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Die Forstwissenschaft.
Das Forstwesen in seinen Beziehungen zur Nationund zum Staate.
Wir haben im Vorhergehenden die Technik des Forstwesens an sich und Dasjenige darge-legt. was jeder Waldwirth unter den gegebenen Umständen zu wissen und zu thun Hai. DasNachfolgende zeigt nun die Beziehungen des Forstwesens zur Nation und zum Staate und dieLehren der Anwendung des Vorhergehenden auf diese Beziehungen und auf die Verhältni>ic,welche dadurch entstehen, daß der Staat entweder Waldbesitzer i>t oder gewisse Kategorie«, desWaldbcsitzes seiner besonderen Aufsicht unterwirft. (Man vgl. meine „Forstverfassung im Geisteder Zeit, Leipzig 1821 .")
Erstes Hnuptstück.
Forstpolizeilehre.
Diese Lehre folgert aus den Eigenthümlichkeiten und der Bedeutung der Waldungen unddes Forstwesens die Beziehungen, in welchen hierzu der Staat steht und zeigt, in welchemMaaße und in welcher Weise hiernach Fürsorge und Aufsicht des Staats als solchen, im In-teresse der Nation und der Regierung, sich auf Wald- und Forstwesen zu erstrecken hat. Mannannte in älterer Zeit den Inbegriff der Rechte des Landcsherrn und des Staats, welche ausvorerwähnten Verhältnissen hervorgehen, auch „Forsihoheit" »nd „Forstrcgal," verstand unterersterem eigentlich nichts weiter, als die Landeshoheit in Bezug auf Forstsachcn, daher vorzugs-weise die Befugniß der Staatsgewalt, die Waldnutznng der gemeinsamen Wohlfahrt unterzu-ordnen, mitunter einschließlich der Forstgerichtsbarkeit, und verband mit dem Worte „Forstregal"einen dem Bergregal und Jagdrcgal ähnlichen Begriff. — Literatur im Allgemeinen: „Lehrbuchder Forstpolizci v. I. Chr. Hundcshagen, 8 Äuft, Tübingen 1840."
Erste Abtheilung.
Die Lehre von der Sicherheitspolizei.
Die Sicherheitspolizei fängt erst da an, wo der Waldschntz aufhört. An diesen sich an-reihend und auf dessen Lehre (W. 56 rc.) Bezug nehmend, begreift die Lehre von der Forst-sicherheitspolizei alle von Seilen des Gesetzes und der vollziehenden Gewalt zur Sicherung derWälder und ihrer Erndte getroffenen Anordnungen und sich äußernde Thätigkeit. Letztere stehtim Zusammenhange mit der Forstorganisationslehre (8§. 90—94.) und mit dem Forftstraswcsen(8§. 106. rc.)
§. 82. Forstsicherheitspolizei gegen Einwirkungen der Menschen.
1) Die Unzulänglichkeit des Privatschutzes (§. 56.) macht die Sicherheits-polizei des Staats für Waldungen so nöthig, als für anderes Eigenthum. DieForstsicherheitspolizei gegen Einwirkungen der Menschen äußert sich: u) durchVerbote schädlicher und gefährlicher Handlungen und Bedrohung derselben mitangemessenen Strafen (§§. 106. u. 107.), b) durch Handhabung einer gegendergleichen Handlungen gerichteten Aufsicht mittelst verpflichteter Angestellten(§. 90.) und nöthigensalls bewaffneter Macht.
2) Je getheilter oder kleiner das Waldeigcnthum ist, desto mehr tritt dieUnzulänglichkeit des Privatschutzes, daher dessen Unterstützung durch den Staat,sowie die Nothwendigkeit ein, durch geeignete Anordnungen den einen Wald-eigenthümer vor dem anderen zu schützen und zu verhindern, daß ein kleiner