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Die Forstwissenschaft.
Blößen, nicht im Interesse der Privatwaldeigenthümer liegt; k) es entsprichtdem Privatinteresse sehr häufig, die Nebennntzungen bis zu einem mit deinhöchsten Naturalholzertrage unvereinbarlichen, jci selbst bis zu einem devastiren-den Uebermaaße auszudehnen; p) das Interesse der Privaten für den Schutzihrer Waldungen erleidet erhebliche Ausnahmen. — Diese Ergebnisse treten inmehr oder minderem Grade je nach hindernden oder fördernden Verhältnissenhervor: a) nach der Größe und Zerstückelung der Privatwälder, li) nach ihrerLage, dem Orte, wo sie sich befinden, e) nach dem Stand der Holzpreise(ein mäßig hoher Preis ist zur Aufmunterung nöthig, der höchste aber keineBürgschaft gegen Devastation, da er den Antrieb dazu steigert), ä) nach demSchutze, welchen das Waldeigcnthum, seine Cultur und seine Früchte genießen,s) nach den Verhältnissen der Verwaltung, welche einerseits im Privatbetriebgünstig, andererseits aber auch ungünstig wirken, k) nach der Einsicht und demBildungszustand der Besitzer und ihrer Verwalter, x) nach dem materiellenVermögen der Privatwaldbesitzer.
2) Aus dem Vorhergehenden erhellt, daß das Interesse, folglich die Frei-heit der Privaten in Bewirthschaftuug ihrer Waldungen keine Bürgschaft fürderen Uebereinstimmung mit den Erfordernissen des Gemeinwohls gibt. Gleich-wohl liegt die Nothwendigkeit der Beschränkung dieser Freiheit nur dann vor,wenn die Waldungen im Besitze des Staats, des Laudcsherru und der Ge-meinden oder der ohnedicß einer Aufsicht unterliegenden Stiftungen und Kor-porationen nickt hinreichen, die Zwecke der Bewaldung nach §. 84. zu erreichen.Die Berechnung des Waldbedürsnisses nach §. 84. unterliegt einer Schwankung,z. B. um '/ig und jene außer den Privatwaldungcn vorhandenen Waldungendes Staats, der Gemeinden rc. müssen das Waldbedürfniß um diesen Ver-hältnißtheil der Schwankung übersteigen, wenn die Privatwaldwirthschaft demStaate in dieser Hinsicht soll gleichgültig sein können. Uebcrdieß kommt esaber auch darauf an, wo die Wälder der Privaten liegen und ob sie sich nichtgerade an solchen Orten befinden, welche jedenfalls die Erhaltung einer ent-sprechenden Bewaldung erfordern.
3) Hieraus und aus (2) erhellt, daß der Grad der Beaufsichtigung undder Beschränkung der Freiheit der Privatwaldwirthschaft nach den örtlichenVerhältnissen des Landes und selbst der Gegend, sowie nach Maaßgabe derhindernden oder fördernden Verhältnisse ein verschiedener sein, folglich die sorg-fältige Untersuchung der Verhältnisse, nach welchen er sich bemißt, den An-ordnungen vorhergehen muß. Das Minimum oder der niedrigste Grad oderdie erste Stufe der Beaufsichtigung beschränkt sich auf die gemeinrechtliche,welcher jedes Eigenthum in seiner Benutzung unterliegt, in Verbindung mitden Vorkehrungen, welche a) durch die Sicherheitspolizei nach §§. 82.und 83. begründet sind, l») die Theilung oder Zerstückelung (Parccllirung) vonWaldungen ebensowohl einer forstpolizcilichen Zustimmung unterwerfen. Aufdieser ersten Stufe einen Schritt weiter gehend, sucht die Forstpolizei zugleichfreundlich mahnend und belehrend, sowie durch Prämien aufmunternd zu wirken.— Auf der zweiten Stufe geht sie noch einen Schrittt weiter, von Denje-nigen, welche die Bewirthschaftung eines Privatwaldes in Auftrag dessen Besitzersübernehmen, angemessene wissenschaftliche und technische Oualistcation heischend. —Die dritte Stufe der Staatsaufsicht entsteht, wenn den Maßregeln der erstenund zweiten Stufe noch das Verbot der Ausrottung ohne Erlaubniß, dashiermit unzertrennliche Gebot der Nachzucht oder des Wiederanbaues der ab-geholzten Schläge und der Blößen, sowie das Verbot der Devastation (Nr.5. des §. 84.) beigefügt wird, deren Maaßstab sich Polizeilich ordnen läßt. —