Verwaltung der Forstpolizei.
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Personals, in Uebersichten des Personal- und Dienststands mit Bemerkungenüber das dienstliche Benehmen der Beamten, hauptsächlich in Visitationen derAmtsführung sowohl in der Schreibstube als im Walde, in besonderen Unter-suchungen indicirter Dienstvergehen, in zeitweise»! Zusammentritte und persön-lichen Conferenzen der Forstbcamten, und zwar diese stufenweise, z. B. monat-lich der Revicrförster bei dem Forstmeister, jährlich der Forstmeister bei derDirection. Soll diese letztere ihre Bestimmung erfüllen, so müssen Mitgliederderselben (die oben Seite 97. im 8- 92. erwähnten forstlich sachverständigenReferenten) jährlich abwechselnd die Forste bereisen.
Zweite Abtheilung.
Verwaltung der Forstpolizei.
§. 98. Don Verwaltung der Forstpolizei im Allgemeinen.
1) Es liegt im Wesen der Polizei, daß für manche Zweige und Gegen-stände nur leitende Grundsätze gegeben werden können, andere dagegen zurVermeidung der Willkühr und Sicherung der Ordnung einer speciellen undformellen Regelung bedürfen. Diese muß namentlich die Abscheidung und Be-grenzung der amtlichen Befugnisse der verschiedenen Dienstgrade und derenVerhältniß zu mitwirkenden Behörden anderer Verwaltungszwcige bezwecken.
2) Alle, die Bcfugniß der Localforstbeamten übersteigende Forstpolizeisachenmüssen der Directivbehörde vorbehalten und von der Gerichtsbarkeit der Gerichteeben so ausgenommen sein, als die richterliche Competcnz zu privat- oderfh,^strafrechtlichen Entscheidungen von dein Wirkungskreise der Forstpolizcibe-hvrden. Die Ordnung znr Vermeidung von Conflicten in diesem Sinne istmcht schwer, wenn der Standpunkt der betreffenden Zweige der Staatsorgani-sation festgehalten wird. (M. s. 88- 62. u. 63. meiner Seite 68. angeführtenAnleitung zur Forstverwaltung von 1831.)
3) Sowie der Forstscbütze sich mit Beschaffenheit seines Forstschutzbezirksin allen auf Handhabung des Forstscimtzes ei,-fließenden Beziehungen bekanntzu machen hat, so liegt auch den vorgesetzten Localforstbeamten und der Direc-tivbehörde dieß verhältnißmäßig für ihre Dienstterritorien ob. Zur Erfüllungdieser Obliegenheit trägt die Aufstellung und Führung von Forstpolizei-Bescbreibnngen und Forststatistikcn sehr wesentlich bei.
Man sehe mein Svstem der Forststatistik, Leipzig -818, im Wesentlichen anch abgedrucktSeite 90 rc. meiner Anleitung znr Forstvcrwaltnng von -83t, sowie meine AndeutungenSeite 321 rc. der allgemeinen Forst- und Jagdzeitung von 1844.
4) Jährlich haben die oberen Localforstbeamten an die Directivbehördeeinen Haupt bericht über Forstpo lizci im abgelaufenen Jahre und dar-aus bezügliche Ereignisse zu erstatten. Nächst Angabe der letzteren sind darindie Ergebnisse der Forstwirthschaft vom forst Polizei liehen Gesichtspunkte auszu würdigen, ebenso die Ergebnisse der Handhabung des Forstschutzes, des Voll-zugs der Forststrafen, Nachricht über Bewirthschaftung der Privatwaldungen,Verhältnisse der Waldberechtigtcn, die Polizei der Verwendung und Verwer-thung der Walderzcugnisse, kurz über Alles, was nach 88- 82 bis 89. vonsorstpolizeilichem Interesse ist.
§. 99. Von Verwaltung der einzelnen Verrichtungen der Forstpolizei.
Die materielle Normirnng der einzelnen Verrichtungen der Forstpvlizeifolgt zwar aus 88- 82. bis 89., indessen erfordert die formelle Ordnung derGeschäfte und der Betheiligung der Dienstgrade an der Vollziehung besondere