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Die Regierung selbst scheint diesen Uebelstand mißliebig wahrge-nommen zu haben. Mindestens gestattete sie — früherer nutzloser Maß-nahmen nicht zu gedenken >— (mit Hosbefehlen vom 21. Mai 1781 undvom 3. Juli 1783) den Fabrikanten, die von ihnen selbst erzeugtenWaaren nicht nur bei Hause und in Niederlagen, sondern auch, Kauf-
Es ist daher geradezu unbillig und blöde, wenn manche Utopisten es den österreichischenFabrikanten zum Vorwürfe machen, daß ihre Erzeugnisse, was Lustre und Dessinsanbelangt, vom Standpunkte des Aesthetikers aus gar Manches zu wünschen übriglassen.
Des Fabrikanten erste und vorzüglichste Sorge muß der Gelderwerb und somitder Absatz seiner Produkte sein; so lange aber jene Eiferer für's „Ansich-Schöne" ihreästhetischen Gefühle nicht mindestens durch Vergütung der Kosten des von ihnen ver-langten Fortschrittes bethätigen, so lange ist auch keine Aussicht auf den Absatz dergedachten Erzeugnisse vorhanden und so lange bleibt auch ihr dießfälliges Begehrenein nicht zu erfüllendes Postulat.
Sonnenfels hat bei der fünften Auflage seiner „Grundsätze der Polizei,Handlung und Finanz" im I. l787 vor der beregten Obstinanz Anlaß genommen,die Ausschließung mancher fremder Erzeugnisse vom innern Handelsverkehre, welchedurch die josephinische Zollgesetzgebung in Oesterreich verfügt worden war, (II. Tb.S. 292) als einen Ausfluß besonderer politischer Klugheit zu bezeichnen, nachdem ja„der Kleinverkäufe! sich dadurch in die Unmöglichkeit versetzt sehe, Schleichhandel mitunzulässigen Waaren zu treiben, sonach die Abnahme des inländischen Erzeugnisses ihmBedürfniß und deren Anpreisung sein Vortheil werde."
Was jedoch von dieser Maßregel zu halten ist, hat die Erfahrung seither hin-länglich gezeigt. Bevor die österr. Regierung auf deren Anwendung verfiel, suchte siedie einheimischen Handelsleute zum Vertrieb inländischer Erzeugnisse durch das Zugestäud-niß zu bewegen, so viele Stücke ausländischer Waare zollfrei einführen zu dürfen, alssie bei inländischen Fabrikanten bestellt zu haben, darthun würden. Allein die Han-delsleute wußten die beabsichtigte Verlagsübernahme dadurch zu umgehen, daß sie ohnewirkliche Bestellungen zu machen, Bestellungszeugnisse von dürftigen Fabrikanten er-kauften und mittelst dieser betrüglichen Attestate sich Einfuhrspässe erschlichen. —(Sonnenfels a. O. II. Th. S. 29l.) — Ueber die Verkehrtheit der Maßregeln, welchevon Seite der Regierung in noch früherer Zeit ergriffen worden waren, um den Fa-brikanten den Absatz ihrer Erzeugnisse zu garantiren, belehrt uns ein von ä'LIvsrt inseiner Geschichte von Jglau (S. 345—349) mitgetheiltes Beispiel.
Nach derHandwerks-Ordnung für die dortigen Tuchmacher vom 19. Dezember 1724waren diese verhalten, ihre Tücher um eine bestimmte Taxe an bestimmte Handelsleuteabzuliefern. Diese aber verweigerten häufig die Annahme der ihnen vfferirten Tücherunter dem Verwände, selbe seien nicht cynosurmäßig erzeugt.
Darüber herrschte um das Jahr 1723 unter den Tuchmachern große Noth. InBetracht dessen zwang Kaiser Karl VI, durch Rescript vom 8. Mai 1725 die JglauerKaufleute zur Tuch-Ablösung, indem er den Wiederspänstigcn mit Entziehung des Han-dels- und Bürgerrechtes, mit Geldbußen und mit der auf die Störung der öffent-lichen Ruhe gestellten Ahndung (!) drohte. Nichtsdestoweniger dauerten die Zwistig-