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stand geleistet ward, da die Cortes vollkommen bearbeitet zueinem bloßen Werkzeuge der ehrsüchtigen Königinn sich herab-würdigten. Von Specialvollmachten, wie sie den Cortes von1713 hatten ausgefertigt werden müssen, war natürlich gar nichtdie Rede. — So entsprach also das Gesetz, welches den Jnfan-ten Carl von der Nachfolge ausschließen sollte, in der Art, inder es gegeben wurde, gar nicht den Bedingungen, durch welchees der Verfassung gemäß Gültigkeit hätte erlangen können; esbleibt schon deshalb kraftlos und kann die Bestimmungen derfrüher und jenen Bedingungen entsprechend etablirten Thron-folge-Ordnung nicht aufheben.
Noch mehr aber werden wir von der Ungültigkeit desselbenüberzeugt, wenn wir seinen Zweck erwägen. Wie durch Carls IV.Entwurf Marie Louise's, ist durch diesen nur Christina's per-sönliches Interesse berücksichtigt, ohne daß das Wohl des Staa-tes im Geringsten beachtet wäre. Alle die Vortheile, welchePhilipp V. so mächtig zu seiner Anordnung trieben, bleiben inden Hintergrund gedrängt, da es sich darum handelt, die eiteleHerrschsucht eines Weibes zu befriedigen; und doch dauern allediese Vortheile in eben der Kraft fort wie hundert Jahre frü-her, ja sie gewinnen immer mehr Bedeutung, wie Spanien mehrund mehr geschwächt und in eine abhängigere Stellung zurück-gedrängt wird. Und wie suchte Ferdinand so unedlen Zweck zuerreichen? Indem er das von dem Gründer der Dynastie fest-gestellte Fundamental-Gesetz der Thronfolge aufhob, wozu dochdie Souverainitäts-Rechte des Königs nicht befugen; indem erseinen Bruder der Rechte beraubte, die das Gesetz ihm sicherte,und die keine Macht auf Erden legitimer Weise antasten konnte.Das Recht vergeht nur mit der Sache, über die es gewährt ist,und keine Verfügung, wenn auch König und Cortes sie gegeben,kann Gültigkeit erlangen, sobald sie das Recht eines Drittenschmälert; es sei denn mit dessen Zustimmung oder weil er selbstverbrecherischer Weise des ihm Zustehenden sich unwürdig gemacht.