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Encyklopädie der Forstwissenschaft / von G.W. von Wedekind
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Organisation der Wirkungskreise.

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tvie nach Nr. 2. des §. 90., den vorwiegenden Entscheidungsgrund. ObAnd in welchem Verhältnisse die Größe der den Bezirken zugetheilten Privat-waldungen mitzählt, hängt von der Stufe forstpolizeilicher Aussicht nach Nr. 3.des §. 85. ab.

3) Die unter (1) genannten Beamten in den nach (2) gebildeten Bezir-ken sind das wesentlichste Glied der Organisation. Ob und welche Zwischen-stufen zwischen ihm und der Direktivbehörde nöthig seien, hat sich nach derAusdehnung des Landes, auch nach dem BildungSznstand des Verwaltnngsper-sonalö und der sonstigen Organisation zu richten. Diese Zwischenstufen sindgewöhnlich die Forstinspektoren, welche die Dienstführung der Revier-Vcrwaltungsbcamten leiten und überi/Lhnkcn, auch Forstmeister titnlirt, imDurchschnitt des kultivirten Deutschlands von 40,000 bis 100,000 Morgen.In großen Staaten bestehen auch Provinzialforstbehörden, welche aber mehrunter die Kategorie der Direktion gehören (§. 92. Nr. 2.).

4) Die Gründe der Trennung der Justiz von der Verwaltung machen esunzulässig, den Forstbeamtcu irgend eines Dienstgrades richterliche Ättributionenzu ertheilen. Wochl aber haben sie bei den betreffenden Strafgerichten dieRechte der Forstpolizci zu vertreten.

5) Die Gelderhebnng darf nach den jetzigen Erfordernissen den Forstbe-amtcn nickt übertragen werden. Sie entfremdet dieselben ihrem eigentlichenBerufe und sie muß, sowie die Auszahlung des Lohns der Waldarbeiter, schonder Controle wegen, von dem Geschäfte des Forstöeamten getrennt und denCasscbeamtcu überwiesen werden.

§. 92. Organisation dcr C e ntr a lfo rstv erw alt nn g.

1) Die Organisation der Ccntralforstvcrwaltuug ist am meisten abhängigvon der Ausdehnung des Landes, seiner Gesetzgebung und Organisation, bietetdaher auch die meisten Verschiedenheiten in den verschiedenen Ländern dar.Die höchste Instanz ist das betreffende Staatsministcrium, und zwar, je nach-dem sich die Forstorgauisation nur auf das polizeilich technische Forstwesen er-streckt, vorwaltend das Ministerium des Innern, oder je nach Verbindung deskamcralistischen Theils dcr Forstdomänen - Verwaltung, das Ministerium derFinanzen, daher in diesen Ministerien hiernach forstlich sachverständige Referen-ten erforderlich werden.

2) Eitler besonderen Direktivbebörde außer dem Staatsministcrium bedarfes nur in großen Reichen, wie z. B. in Frankreich, und es ist dann die ge-eignete Wirksamkeit einer Gencralforstdircktivn ein Vorzug dcr konsequent durch-geführten Forstorganisation. Wo es in dcr allgemeinen Organisation einesgroßen Staats liegt, an die Spitze jeder Provinz eine Behörde zu stellen,welche alle Zweige der Staatsverwaltung umfaßt, da wird auch die Forst-direktion hierin durch ein oder einige forstlich sachverständige Referenten ver-sehen werden können, ihre höchste Instanz aber durch forstlich sachverständigeReferenten in den Ministerien um so mehr vertreten sein müssen. In Staa-ten von geringem Umfange ist weder eine besondere Provinzial- noch besondereCcntralforstdirektion nöthig, sondern kann, bei gehöriger Organisation der Lokal-fvrstvcrwaltnng, die Forstdirektion recht gut vom Staatsministerium selbst,, durchforstlich sachverständige Referenten geführt werden.

Unter dem TitelCentralforstbnchhaltung und Forsteinrichtungs-Commis-sion" muß ein mit dem erforderlichen Personal rc. ausgerüstetes Organ zur Vollziehung vonNr. 4. des §. 100, Nr. 2. des §. 103. und Nr. 2. des §. 109 bet dcr Direktion bleibendvorhanden sein.

Neue Encyklopädie. Band l. Nro. 1.

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