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Die technische Bildung im Kaiserthume Oesterreich : ein Beitrag zur Geschichte der Industrie und des Handels / von Dr. Herm. Ign. Bidermann
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jenige, welcher sich den Baugewerben widmen will, mehr nach geometrischen und orna-mentalen Vorlagen, jener, welcher sich der Mannfactur zuwenden will, mehr nach Blu-men , Pflanzen u, s, w., jener endlich , welcher sich für mit der bildenden Kunst innoch näherer Beziehung stehende Gewerbe, z. B. die Goldschmiedkunst, das Tapezier-gewerbe u. s. w. bestimmt, mehr nach Figuren, -Pflanzen und Blumen zeichnet.

Auch tritt in dieser Classe der Unterricht im Modellircn als ein freierGegenstand in der Weise ein, daß die Zöglinge, welche diesem Unterrichte beizuwohnenwünschen, dieses zu Anfang des Semesters erklären, wogegen sie während dieser Zeitvom Zeichnungsunterrichte entweder ganz oder theilweise dispensirt werden können.

§. 32.

Schönschreiben.

Im ersten Jahrgange der Ober-Realschule sind Plan- und gezeichnete Schrift-arten der Gegenstand des Unterrichtes in diesem Lehrfache.

§. 33.

Schriftliche Arbeiten der Schüler.

1. Regelmäßige Aufgabe» zu häuslicher schriftlicher Bearbeitung werden denSchülern der Realschule in der Unterrichtssprache, in der Mathematik und in eineranderen lebenden Sprache (falls sie an diesem Unterrichte theilnehme») gegeben; siehabe» überdicß in den genannten Lehrfächern, ferner in der Geschichte, den Natur-wissenschaften und dem constructiven Zeichnen von Zeit zu Zeit schriftliche Ausarbei-tungen in den Lehrstunden zu machen. In der Unter-Realschule haben die schrift-lichen Arbeiten in der Schule vor den häuslichen vorzuherrschen.

2. Die schriftlichen Arbeiten der Schüler gewinnen ihren vollständigen Werthund Erfolg durch den Ernst und die Sorgfalt, womit der Schüler sie von dem Lehrerbeachtet sieht. Die Lehrer haben es sich daher zum Gesetze zu machen, daß sie keineschriftliche Leistung von den Schülern weder in den Lehrstunden noch als häuslicheArbeit fordern, welche sie nicht dann zu Hause corrigiren, d. h. daß sie die Fehler,das Unpassende oder Ungenügende in derselben bezeichnen, und den Aufsatz mit ihremschriftlichen Urtheile versehen, den Schülern zurück geben.

3. Von den Schülern ist dann zu verlangen, daß sie diejenigen Fehler, derenErkenntniß von ihnen erwartet werden kann, sobald sie »ur als Fehler bestimmt be-zeichnet sind, z. B. grammatikalische, orthographische Fehler u. dgl., selbst berichtigen.

4. Damit hierüber der Lehrer die erforderliche Aufsicht jedesmal bei der Cor-rectur der folgenden Arbeit üben könne, damit überdieß der sittlich so wichtige Sinnfür Ordnung genährt, und dem Schüler wie dem Lehrer die Uebersicht über den Gangder Leistungen erleichtert werde, ist darauf zu halten, daß die dem Lehrer von denSchülern einzuhändigenden Reinschriften ihrer Arbeiten nicht auf einzelne Blätter oderBogen, sondern in geheftete Bücher geschrieben, und daß, wenn auch solcher Heftefür denselben Gegenstand während eines Schuljahres mehrere erfordert werden, insämmtlichen schriftlichen Arbeiten aus demselben Schuljahre bis zu dessen Schlüssevom Schüler sorgfältig aufbewahrt werden.

5. Ob man für die Ober-Realschule zweckmäßig findet, das Schreiben derArbeiten auf einzelne Bogen zu gestatten, bleibt dem Ermessen des Lehrkörpers über-