Geschichte und Literatur.
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die „Maigedinge") Vorschriften und Verordnungen zu erlassen. Von diesensind eine sehr große Menge als geschichtliche Urkunden von mitunter nochpraktischer Bedeutung (zur Beurtheilung von Rechtsverhältnissen) uns erhalten.Zu den ältesten und bedeutendsten gehören: Ilrtmrium des Klosters Mauer-münster (Nurinouiier) im Elsaß v. I. 1144, Kaisers Heinrich VII. Forstord-nung v. 1309 (den Rcick'sforst bei Nürnberg hauptsächlich betreffend), Weis-thum über den Drci-Eicher Wildbann v. 1338, Karl's IV. Verordnung wegender Wälder bei Nürnberg v. 1347, Kaisers Sigismund Bestätigung desFörsterbuchs des Büdingcr Waldes v. 1425 u. s. s. — Die Forstordnnng fürdas Erzbisthum Salzburg v. 1524 kann als die älteste gedruckte landes-herrliche Forstordnung betrachtet werden; sie enthält Grundzüge einer für ihreZeit sorgfältigen Waldwirthschaft; nächst dieser die Markgräflich Braudenbur-gische Waldordnung für das Fürstenthum unterhalb Gebirgs v. 1531; nochgrößere Fortschritte in Forstwirthschaft und Fürsorge zugleich für Nachzuchtund neue Waldcultur erhellen aus des Kurfürsten August zu Sachsen Forst-und Holzordnuug, v. 1.1560. Diese Verordnungen wurden, je mehr Landes-hoheit der deutschen Reichssürsten sich erhob, von diesen und nicht vom Kaisererlassen; sie zeigen, außer Fürsorge für die landesherrlich eigenen Forste häufigauch Maßregeln zu Erhaltung und besserer Bcwirthschafturg der Gemeinde-und Privatwäldcr.
Im Lause des dreizehnten bis sechszchnten Jahrhunderts nahmen dieWaldungen bedeutend ab, hier und da Besorgniß von Holzmangel und Verbotvon Waldausrodung veranlassend. Wenn auch, im Ganzen genommen, Deutsch-lands Bewaldung größer war, als jetzt, so treffen wir in unseren jetzigenWaldungen doch mitunter Districte, welche schon zu Ende dieser Periode alsAckerland benutzt, später aber wieder Wald wurden. — Holzverkauf in be-stimmten Maaßen, Holzflößerei und Holzhandel begannen. Vielfach kommenschon Bruchstücke von Holzpreistarifcn mit Unterscheidung von mancherlei Sor-timenten vor. Die Holzpreise stiegen mehrerenorts verhältnißmäßig zum Geld-werthe bedeutend (z. B. laut Markgräfl. Brandeubnrgischer Forstordnung v.1590 die stärksten Eichen der Stamm 2 Thlr. 12 Sgr.). — Auch hat manaus dieser zweiten Periode Nachrichten von ausgedehnten Waldsaaten, namentlichvon Eichen-, Kiefern- und Fichten-Saaten (z. B. auf Verordnung KaisersHeinrich VII. v. 1309 und 1310 der Wiederanban mit Holz des größtenTheils des Nürnberger Rcichsfvrsts, welcher im Laufe des dreizehnten Jahr-hunderts zu Ackerland angerodet worden war). — Die Art der Bewirthschastungwar freilich meistens rohe Plenterwirthschaft, mitunter (wie einzelne Bestim-mungen in den Forstordnungcn andeuten) mit Rücksicht auf Nachhall undNachzucht; mitunter wird sogar schon ein schlagweises Hauen empfohlen. Dieerste Haubergsordnung im Siegen'schen, datirt v. 1555, enthält bereits Ein-theilung der mit landwirthschaftlicher Zwischennutzung und Lohrindengcwinuungverbundenen Niederwälder in regelmäßige Schläge und Schlagloose.
Die Königs- und Reichsforste gingen im Laufe dieser Periode durchLehen, Schenkung rc. vom Kaiser an Reichssürsten und Vasallen über. Inmehreren dieser Forste waren — bis zum siebenzehnten Jahrhunderte hin —die (stellen von Waldboten, Oberforstmeistern, Forstmeistern, sogar von Förstern,Lehen und erblich.
Die bedeutendsten Berechtigungen und Scrvituten, welche noch jetzt ausden Waldungen lasten, entstanden während der Periode vom nennten bis zumsechszchnten Jahrhunderte, theils durch Vorbehalte bei Vergebung oder Ab-tretung von Wald, theils durch Vergünstigung, theils auch durch „Vermicthung"