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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Lehre von der ForstwirthschastSpolizei.

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die bloße Fläche in der geeigneten Große an den geeigneten Orten erhält, alsodie Ausrodnng des Waldes, die bleibende Verwendung seiner Fläche zn andererNutzung (z. B. zu Feld) von Erlaubniß der Forstpolizeibehörde abhängig mache,sondern sie muß auch auf einen möglichst vollkommenen Holzbestand und mög-lichst pflegliche Behandlung desselben hinwirken. Es liegt dieß zugleich auchuns dem Grunde im dringenden Nationalintercsse, weil der Waldbetrieb überallda, wo die Bewaldung sich nicht auf absoluten oder unbedingten Wald-boden lm. s. Nr. 4. des §. 3. S. 19) beschränkt, sondern das Bedürfniß (1)und (2) die Ausdehnung der Bewaldung auch aus „bedingten" Waldbodenerfordert, wo also der Waldbctricb mit Verlust für die Nation, wie für denWaldeigcnthümer, verbunden ist, dieser Verlust durch möglichst hohen Holzer-trag, vermindert und hiermit das Bedürfniß an Waldfläche möglichst vermindertwerden muß. (M. s. d. sorstl. Statik §. 119. rc.)

4) Hieraus folgt zugleich, wie die Forstpolizei auch darauf zu wirken hat,daß ein solcher Boden, welcher sich zn Waldban unbedingt mehr eignet (Nr. 4.des §. 3.), diesem gewidmet, dagegen solcher Boden, welcher vortheilhaster zuanderer Kultur verwendet wird, in verhältnißmäßigcr Ausdehnung vom Wald-verbande freigegeben werde.

5) Der Bewirthschastung, welche den höchstmöglichen Ertrag bewirkt undmit der möglichst kleinen Fläche die größtmögliche Waldwirkung hervorbringt,ist die W aldd cv astation entgegengesetzt. Der wörtlichen Auslegung nachist darunter die Verwandlung des Waldes in eine Wüstung zu verstehen, demSinne nach in einen Zustand, wodurch er außer Stand gesetzt wird, die vonihm verlangten Dienste zn leisten. In letzterer Beziehung ist der Begriff vonDevastation relativ: n) hinsichtlich der Art der Dienste oder seiner Bcstim-umng, b) hinsichtlich des Grads von Verminderung der Dienstleistung oder vonUnfähigkeit, o) hinsichtlich der Dauer der Unterbrechung der Dienstleistung. Da-her kann z. B. eine Devastation dem Servitut-Berechtigten gegenüber stattfin-den, wenn sie dem Gemeinwohl gegenüber noch gar nicht eingetreten ist; auchder umgekehrte Fall ist möglich.

§. 85. Von Beaufsichtigung der Waldwirthschaft der Privaten.

1) Die Freiheit der Benutzung des Privateigenthums darf nicht ohneNoth beschränkt werden. Man muß daher vor Allem untersuchen, ob und inwie fern nicht schon das eigene Interesse der Privatwaldbesitzer und somit derenfreies Schalten und Walten zn den nach §. 84. erwünschten Ergebnissen führen.Diese Untersuchung hat (übereinstimmend mit der Erfahrung) zu folgendenErgebnissen geführt: a) das Interesse der Privatwaldbesitzer heischt bei noch sohohen Holzpreisen öfters die Ausrottung des Holzbestands und ist keine Bürg-schaft für Erhaltung des dem Gemeinwohle zusagenden Waldreals an dengeeigneten Orten; b) die Umtricbszcit und Betriebsarten des höchstenNaturalholzertrags sagen sehr häufig dem Vermögen und dem Interesse derPrivatwaldbesitzer nicht zn; o) derselbe Fall tritt öfters hinsichtlich der Hiebs-arten, welche den höchsten Naturalertrag bedingen, und überhaupt hinsichtlichder zum Flor der Waldungen erforderlichen Waldpflege ein; 6) die Beobachtungder Nachhaltigkeit ist dem Privatintcresse untergeordnet und dieses nach Um-ständen, wie sie in der Praxis häufig eintreten, vielmehr zur Devastationgeneigt; o) obgleich in neuerer Zeit die Momente, welche die Holzcnltur demzeitlichen Geldinteresse empfehlen, viel bedeutender geworden sind, häufigerund in auSgebreiteterem Maaße vorkommen, so gibt es doch noch immer vieleFälle, worin die Holzcnltur überhaupt, insbesondere der Wiederanbau der