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Die Forstwissenschaft.
Zweite Abtheilung.
Organisation des Personals.
§. 93. Von Anstellung und Entlassung des Personals.
1) Wenn . ein Privatwaldbesttzer für sich einen Forst schützen anstellenwill, so kann ihm dieß unbenommen bleiben. Will er aber haben, daß diesemForstschützen die unter Nr. 1. des §. 90. angegebenen polizeilichen Be-fugnisse und der gerichtliche Glauben eines öffentlichen Forstdieners zustehen,so muß er a) den Forstschützen aus der Zahl der von der Staatsforstpolizei-behörde für diese Dienstkategorie geprüften und sowohl in Ansehung der Mo-ralität, Verstandskräfte und Bildung, als auch der körperlichen Rüstigkeit zu-lässig erkannten Subjekte wählen, b) sich verbindlich machen, diesen von ihmAngestellten nicht ohne Zustimmung der Direktivbehörde der Forstpolizei zuentlassen. — Die Privaten, deren Privatwaldbesitz zur Anstellung besondererSchützen nicht zureicht, daher nach Nr. 2. des §. 90. einem Forstschutzbezirkzugetheilt worden ist, haben, wenn der Bezirk nur aus Privatwaldungen be-steht, durch eine Deputation (einen Ausschuß) einen Forstschützen zu erwählen,welcher der Bestätigung der Direktivbehörde der Forstpolizei bedarf. Ebensopräsentsten die Gemeinden, Stiftungen, die Forstschützen für die Bezirke, welchebloß aus ihren resp. Waldungen oder mit diesen aus Privatwaldungen zusam-mengesetzt sind, der Forstpolizeibehörde zur Bestätigung. — In Bezirken, welcheaus Staats- (Domanial-) Waldungen zusammengesetzt sind oder worin derglei-chen über 100 Morgen vorkommen, erfolgt die Anstellung aus Widerruf durchdie forstliche Direktivbehörde. Die Zustimmung dieser Behörde ist auch erfor-derlich zur Entlassung sämmtlicher Forstschützen, welche die Befugnisse öffentlicherForstdiener genießen.
2) Zur Anstellung als Lokalforstverwaltungsbeamten (nach §. 91.) sindnur zulässig solche Subjekte, welche den Erfordernissen der Moralität, verlang-ten Bildung und körperlichen Rüstigkeit entsprechen, die deßhalb angeordneteStaatsdienstprüfung bestanden, auch die erforderlichen Gehülfendienste zurVorbereitung befriedigend geleistet haben. Für das Vorrücken in höhere Dienst-grade ist ein Minimum von Dienstjahren als Lokalforstbeamter zu bedingen.Im Uebrigen gelten für die Forstbeamtcu dieselben Normen der Anstellung undEntlassung, wie für andere Staatsbeamte ihres Ranges. — Die Wichtigkeitgeeigneter Fürsorge des Staats für forstlichen Unterricht erhellt ausdem Vorbeigehenden und nehme ich auf die Andeutungen Seite 12. und 13.der Einleitung Bezug.
8. 94. Bon Besoldung des Personals.
1) Ein genügendes, den Ansprüchen, die man an den betreffenden Dienst-grad macht/ angemessenes Diensteinkommcn ist unerläßliche Bedingung derZweckcrreichung der Anstellung. Es gelten dafür die allgemeinen Grundsätzeder Staatsdiencrbcsoldung. Als angemessen im Durchschnitte des cultivirtenDeutschlands kaun man erachten folgende Besoldungen: a) für Forstschützen200 bis 350 fl.; b) für Rcvicrförster oder verwaltende Forstbcamtc 800 bis1200 fl.; e) für inspicirende Forstbcamtc 1600 bis 2000 fl., nicht einbe-griffen hierunter Entschädigung für Tieustrequisiten, Burcaukvsten, Dienstpfcrde,auch Diäten nach Umständen. Dienstwohnung und Güterstücke sind für Lokal-beamte auf dem Lande wünfchenswerth und mit einem mäßigen Micthanschlagbei der Besoldung in Ausrechnung zu bringen.