Juden aller Art; 4) Inhaber undInhaberinnen von Fabriken, mit Ausschluß der Handwer-ker, welche außer dem Detail der von ihnen und ihren Ge-sellen verfertigten Arbeit keinen Handel treiben; ii) diejeni-