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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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75
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Von der Betriebseinrichtung und Rcgulirung des Naturalertrags.

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ncm Hanbarkeitsalter dividirt durch letzteres ergibt.Ertragsvermögen"dagegen ist die aus wirklicher Beschaffenheit des Bestands hervorgehendeErgiebigkeit des dermalen vorhandenen Bestands, also durch dieBestands-güte" bedingt.

4) Die Forstbcschreibung wird in ihrem ersten Entwürfe schon beiBeginn der Betriebseinrichtung angelegt, um die dahin gehörigen Notizen ausdem Inventar (§. 65.) und Ergebnisse der Voruntersuchung (m. s. oben Seite74. Nr. 1.) an ihrer Stelle vorzumerken und zur Zeit der definitiven Re-daktion ein möglichst vollständiges, suecessiv berichtigtes Material bereit zu haben.Mit dem Entwürfe der Forstbeschreibimg ist eine Nachweisnng des bei Aus-nahme des Thatbestands befolgten Verfahrens, der hierbei gebliebenen Lückenund Dcsiderien und ein Gutachten über die Arbeiten zur Vollendung der Be-triebscinrichtung zu verbinden.

§.70. Von der Hvlzschätzung.

1) Sie bezweckt die Sammlung der Materialien für die Holzertragsbe-rechnnng, insbesondere Ermittelung des gegenwärtigen Holzgehalts und Zu-wachses nach den 88- 67. u. 68.

2) Den gegenwärtigen Holzvorrath nehmen wir auf: n) inschlagweisen Hochwaldungen von dem Oberstande in Verjüngungsschlägen undvon den Oberständern, die in Jungholz eingewachsen sind, von den binnen ber-eisten Periode (der nächsten 20 Jahre) zur Hauptnutzung gelangenden undweiter von den auch außerdem zu beiläufig V, des Holzgehalts der Hanbarkeitherangewachsenen Beständen; d) in bleibenden Plenterwaldungen beschrankt sichgewöhnlich die Aufnahme des gegenwärtigen Holzgehalts auf das nach Maß-gabe der Schlageinrichtnng in der ersten Periode zur Nutzung kommende Holzund zur Ermittelung von Ansätzen für spätere Nutzungen; o) in Mittel- undNiederwaldnngen von den bis zu beiläufig herangewachsenen Beständen.Nach Nr. 6. des §. 71. kann es auch rathlich werden, die Aufnahme desHolzvorrathes auf alle Bestände, somit aus das ganzeMaterialkapital" desWaldes auszudehnen.

3) Der Zuwachs, welcher den Beständen eigen ist, kommt bei derHiebsfolge (nach lit. 6. in Nr. 2. des 8- 72., in Betracht und seine nume-rische Größe ist zu ermitteln (Nr. 6. des 8- 68), um die Zunahme des gegen-wärtigen Holzgehalts bis zur Zeit der Fällung zu berechnen, mitunter auchum Ertragsansätze für ein Alter aus die einem anderen Alter angemesseneGröße zu berichtigen.

4) Außer dem gegenwärtigen Holzgehalte und dein Zuwachse bedarf eszur Schätzung der künftigen Ausbeute noch junger Bestände auch der Ermit-telung von Normalertragsansatzcn, wegen deren auf Nr. 8. des §. 68. hin-gewiesen wird.

§. 71. Von Ordnung des Betriebs im Allgemeinen.

Bei der im Eingänge dieser Abtheilung, Seite 73. vor §. 69. bezeichneten Aufgabe gilt,dem in §.11. bezeichneten Charakter entsprechend, als Regel die Sicherung einesnachhaltigen,"d. b. in gleicher Große fortdauernden jährlichen Ertrags in Vereinbarung mit der größtmög-lichen Ertragssumme binnen eines Ilmtriebs. Bei Uebermaß alten Holzes ist die Nachholnngseiner Nnßn'ng nicht hiermit zu verwechseln. Auch kau» wegen jener Vereinbarung oder durchsonstige Umstände eine Ausnahme von der Regel eines gleichen jährlichen Ertrags und selbsteinaussehender" Betrieb mit nur zeitweher Nutzung begründet sein.

1) Die Wahl der Holzarten (nach 8- 18.) und der Betriebs-arten (m. s. 88- 12. bis 15.) kann nur mit Benutzung der im Vorhergehenden