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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Die Forstwissenschaft.

von Waldnntzungen gegen Natural- oder Geldzinse. Ihre Lästigkeit stieg mitder Bevölkerung, dem Werthe des Holzes, dem Bedürfnifle pfleglicher Wald-behandlung, während die Leistungen der Berechtigten entweder dieselben bliebenoder nur in viel geringerem Maaße sich vergrößerten.

Besondere Druckschriften znr Belehrung über Forstwirthschast in dieserPeriode find nicht bekannt. Indessen findet man in einigen Schriften überLand- und Hauswirts,schafft von dieser Zeit auch Abschnitte über Holzzucht undWaldbenutzung. Hiervon ist hervorzuheben die Oeecmomi-r rurulis ot clomostieavon dl. -1- Oolei'us, deren erste Ausgabe Wittenberg 1591 1601, zwölfteAusgabe 1697 erschien. Im ersten Buche des ersten Theils dieses Werkserzählt Oolei-u8, was er von Holzzucht und Waldbenutzung damaliger Zeitvernommen hat.

Dritte Periode, bezeichnend den Zeitraum der Forstwirth sch a stohne Forstwissenschaft bis zu den Ansängen der letzteren, vomEnde des sechszchnten bis beiläufig znr Mitte des achtzehnten Jahrhunderts.Hierin tritt vorzüglich hervor der Einfluß zweier Momente der Geschichteunseres Vaterlands. Das erste besteht in den Religionskriegen und in demdreißigjährigen Kriege, landesherrliche Jncamerirnng vieler Waldungen und,in Folge der Entvölkerung und Verwüstung, Ausdehnung der Bewaldungüberhaupt veranlassend, so daß, obgleich zu Ende des siebenzehnten und zuAnfang des achtzehnten Jahrhunderts der Feldban sein Gebiet wieder einzu-nehmen, ja in manchen Gegenden übermäßig zu erweitern begann, doch dieschließliche und allgemeine Vergleichnng eben keine erhebliche Verminderung derzu Ende der zweiten Periode vorhandenen Waldflachcngröße ergibt. Daszweite Moment ist die vollständigere Ausbildung der Landeshoheit der Reichs-sürsten, die von ihnen in Verbindung mit dem Forstregal geltend gemachteForsthohcit. Die Betrachtung der Reihe von Forstordnnngcn, welche währenddieser Periode in den meiste» Ländern erschienen oder erneuert wurden, zeigt,wie die Landesherrn, zumal im mittleren, westlichen und südlichen Deutschland,die Forsthoheit, nächst ihren eigenen Waldungen, auch znr Beaufsichtigung derWaldungen anderen Eigenthums in verschiedenem Maaße, ja bis zu dem derBesörstcrung", d. h. der Holzanweisung durch landesherrliche Förster in nichtherrschaftlichen Waldungen, ausübten. "Wir finden in diesen Forstordnungcnund in den Acten dieser Periode häufigen Mißbrauch der landesherrlichenGewalt zum Schutze des übermäßigen Wildstands und der fürstlichen Jagdlust,sowie znr Ausbeutung des sogenannten ForstrcgalS für das Cameralintcrcfsedes Landcsherrn, vielenorts so weit gehend, daß aus dem Forstregale dielandesherrliche Befugniß aller aus Feldern und Wüstungen gewachsenen Wald-bäume abgeleitet und sogar hie und da bis in die neueste Zeit ausgeübtwurde.

Nachdem der Westphälische Frieden 1648 zu Münster die Landeshoheitbefestigt hatte, errichteten die Landesfürsten rc. nach dem Beispiele der kaiser-lichen und königlichen Regierungen Behörden, meistens collegialisch zusammen-gesetzt, welche zugleich die Forstdirection ausübten, oder auch landesherrlicheObersorst- und Forstämter. Der Geist, in welchem diese die Verwaltung undOberaufsicht führten, war meistens der einer kleinlichen Cameralistik ohneEinsicht der Staatswirthschaft. Die Stelle der Oberjägermeister wurde nunauch an den fürstlichen Höfen geschaffen, die Stellen der Forst- und Ober-sorstmcistcr meistens vorzugsweise oder ausschließend den Edelleuten zu Theilund durch Beigebung bürgerlicher Forstverwaltcr und Forstschreiber an vielenOrten Sinekuren.