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Wechselschuldner —
wenn er sich nicht sogleich bloßgeben will, immer weiterverfolgen muß; eben dadurch aber geht er allmälig und un-rettbar seinem Untergang entgegen. Es ist in der neuernund neuesten Zeit nicht selten der Fall vorgekommen, daßMehrere unsolide Handelshäuser sich zum Betrieb der Wech-selreiterei förmlich die Hand geboten haben; immer aber istsie nicht nur das letzte, sondern auch das gefährlichste Mittel,welches man ergreifen kann; gefährlich nicht nur für den,welcher es ausübt, sondern auch für alle, die ohne Wissen da-bei betheiligt sind; denn über kurz oder lang muß das Ge-bäude brechen, und je länger und verzweigter sein Bestehe»war, um so mehr Unglück erzeugen. Die großen Kosten,welche dieser falsche Weg dem Aussteller verursacht, welchedie Lage desselben immer mehr verschlimmern, sollten jeden,der denselben einzuschlagen begonnen hat und auf redlicheWeise sich nicht länger ausrecht zu erhalten weiß, veran-lassen, lieber unverzüglich seine Zahlungsunfähigkeit offen?u erklären, als sich das Brandmal des schändlichsten Be-zugs auf die Stirn zu drücken. — Im Französischen heißtWechselreiterei treiben: iaire la Novelle; so lbiro äe I'orgontI>ar oirruwlion (dergl. Wechsel selbst: üos lottrcs clo cdanAeeüculuntes), im Englische»: to ärocv anä re-ärmv bills vkexoliungo; lo lraüe (oder lo praclico jodbing) in bills okexolumßc.
Wcchselschuldner, heißt derjenige Debitor, dessenSchuld sich auf Wechsclgeschäfte gründet; eine solche SchuldWe chselschuld.
Wechsel-Scontro, s. den Art. Buchhalten.
Wechsclsensal, s. Mäkler,
Wrchsclsicht, die Zeit vom Tage der Ausstellung ei-»es Wechsels bis zum Verfalltag desselben. KurzsichtigeWechsel, Wechsel auf kurze Sicht, kurze Wechsel,burz Papier, franz. clu popicr i» courls jours, <Iu popior äoourle ecböanco, äu pupicr court; engl. sboi't bills, bills »t8sic>N sigbl, sbort papcr, nennt man diejenigen Wechsel,welche entweder nur noch einige Lage oder doch nur wenigeWochen zu laufen haben, bis sie verfallen sind. Hieruntergehören die meisten Sicht- undUsowechsel, so wie diejenigen,welche 8 oder 14 Tage, oder 3 Wochen nach äalo lauten.Dionatspapicre heißen diejenigen Wechsel, welche nochvhngefähr einen Monat oder 4 bis 6 Wochen laufe» müssen.Langsichtige Wechsel, Wechsel auf langeSicht,langeWechsel, langPapier, franz. 6» papier » lonzuo^alo, gu pürier » longuo ocbeanco; engl. bills at lang äale,
bills, werden endlich diejenigen Wechsel genannt, biszu deren Becfallzeit noch zwei oder mehrere Monate ver-rufen müssen.
Wechselstatuten, ist gleichbedeutend mit Wechsel-ordnung.
Wechselstempel, s. den Art. Wechsel.
Wechselthaler, ist eine Rechnungsmünze in Ham-burg von 2 Mark Misch.
Wechselusanzen, Wechselgebräuche heißen die-lvuigen Gewohnheiten im Wechselgeschäft, welche, unabhän-gig von den Gesetzen, vom Handelsstande eines Ortes oderLandes durch Uebereinkommen eingeführt worden sind, undwelche, da sie durch die Nothwendigkeit hervorgerufen wur-en, wie Gesetze befolgt werden. Insofern sie den geschne-it.
— Wechselzahlung
bcnen Landesgesetzen nicht widerstreiten, haben sie mit diesenletzter» gleiche Kraft. Im engern Sinn nennt man die-jenigen hergebrachten Gewohnheiten, welche keine rechtlicheNothwendigkeit für sich haben, sondern blos aus gegenseiti-ger Höflichkeit entsprungen sind, Usanzen. Es kommensolche an mehreren Orten vor, begründen aber kein Zwangs-recht. — In streitigen Fällen muß die Usanz bewiesen wer-den, was durch Parcres geschieht; s. diesen Art., Han-dels usanzen, und Uso.
Wcchsel-Uso, s. u so.
Wechsclvcrjahrung, s. Verjährung.
Wechselverordnuiig, ist gleichbedeutend mit Wech-selordnung.
Wechselvertrag, Wechselcontrakt, französisch(lonlrat äo cbango; engl. llonü ol «cbange; lat. pacluin üecambianäo, ist ein Eontrakt, durch welchen der eine Theildem andern, gegen Zahlung oder Gutschrift, einen Wechsel-brief übergiebt, um darauf eine Zahlung an einem andernOrt zu erheben, mit Gewährleistung für den Eingang dieserletzter» Zahlung. Man dürfte hiergegen einwenden, daßnicht alle Wechsel an einem andern Ort als dem des Con-traktes zahlbar seien, indem die eigenen hiervon abweichen;einmal aber sind diese letzter» eigentlich gar nicht des Na-mens Wechsel würdig, und auf der andern Seite würdedie Weglaffung jener Einschränkung den Begriff des Wech-selvertrags undeutlich machen. Was die Platztratten(s. diesen Art.) betrifft, welche in großen Städten vorkom-men, so lassen sich jene Grundsätze auf dieselben leicht über-tragen ; in kleinen Orten würden dieselben als eine Abart zubetrachten sein.
Nächst diesem ursprünglichen Wechselcontrakt kommenbci'm Wechselgeschäft noch eine nicht unbedeutende Anzahlanderer Verträge vor, von denen der eine ein wesentlicherTheil des Trattcngeschäfts ist. Dieser letztere ist der zwi-schen dem Aussteller und Bezogenen stattfindende Vertrag,wodurch jener diesen zur Zahlung des Wechsels verpflichtet.Unwesentlich dagegen und zufällig kommen zu diesem nochdrei andere, welchen aber dennoch von den Gesetzen dasZwangsrecht durch persönliche Haft beigelegt worden ist,was in der That zum Bestehen des Wechselgeschäfts noth-wendig war, da sie sich auf die Zahlung oder die Gewährlei-stung der Zahlung der Tratten beziehen. Aus diesem Grundwerden sie vorzugsweise wcch selrechtliche genannt. Essind diese: 1) die Acceptation, 2) das Indossament,3) die Wechselbürgschaft. — Außerdem können ver-schiedene nicht wechselrechtliehe Verträge bei'm Trat-tengeschäft vorkommen, alS: die dem Aussteller von einemDritten übertragene Vollmacht, für Rechnung dieses letzter»zu trassiren u. s. w. Treitschkc Encyklopädie, Art. Wech-selcontrakt, H. 1 bis 6. — Man vergleiche den ArtikelVertrag.
Wechselza-lm»a, heißen im allgemeinen alle die-jenigen Münzsortcn, welche an einem Handelsplatz alsZahlung gegen Wechsel angenommen werden. Vor-zugsweise führt aber diesen Namen eine Rcchnungs-valuta in Leipzig, worin dort alle Wechsel-, Staats-papier - und Geldcursc notirt werden; s. den ArtikelLeipzig.
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