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Lehre von der Forstwirthschaftspolizei.
Waldbesitz nicht dazu mißbraucht werde, anderes Waldeigenthum zu beeinträch-tige». Zu diesen Anordnungen kaun n. A. gehören in manchen, unter vielerleiEigenthümer zertheilten Waldkomplexen die Festsetzung gewisser Nutznngszeitenund Tage (ähnlich dem Schließen und Oeffnen der Weinberge zur Weinlese),die Beobachtung einer gewissen gemeinsamen Ordnung für Wegbringen derWalderzeugnisse, nach Umständen selbst Ausstellung von Absuhrscheincn durchden Waldeigenthümer, die Beobachtung gemeinschaftlicher Anordnungen über dieWeide, über Hegen u. dgl.
§. 83. Forstsicherheitspolizei gegen andere Einwirkungen.
1) Im Allgemeinen tritt die Forstsicherheitspolizci des Staats dann undda ein, wo der Privatwaldschutz zur Abwendung von Schaden und Gefahr un-zulänglich und der Gegenstand von erheblicher Bedeutung und Verbreitung ist.Zu den unter 1. des §. 82. angedeuteten Mitteln kommt hier nach Umständender Anlaß zu Geboten von Seiten des Staats und zum Aufgebot der Bürger-hülfe noch hinzu.
2) Der Forstwirth verdient den Schutz der Gesetzgebung hinsichtlich desWildschadens und der Verhinderung eines zu starken Wildstands eben so gut,als der Landwirth, zumal seine Kulturen mehr kosten, Beschädigungen daranlänger fortwirken.
Man schc meine Abhandlung über Wildschadensersatz im Allgemeinen und in Waldungenbesonders. Seite 58 des V. Hefts meiner neuen Jahrbücher der Forstkunde.
3) Den Schutz gegen Jnscctcn (§. 58.) hat dle Staatspolizei zu unter-stützen n) durch geeignete Verordnungen hinsichtlich Schonung Jnsecten vertil-gender Thiere, l>) durch Anordnungen gegen solche Handlungen oder Unterlas-sungen, welche das Ueberhandnebmcn von Jnsecten zur Folge haben (m. vgl.Nr. 2. des §. 58.), o) durch Leitung des Zusammenwirkens der Vertilgungs-maßregelu, wo dergleichen in größerer Ausdehnung oder dabei die Bürgerhülfenöthig ist.
4) Nach denselben Grundsätzen ist zu bemessen das Einschreiten der Staats-polizei zur Unterstützung des im §. 60. erwähnten Schutzes gegen sonstigeschädliche Naturereignisse und Zufälle, namentlich in Ansehung von Waldbrän-den (Nr. 4. des §. 56. und Nr. 3. des §. 60.).
Zweite Abtheilung.
Die Lehre von der Forstwirthschastspolizei.
§. 8t. Von der Forstwirthschaftspolizei im Allgemeinen.
1) Der bereits in der Einleitung unter I. (Seite 1. u. 2.) bezeichnete Einflußder Bewaldung zeigt, welche Gewalt dem Menschen in der Be- und Entwal-dung gegeben ist, die physikalische Beschaffenheit seiner Heimath zum Guten oderzum Schlimmen umzuändern; dieser Einfluß ist, bei aller Verschiedenheit seinerErklärung, eine Thatsache, welche dem Staate die Verpflichtung und Berech-tigung gibt, ein so wichtiges Moment des Gemeinwohls nicht dem Zufalle zuüberlassen, sondern zu überwachen und seine Veränderung so weit nöthig zuleiten. Man kann jenen Einfluß in einem weiteren und engeren Gesichtskreisbetrachten, in drei Stufen, erstens für das ganze Land oder Gebiet desStaats im Allgemeinen, zweitens in Beziehung aus eine bestimmte Gegendoder Provinz und drittens aus einen örtlichen Theil. Das „allgemein" phy-sikalische Waldbedürfniß ist größer und kleiner, je nachdem außer dem WaldeEinwirkungen stattfinden, welche entweder als Surrogate des Waldes zu bctrach-