Von der Betriel'öcinrichtimg und Ncgnlirnng des Nat»re,lc>trags.
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schaftsgauzen aus verschiedenen Betriebsarten, bei Umwandlung von einer Be-triebsart in die andere u. s. f.
§. 73. Einrichtung der Kulturen (K. 16. Nr. 4., §. 19. bis 97.) und Neben-nntznngcn (M 49. bis 49.).
1) Der Betriebsregulator hat in einem Kulturplane die Voraussetzungendarzulegen, von welchen er bei der Schlageinrichtung und Ertragsbcrechnungin Bezug auf Kultur, aus Wahl der Holzarten, Große der Kulturflächen undRangordnung der Kulturen ausging. Bei dem allgemeinen Kulturplanekann namentlich das geeignete Eingreifen der Zeit, bis wann die Kultur statthat, zur Beförderung angemessenen Verhältnisses der Altersklassen, ferner dieHiebsfolge, die Möglichkeit einstweiliger vorthcilhafter Nebennutzung auf derBlöße, überhaupt die Ausdehnung der anzubauenden Flächen in allen ihrenWechselbeziehungen zu den vorhandenen Beständen umfassender beurtheiltwerden.
2) Die Betriebseinrichtung bietet einen Anlaß dar zur gründlicherenWürdigung und Ordnung der forstwirtschaftlichen Beziehungen der Neben-nutzungcn. Namentlich ist dieß der Fall mit der Streu-, Weide- und Rindennutzung,je nach ihrer örtlichen Bedeutung auch mit den übrigen. Es verlohnt sichdaher meistens, dem Plane der Holzfällungen einen Plan der Neben-nutzung en beizufügen.
§. 7-t. Ertragsbercchnilng.
.1). bei Bildung der Wirthschaftsthcile bat sich ergeben, ob es
nöthig ici, im Hochwalde die ErtragSberechuuug auf alle Perioden zu erstreckenoder ob es genügt, den Ertrag der je bevorstehenden nächsten Periode zuberechnen. Die Einheit dieser Berechnung ist entweder deä- Kubikfuß oder einegewisse dem Masseninhalte des Schicbtmaaßcs des Brennholzes (Klafter, Stecken)durchschnittlich gleiche Anzahl Kubikfuß (summarische oder Massen-Klafter oderStecken), auf welche die vorkommenden Sortimente nach ihrem Masseninhalte(m. s. stör. 2. des §. 67.) reducirt werden. Eine Unterscheidung der Sorti-mente bei der Ertragsberechnung findet in der Regel nicht statt; Ausnahmenkönnen nach Umständen, z. B. durch erhebliche Wichtigkeit der Kenntniß desbesonderen Ertrags eines Sortiments, gerechtfertigt sein.
2) Entscheidend ist für die Ertragsbcrechnung einer jeden Abtheilung(diese im Sinne von Nr. 2. des §. 69.) die Periode (oder im Niederwaldsder Jahresschlag), welcher die Abtheilung zugetheilt ist. Es bestimmt sichhiernach die Zeit, wann sie zur Hauptnutzuug gelangt, welche Durchforstungendieser vorangehen und nachfolgen und für welche Perioden dieselben anzu-rechnen sind. Die Größe der Hauptuntzung wird bei bloßer Periodeneintbeilung(Nr. 3. des §. 73.) für die Abtheilungen, deren gegenwärtiger Holzgchalt(nach Nr. 2. des §. 70.) aufgenommen wurde, durch AphftfM des Zuwachses(Nr. 3. des §. 70.) zu demselben bis zur Mitte der betreffenden Periode, fürdie anderen Abtheilungen nach entsprechenden und ihrer Beschaffenheit gemäßabgeänderten Normalansätzcn (Nr. 4. des §. 70.) ebenfalls bis zur Mitte derbetreffenden Periode berechnet. Bei fester und spezieller Einthciluug in Jah-resschläge kann der Zuwachs der unter die Kategorie Nr. 2. des §. 70.gehörigen Abtheilungen und eben so der Holzgehalt der anderen Abtheilungenfür jeden Jahresschlag bis zur Zeit des Hiebs zwar speziell berechnetwerden; indessen hat auch hier die periodische Ertragsberechnung für die Praxisim Großen meistens den Vorzug. — Der Ertrag der Durchforstungen wird