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Die Forstwissenschaft.
Vorschriften in Regulativen, Instruktionen n. dgl. Dieß gilt nament-lich vom Verfahren beim Schutze vor Freveln, von Heggeboten und Wcgver-boten, von Feuerpolizei, Wildschaden, Jnsectenschaden, Windfällen u. dgl.,von Führung der Aufsicht auf die Handlungen der Privaten bei Bewirthschaf-tung ihrer Waldparcellen, von Regulirnng der Verhältnisse von Waldberechtig-ten und ihrer mancherlei Nutzungen, von der Aufsicht gegen Mißbräuche undUebertretungen hinsichtlich der Verwendung der Walderzeugniffe, von Aufsichtauf die Ortsholzmagazine u. dgl. mehr.
Dritte Abtheilung.
Verwaltung der Forstdomänen.
§. 100. Don den Rechtsverhältnissen, dein Nealbestande, den Beiträgen
zu den öffentlichen Lasten und der Begründung des Forstbetriebs.
1) Die §§. 61. und 62. gelten auch bei Verwaltung der Forstdomänen,unter welchen wir hier die dem Landesherrn, als solchem, und die dem Staategehörigen Waldungen nebst Dependenzen verstehen. Die größere Ausdehnungdieses Waldbesitzes, seine Beziehungen zum Gesammtinteresse der Staatsbürger,die Würde des Landesherrn und des Staats erfordern aber, theilwcise einenanderen Standpunkt, als den des bloßen Privaten begründend, eine um sosorgfältigere und umsichtigere Behandlung aller Rechtsangelcgenheitcn, in Ver-bindung mit einer Staatsklugheit, welche das Vertrauen der Unterthanen zwarhöher schätzt, als einen kleinen kamcralistischen Vortheil, aber auch die Konse-quenzen unzeitiger Nachgiebigkeit zu würdigen weiß.
2) Die Befolgung der §§. 63., 64. und 65. ist so sehr wichtig, daß sie dieErtheilung besonderer Jnstructionen *) verlohnt, worin Gleichförmigkeit der Be-handlung, Zusammenhang mit der allgemeinen Landesvermessung, mit ähnlichenArbeiten in anderen Zweigen der Staatsverwaltung zu wahren und dem Um-stände, daß die Objecte hier gewöhnlich eine weit größere Ausdehnung haben,für die Zweckerreichung mit möglichst geringem Kostenaufwande, anzupassen sind.— Für jedes Revier oder jeden Verwaltungsbezirk müssen ein Inventar und eineForstbeschreibung aufgestellt und Ausfertigungen davon bei der Jnspections-und Directivbehörde ebenfalls vorhanden sein. — Bei Befolgung des §. 66.kann die Directivbehörde zugleich dem §. 84. Nr. 4. gemäß handeln und dasFinanzministerium durch Verwendung disponiblen Fonds rc. zu Erwerbung vonWüstungen, Flugsand, ertragloscn Bergabhängen u. dgl. um verhältuißmäßigniedrige Preise eben so sehr dem Fiscus Vortheil zuwenden, als der National-ökonomie nützen.
3) In den meisten deutschen Staaten werden von den Domänen, wie vonanderen Grundstücken, Steuern entrichtet. Die Forstbeamten müssen sich schondarum auch mit dem Steuerwesen bekannt machen und den Domanialsiscushierin vertreten. Hinsichtlich der Beiträge zu den Eommunallasten kommt dieEimpjrkung der betreffenden Waldungen wesentlich in Betracht.
4) Die Befolgung der M. 69. bis 75. ist unerläßliches Erforderlich zurBegründung des Forstbetriebs in den Domanialwaldnngen, welche in ihrer Be-triebsordnung und Waldpslege vor allem anderen Waldbesitze sich als Musterder Nachahmung auszeichnen sollen. Bei Jnstruirung zum Vollzüge der Arbei-ten der Betriebsregnlirung muß man die geeignete Mitbenutzung bereits vor-handener Vorarbeiten und Materialien veranlassen, die bereits erwähnte Ver-bindung mit der Landesvermessung wahren, gehörigen Gebrauch von dem Loeal-
*) Man sehe diese am Schlüsse des §. 64.