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Handbuch der Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Colonien, von der Entdeckung beyder Indien bis zur Errichtung des Französischen Kayserthrons / von A.H.L. Heeren
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5 l 4 II. Per. L. s. Gesch. d. südl. Eur. Staatensy^-

sie für so gut als bankccot. Aber noch schmerzhaftter fühlte man es durch die letzten Kriege, wie sieeinen Staat im Staate bilde. Eine strengere Abthängigkeit von der Regierung war ein so driugentdes Bedürfniß geworden, daß alle Partheyen Variaüberein kamen. Nach dem ersten mißlungenen Vek'suche von Fox, wahrend seine: Ministerschaft, wares Pitt aufbehalten, durch seine OstindischtBill diesen Zweck zu erreichen.

Einbringung der L>iü-lnäi->-MI! von For ins Parl»-ment 18. Nov. i?8z, verworfen im Oberbanse. Znbalt:i. Gänzliche Aufhebung der bestehenden Direktion; und Un-terordnung der Compagnie in polnischen, Handels- und Fi-nanz-Verhältnissen, unter eine Regierungs-Commission vo»8 Personen. 2. Diese haben die Vergebung aller Plätze betder Compagnie: und sind selber in ihren Stellen unab-hängig von dem jedesmaligen Ministerium. — Hätte Mtso die Commission einen neuen Staat im Staate gebildet?— Jur Vertheidigung:

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in: i'sVorlis Vol. I I. ^

Nach dem Abgang von For, Hrn. Pitt's Ostindisch^ 'Bill 4. Aug. 1784; die Basis der noch bestehenden Vek- ^fassung. Hauptpunkte: r. Fortdauer der bisherigen D» trrection; aber 2. Unterordnung derselben unter eine Regst' ^rungscommission (bo->r-l ok courroul) in Beziehung auf dstganze Territorialvcrwaltung in allen politischen, militasti-schen und Finanz-Sachen. Alle Depechen müsse» vorlst> divon dieser gebilligt und können von ihr geändert werde»' r,z. Die Besetzung der hohen Stellen geschieht von der §?'rection binnen zwey Monathen nach erhaltener Anzeige dek "Vacanz. Nachher ernennt der König. Das Recht dek N,Entsetzung von diesen Stellen gebührt dem Könige wie dek

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