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Die Forstwissenschaft.
entweder speziell für jede Abtheilung oder generell nach Altersklassen oder nachVerhältnißzahlen berechnet.
3) Bei der formellen Ordnung und Darstellung ist die forstörtlicheErtragsberechnung, worin auf den Grund der Schlagordnung (§. 72.) fürjede Abtheilung der Calcul, aus welchem die (von Periode zu Periode rc.)angesetzten Erträge hervorgingen, nachgewiesen ist, von der hieraus gefertigtenZusammenstellung des Wirthschaftsganzen auch Hauptwirthschaftsplan ge-nannt, zu unterscheiden. Behufs letzterer werden, wenn im Hochwalde dieErtragsberechnuug sich auf alle Perioden erstreckt, die Beiträge, welche jedeAbtheilung zur Flächen- und Ertragssumme liefert, nach Perioden (auf ähnlicheWeise im Niederwalde nach Jahresschlägen) zusammengestellt und summirt.
4) In Wirthschaftsganzen, worin der stufenweise Abtrieb (§. 33.) einge-führt ist, befindet sich meistens in der jüngsten Altersklasse noch Oberstand ausdem vorigen Umtriebe, beziehungsweise der vorigen Periode, welcher aus einerPeriode mit 'vvrzüglichör Gleichhaltuug von Ab- und Zugang, in die andereübertragen und daher Liquid ationsqnantum genannt wird. Je nach dessenabweichenden Verhältnissen und Einfluß auf Ausstattung der Perioden verdientdasselbe eine besondere Erörterung und wird dem Etatsfond hinzu-, nach Um-ständen selbst abgerechnet.
5) Etatsfond ist nach der Fachwerksmethode, deren Verfahrenim Vorhergehenden hauptsächlich dargestellt wurde, der Inbegriff der nach demHauptwirthschastsplan in Aussicht gestellten Holzerträge. Durch Division derAnzahl Jahre der Periode in deren Fond erhält man deren Durchschnittser-trag, welcher zur Norm für Größe und Ordnung des jährlichen Etats oder„Abgabesatzes" dient. Indem aber zugleich aus Einhaltung der Periodenfläche(m. s. oben Nr. 3. des §. 72.) gesehen wird, controlirt man auch im Hoch-wald den Materialetat durch den periodischen Flächenetat. Im Niederwaldeist es Regel, rein nach der Fläche zu wirthschaften und bemißt sich der jähr-liche Materialetat aus der von dem betreuenden Jahresschlag zu erwartendenHolzausbcute. Die Befolgung dieser Regel ist ein Ziel, nach welchem auchder Kahlschlagbetrieb des Hochwalds strebt.
6) Im Normalzustand (Nr. 6. des §. 71.) ist der jährliche Zuwachssämmtlicher Altersklassen dem nachhaltigen Ertrag der Hauptnutzung gleich undbesteht zwischen diesem und jenem ein constantes Verhältniß für jede Betriebs-und Holzart bei gegebener Umtriebszeit und Standvrtsgüte. Hundeshagenhat hierauf sein sogenanntes „rationelles" Abschätznngsvcrfahren gegründet,indem er jenes Verhältniß (ausschließlich der Durchforstungcn) für den Hau-barkeitsertrag als „Nutzungsprocent" berechnete und den Fällungsetat für dieHauptnutzung eben so viel Proccnten des wirklich vorhandenen Holzvorrathsgleichsetzte. Eine ähnliche Ansicht hatte z. B. schon die OestreichischeKameraltaxationsmethode, jedoch minder ausgebildet und namentlich darinverschieden, daß sie den Unterschied zwischen dem normalen und wirklichenVorrathe durch die Umtriebszeit theilte und diesen Quotienten, je nachdem jenerUnterschied in einem Mehr- oder Miuderbetrag des wirklichen Vorraths besteht,dem Gesammtnormalzuwachse zu- oder abrechnete, um den wirklich zulässigenFällungsetat zu finden. — Karl (Oberforstmeister zu Sigmaringen) setzte andie Stelle von Umtrieb „die Ausgleichungszeit", von Normalzuwachs den wirk-lichen, zog von dem anfänglichen wirklichen Haubarkeitszuwachse, um denEtat für ein gewisses Jahr der Ausgleichungszeit zu bestimmen, nicht allein denQuotienten der Ausgleichungszeit in den Miuderbetrag des wirklichen Vorraths,sondern auch noch den mit der Zahl Jahre seit Beginn der Ausgleichungszeit