t. Z. Gesch. d. Colonialweftns 1740-1786.
f- Direktion. 4. Das lnpremo council in Colcutta besteht
! an« dem Gen. Gouverneur und z Ration; den zweyten
^ Platz darin hat der Oberbefehlshaber. Gleiche Einrichtung
>' zu Madras und Bombay; 5. Strenge Unterordnung der übri-
, gen Präsidentschaften unter die Regierung von Calcutta;
aber au» diese darf keinen Angriffskrieg ebne Erlaubnißi» von Hanse anfangen. In außerordentlichen Fällen werden
t! jedoch dem G. Gouverneur unter seiner Verantwortlichkeit
große Vollmachten gegeben. 5. Vermögens-Censur der^ nach Indien Gehenden und von da Rückkehrenden; und
Bestrafung der Schuldigen.
Die vollständige Acte, (nachher noch verbessert durch dieActe von 178Ü), in eollecuon x. 294. und x-342-
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Is- Z7. So wurde das große Gebiet der Conirpagnie auf dem Comment von Indien, umfassendjetzt die Gangesländer bis BenareS hinauf, die^ CircacS, und mittelbarer Weise das Carnatik aufCvromandel, Bombay und mehrere Besitzungen^ auf Malabar, in Rücksicht seiner Beherrschung.r> unter die Regierung des Mutterlandes gefetzt; derHandel blieb aber der Compagnie überlassen. Aber^ auch dieser würde schwerlich haben bestehen können,D>° wäre nicht der Verkehr mit China, durch die;ie' unermeßlich gewordene Theeconsumnon, zu einer^ solchen Wichtigkeit gestiegen. Doch mußte, umist' den Schleichhandel zu stören, der Minister auchhier zu Hülfe kommen. Durch die Oommuta-rion ward Pitt der Retter der Compagnie indtl Mercantilischer Hinßcht»
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